Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

— 351 — 
Die verdorbenen Marken und Vordrucke sowie die aus den Werthpapieren herausgeschnittenen 
Stempelzeichen werden bei einer von der Direktivbehörde zu bestimmenden Amtsstelle in Gegenwart zweier 
Beamten vernichtet. 
69. Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte Vordrucke des Musters 4 können, wenn sie 
unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Steuerstellen gegen Marken oder Vor- 
drucke zu anderen Steuerbeträgen oder für andere Geschäfte umgetauscht werden: indessen findet auch hier 
in der Regel der Umtausch von Vordrucken nur gegen gestempelte Vordrucke, der Umtausch von Marken 
nur gegen Marken statt. Der Verabfolgung gestempelter Vordrucke steht die Abstempelung von eigenen 
Vordrucken des Antragstellers gleich. 
70. Ueber Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Abgabenbeträge entscheidet die Direktiv- 
behörde. 
Zu S6. 49 des Gesetzes. 
71. Die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 49 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Prüfung 
in Bezug auf die Abgabenentrichtung werden nach Maßgabe der ihnen ertheilten näheren Anweisung 
selbständig davon Ueberzeugung nehmen, ob den Vorschriften des Gesetzes gemäß verfahren worden ist. 
Die der Stempelprüfung unterliegenden Personen, an welche der revidirende Beamte bei Beginn der 
Prüfung sich wenden wird, haben ihm die zu diesem Zwecke gewünschten Werthpapiere, Schlußnoten, 
Frachturkunden, Beläge und sonstigen Schriftstücke sowie die Geschäftsbücher zur Einsicht vorlegen zu 
lassen, Auskunft zu ertheilen und ihm einen angemessenen Raum für die Erledigung seiner Obliegenheiten 
zur Verfügung zu stellen. 
72. Oeffentliche Anstalten, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene 
Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haflung, sofern sie Geschäfte der unter Tarifnummer 4 
bezeichneten Art betreiben oder vermitteln, sowie die zur Erleichterung der Liquidation von Zeitgeschäften 
bestimmten Anstalten sind regelmäßig mindestens einmal im Laufe von drei Jahren der Stempelprüfung zu 
unterwerfen. Inwieweit bei solchen Anstalten, bei welchen erfahrungsmäßig abgabepflichtige Schriftstücke 
oder Geschäfte nur vereinzelt vorkommen, sowie bei den übrigen, nach §. 49 Abs. 2 des Gesetzes der 
Prüfung unterliegenden Personen Stempelprüfungen vorzunehmen sind, bestimmen die Direktiobehörden. 
Die Stempelprüfungen sind in möglichst ungleichmäßigen Zwischenräumen vorzunehmen. Die 
Prüfungen bezüglich der Abgaben zu Nummer 1 bis 4 und 6 des Tarifs sind thunlichst nur höheren 
Beamten zu übertragen. — 
. 73. Die mit der Prüfung beauftragten Beamten haben sich aus den veröffentlichten Geschäfts- 
berichten und Bilanzen, aus Statuten und ähnlichen Hülfsmitteln vorher eine möglichst sichere und ein- 
gehende Kenntniß der Art und des Umfanges der Geschäfte der einzelnen Anstalten zu verschaffen. Dem 
pflichtmäßigen Ermessen der Beamten bleibt überlassen, wieweit die Prüfung auszudehnen und insbesondere 
or niewet behufe jharmüfen,. * zung nwerseen neben der Einsicht der Werthpapiere und 
noten auch die Einsicht des Schriftwechsels, der Beläge und sonstige Htstü# · « 
auch der Geschäftsbücher erforderlich ist. " sonigen Schrisücke sowie namenkli 
· Ueber den Verlauf der Stempelprüfung ist eine Aufzeichnung zu machen, in welcher die gezogenen 
Erinnerungen unter genauer Bezeichnung der nicht vorschriftsmäßig besteuerten Schriftstücke und Geschäfle 
zusammenzustellen sind. Darauf ist das Erforderliche wegen Einziehung der fehlenden Stempel oder 
Nachstempelung und je nach den Umständen wegen Einleitung eines etwaigen Strafverfahrens zu veranlassen. 
« —74·AmSchlUsscdesGeschäftsjahksStstattendieBeamtenderDirektivbeördeeinen Bericht 
über ihre Thätigkeit, die dabei gemachten Wahrnehmungen über das grneinbehere und kaickt 
kuusführung, etwaige Vorschläge zu Verbesserungen der bestehenden Vorschriften, über entdeckte 
Uimgehungen u. I w. — Eine llebersicht der nach §. 49 Abs. 2 a. a. O. der Prüfung unterliegenden 
posbere Kohn minen vrr krel der keh hrd ur gkütre Serpeeurgen nd der ka 
oͤdg ngen, des Betrags der in Folge der leßteren eingezogene 
auf Grund der Erinnerungen gestellten EErrin Wole ist betcheren! gezogenen Stempelabgaben und der 
Diese Jahresberichte sowie auf jedesmaliges Ersuchen die Verhandlungen über die abgehallenen 
Prüfungen und die darauf getroffenen Entschei i « ' « 
zur Kenntnißnahme mit. getrof scheidungen theilen die Landesregierungen dem Reichskanzler 
55
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.