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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
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Du bezsiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 29. Juni 1900. . 28.
Inhalt: 1. Konfulat-Wesen: Ermächtigung zur Vor- burgischen Ausstellungsgüter; — Bestimmungen über
nahme von Civilstands-Akten Seite 400 die Umrechnung fremder Werthe zum Zwecke der Be-
2. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von rechnung der Stempelabgaben; — Aenderungen des
Cinvilstands = Aklen im Schutzgebiete von Kamerun; — omtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif und des
desgl. in Deutsch-Ostafrica 409 statistischen Waarenverzeichnisses 410
3. Zoll= und Steuer-Wesen: Zollfreier Einlaß der von 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
der Pariser Weltausstellung zurückgelangenden luxem- Neichsgebiete... 412
1. Kon sulat Wesen.
Dem Kaiserlichen Konsul Kallen in Kanton ist auf Grund des §F. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870
in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung
ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit
Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen
und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
2. Kolonial = Wesen.
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhällnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-
Gesetzbl. 1888 S. 75), des Gesetzes, betrefsend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen=
standes von Bundesangehörigen im Ausland (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 599), und der Allerhöchsten
Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für die Schutzgebiete
von Kamerun und Togo (Reichs-Gesetzbl. 1886 S. 128) ist
dem im Dienste des Kaiserlichen Gouvernements in Kamerun beschäftigten Rechtspraktikanten
Diehl in Kamerun für die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im Schutzgebiete von Kamerun
die allgemeine Ermächtigung ertheilt, bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen,
die nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von
solchen zu beurkunden.
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