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Die verdorbenen Marken und Vordrucke sowie die aus den Werthpapieren herausgeschnittenen
Stempelzeichen werden bei einer von der Direktivbehörde zu bestimmenden Amtsstelle in Gegenwart zweier
Beamten vernichtet.
69. Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte Vordrucke des Musters 4 können, wenn sie
unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Steuerstellen gegen Marken oder Vor-
drucke zu anderen Steuerbeträgen oder für andere Geschäfte umgetauscht werden: indessen findet auch hier
in der Regel der Umtausch von Vordrucken nur gegen gestempelte Vordrucke, der Umtausch von Marken
nur gegen Marken statt. Der Verabfolgung gestempelter Vordrucke steht die Abstempelung von eigenen
Vordrucken des Antragstellers gleich.
70. Ueber Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Abgabenbeträge entscheidet die Direktiv-
behörde.
Zu S6. 49 des Gesetzes.
71. Die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 49 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Prüfung
in Bezug auf die Abgabenentrichtung werden nach Maßgabe der ihnen ertheilten näheren Anweisung
selbständig davon Ueberzeugung nehmen, ob den Vorschriften des Gesetzes gemäß verfahren worden ist.
Die der Stempelprüfung unterliegenden Personen, an welche der revidirende Beamte bei Beginn der
Prüfung sich wenden wird, haben ihm die zu diesem Zwecke gewünschten Werthpapiere, Schlußnoten,
Frachturkunden, Beläge und sonstigen Schriftstücke sowie die Geschäftsbücher zur Einsicht vorlegen zu
lassen, Auskunft zu ertheilen und ihm einen angemessenen Raum für die Erledigung seiner Obliegenheiten
zur Verfügung zu stellen.
72. Oeffentliche Anstalten, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene
Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haflung, sofern sie Geschäfte der unter Tarifnummer 4
bezeichneten Art betreiben oder vermitteln, sowie die zur Erleichterung der Liquidation von Zeitgeschäften
bestimmten Anstalten sind regelmäßig mindestens einmal im Laufe von drei Jahren der Stempelprüfung zu
unterwerfen. Inwieweit bei solchen Anstalten, bei welchen erfahrungsmäßig abgabepflichtige Schriftstücke
oder Geschäfte nur vereinzelt vorkommen, sowie bei den übrigen, nach §. 49 Abs. 2 des Gesetzes der
Prüfung unterliegenden Personen Stempelprüfungen vorzunehmen sind, bestimmen die Direktiobehörden.
Die Stempelprüfungen sind in möglichst ungleichmäßigen Zwischenräumen vorzunehmen. Die
Prüfungen bezüglich der Abgaben zu Nummer 1 bis 4 und 6 des Tarifs sind thunlichst nur höheren
Beamten zu übertragen. —
. 73. Die mit der Prüfung beauftragten Beamten haben sich aus den veröffentlichten Geschäfts-
berichten und Bilanzen, aus Statuten und ähnlichen Hülfsmitteln vorher eine möglichst sichere und ein-
gehende Kenntniß der Art und des Umfanges der Geschäfte der einzelnen Anstalten zu verschaffen. Dem
pflichtmäßigen Ermessen der Beamten bleibt überlassen, wieweit die Prüfung auszudehnen und insbesondere
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noten auch die Einsicht des Schriftwechsels, der Beläge und sonstige Htstü# · «
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· Ueber den Verlauf der Stempelprüfung ist eine Aufzeichnung zu machen, in welcher die gezogenen
Erinnerungen unter genauer Bezeichnung der nicht vorschriftsmäßig besteuerten Schriftstücke und Geschäfle
zusammenzustellen sind. Darauf ist das Erforderliche wegen Einziehung der fehlenden Stempel oder
Nachstempelung und je nach den Umständen wegen Einleitung eines etwaigen Strafverfahrens zu veranlassen.
« —74·AmSchlUsscdesGeschäftsjahksStstattendieBeamtenderDirektivbeördeeinen Bericht
über ihre Thätigkeit, die dabei gemachten Wahrnehmungen über das grneinbehere und kaickt
kuusführung, etwaige Vorschläge zu Verbesserungen der bestehenden Vorschriften, über entdeckte
Uimgehungen u. I w. — Eine llebersicht der nach §. 49 Abs. 2 a. a. O. der Prüfung unterliegenden
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Diese Jahresberichte sowie auf jedesmaliges Ersuchen die Verhandlungen über die abgehallenen
Prüfungen und die darauf getroffenen Entschei i « ' «
zur Kenntnißnahme mit. getrof scheidungen theilen die Landesregierungen dem Reichskanzler
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