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Die Anfertigung von Schriftstücken für Gewerbtreibende ist den Beamten verboten; die
Direktivbehörde kann Ausnahmen zulassen.
S. 20.
Jedem Buche sind die Schriftstücke (Betriebsanmeldungen, Abfertigungspapiere u. s. w.),
auf denen die Einnagungen beruhen, als Beläge beizufügen. Beläge, welche zu mehreren Büchern
gehören, sind, sofern nicht die Direklivbehörde ein Anderes bestimmt, zu demjenigen Buche zu nehmen,
in welches sie zuerst eingetragen sind. 4
Jede Eintragung in die Bücher ist auf den zugehörigen Belägen unter Angabe des Buches
und der Buchungsnummer zu vermerken.
S. 21. . " "
Sämmtliche für bestimmte Zeitabschnitte geführten Bücher sind nach ihrer Abschließung
C. 17 Abs. 3) mit den Belägen der Direktiobehörde zur Nachprüfung einzusenden.
8. 22.
Die amtlichen Verschlüsse werden durch Anlegung von Kunstschlössern, Bleien oder Siegeln
bewirkt. Soweit nicht besondere Vorschriften gegeben sind, bestimmen die Beamten die Art des
anzuwendenden Verschlußmittels und die Zahl der anzulegenden Schlösser, Bleie oder Siegel.
F. 23. » ·
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verwaltung. Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, haben die betheiligten Gewerbtreibenden
die Kosten der Anschaffung und Instandhaltung der Kunstschlösser zu tragen. Kunstschlösser, welche
dauernd entbehrlich geworden sind, werden von der Steueroerwaltung zurückgenommen, ohne daß
eine Erstattung der Anschaffungskosten erfolgt. » « ·
Die zur Anlegung von Bleiverschlüssen erforderlichen Bleiformen sowie Schnur oder Draht
werden von der Steuerverwaltung unentgeltlich geliefert, dagegen sind die zur Anlegung von Siegel-
verschlüssen erforderlichen Gegenstände vom Gewerbtreibenden zu liesern (G. 42).
8. 24.
Verschlüsse dürfen, abgesehen von den Fällen des §. 74 Abs. 2 und des §. 332 Abs. 2
der Brennereiordnung, nur durch Beamte gelöst werden. Ist die Lösung von Verschlüssen unver-
meidlich, um eine dringende Gefahr oder einen bedeutenden Schaden abzuwenden, und ist ein
Beamter nicht zur Stelle, so darf der Gewerbieeibende die Verschlüsse selbständig lösen. Er hat
hierzu aber, wenn irgend angängig, einen Zeugen zuzuziehen und außerdem der Hebestelle sofort
Anzeige zu machen. 6 u5
Alle zur Absertigung dienenden Waagen und Gewichte müssen geaicht sein. Thermo-
Alkoholometer müssen gemäß §. 3 der Alkoholermittelungsordnung geaicht oder beglaubigt sein.
g. 26.
Die Oberbeamten haben die Wiege= u. s. w. Geräthschaften von Zeit zu Zeit zu prüfen.
Eine gleiche Prüfung ist von den Abfertigungsbeamten bei den Abfertigungen vorzunehmen. Ent-
stehen Zweifel an der Richtigkeit der Geräthschaften, so ist vor ihrer Weiterbenutzung die aichamt-
liche Nachprüfung herbeizuführen. ·
Die Nachprüfung ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn Waagen in beliebiger Lage
stehen bleiben, mangelhaft schwingen oder bei Auflegung kleinerer Gewichte auf die Gewichtsschale
unempfindlich sind, wenn Gewichte stark verrostet sind oder abgestoßene Kanten zeigen oder wenn
bei Thermo-Alkoholometern Risse im Glase, Zertheilung des Quecksilbers im Thermometer oder
Loslösung einer Skale bemerkt werden.
8. 27.
» Waagen, welche für eine größte zulässige Last von mehr als 20 Doppelzentner bestimmt
sind oder welche auf einem festen Unterbaue ruhen, sowie Waagen und Gewichte, welche dauernd
unter amtlichem Verschlusse gehalten werden, müssen binnen drei Jahren, andere Waagen und
d) Beläge.
o) Nachprũfung.
13. Anitliche Ver-
schlüsse
a) Anlegung.
b) Beschaffung d
Verschlußmittel
Tc) Lösung der Ve
schlüsse.
14. Aichung und 2
glaubigung 2à½
Wiege= und Me
geräthschaften.
a) Allgemeine Vr
schrift.
b) Prüfung der
Wiege= und Me
Ceräthschaften
durch die 2
amten.
e) Aichamtliche
Nachprüsung.