Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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57. Die vorgenannten Personen unterliegen ohne Rücksicht auf die Art der Steuerentrichtung 
..-" .2edatenVerflichtung. » . 
der in Zist S ian die Prbfung ihres Geschäftsbetriebs und die Auswahl der Beamten, von 
denen die Prüfung zu bewirken ist, erfolgt durch die obersten Landesfinanzbehörden. 
Zu 65. 25 und 26 des Gesetzes. 
58. Ausländische Loose und Ausweise über Spiel= oder Wetteinlagen sind der zuständigen 
Steuersten mit einer dem anliegenden Muster 7 doppelt auszustellenden Anmeldung unter Einzahlung 
des Abgabenbetrags innerhalb der im §. 25 des Gesetzes bezeichneten Frist zur Abstempelung vorzulegen. 
Wegen der Buchung der Abgabe, der Beläge und wegen der Abstempelung der Loose gelten die Bestimmungen 
unter Ziffer 49, 50. Stundung der Steuer findet nicht statt. 
Zu §. 28 des Gesetzes. * 
.Für unabgesetzt gebliebene Loose 2c. einer zu Stande gekommenen Ausspielung wird die 
geeschsstenpflakktrre niche r Tritt indessen eine Aenderung des Lotterieplans in der Art ein, daß 
die unabgesetzten Loose oder ein Theil derselben von der Verloosung ausgeschlossen werden und der 
Gesammtwerth der Gewinne dementsprechend ermäßigt wird, so kann mit Genehmigung der obersten Landes- 
finanzbehörde die Steuer für die von der Verloosung ausgeschlossenen Loose erstattet werden. 
Das Gleiche gilt bezüglich der Steuer für Wettausweise, wenn ein Rennen u. s. w., für welches 
die Wette abgeschlossen ist, nicht zu Stande kommt. Dies ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn 
das Pferd, auf welches die Wette sich bezieht, an dem Rennen nicht theilnimmt. 
Zu §. 29 des Gesetzes. 
60. Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage nach Ablauf 
der Ziehung jeder Klasse dem Reichsschatzamte die Zahl der abgesetzten Loose und den Preis der Loose 
(Ziffer 43) anzuzeigen. Diese Anzeigen sind unter Benutzung eines von dem Reichsschatzamte vorzuschreibenden 
Musters doppelt zu erstatten. Das Reichsschatzamt setzt die zu entrichtende Steuer fest. 
Zu 8§. 32 bis 40 des Gesetzes. 
61. Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe werden Reichsstempel- 
marken zum Preise von 10 Pfennig und 1 Mark zum Verkauf gestellt. # # # 
Diese Marken haben eine Länge von 38 und eine Breite von 20 mm. Beide Werthe zeigen in 
einem von einem Perlenrande umgebenen Kreise einen, bei den Marken zu 1 Mark nach links, bei 
denjenigen zu 10 Pfennig nach rechts sehenden Merkurkopf, die Aufschrist „Deutsches Reich“ „Frachtstempel“, 
die Werthbezeichnung und am unteren Rande auf guillochirtem Grunde den Vordruck „den“ für das 
Datum der Verwendung. Die Marke zu 10 Pfennig ist in rother, diejenige zu 1 Mark in rother und 
grüner Farbe hergestellt. 
Die Entwerthung erfolgt in der Weise, daß auf jeder Marke Tag, Monat und Jahr der 
Verwendung entsprechend den Bestimmungen in Ziffer 27 eingetragen wird. 
62. Ferner werden von den Steuerstellen auf Antrag Vordrucke zu Konnossementen u. s. w. 
gegen Einzahlung des Betrags mit einem Stempelaufdruck in Höhe von 10 Pfennig oder 1 Mark 
versehen. Die Anmeldung zur Abstempelung erfolgt unter Benutzung des Musters 5. 
Die diesem Zwecke dienenden Druckstempel haben eine ausgezackte Form. In der Mitte befindet sich 
ein Kreis mit einem Merkurkopf im Umriß. Bei dem Stempel zu 1 Mark blickt der Kopf nach links, bei demjenigen 
zu 10 Pfennig nach rechts wie bei den gleichwerthigen Marken. Ueber dem Merkurkopfe befindet sich die 
Kaiserkrone, darunter die Ausschrift „Deutscher Frachtstempel“ und die Unterscheidungsnummer, zu beiden 
Seiten die Werthbezeichnung. Die Größe des Stempels zu 1 Mark beträgt 38, diejenige des Stempels 
zu 10 Pfennig 25 mm in der Höhe. 
63. Stempelfrei sind die Frachturkunden über Sendungen zwischen inländischen Häfen sowie 
jerner im Binnenverkehre zwischen inländischen Flußhäfen und ausländischen (z. B. österreichischen oder 
holländischen) Flußhäfen, sofern die letzteren nicht als Seehäfen anzusehen find (Abs. 3). Den Flußhäfen 
stehen in dieser Beziehung die Häfen von Binnenseen gleich. 
1 Der Abgabe von 10 Pfennig unterliegen die Urkunden über Sendungen zwischen inländischen 
See= oder Flußhäfen einerseits und ausländischen Seehäfen der Nord= und Ostsee anbererseits, einschließlich 
der norwegischen Häfen und der englischen und französischen Häfen im Kanale; zu den letzteren sind 
I##ter 7. 
IV. Schif 
frachl- 
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