– 6 —
Gewmichte, vorbehaltlich anderweiter landesrechtlicher Bestimmungen, binnen Jahresfrist nach dem
Jahre ihrer letzten aichamtlichen Prüfung einer aichamtlichen Nachprüsung unterzogen werden.
Die Aichscheine und Beglaubigungsscheine, welche über die Nachprüfung der in Brennereien,
Lagern und Reinigungsanstalten benutzten Wiege= und Meßgeräthschaften ausgestellt werden, sind
zu den Belagsheften dieser Anstalten zu nehmen.
S. 28.
15. Vergünstigungen. Die nach den Ausführungsbestimmungen zulässigen Vergünstigungen werden nur auf
a) Bewilligung. Antrag und widerruflich bewilligt. Sie sind zu bewilligen, sofern ein Bedürfniß vorliegt und
der Antragsteller das Vertrauen der Steuerverwaltung genießt. Bei der Bewilligung sind
besondere Sicherungsmaßregeln anzuordnen, wenn dies zum Schutze des Steueraufkommens
erforderlich erscheint.
Steht die Genehmigung dem Hauptamt oder der Direktiobehörde zu, so ist der Antrag
schriftlich beim Hauptamte zu stellen und zu begründen. Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls
nach Einholung der Genehmigung der Direktivbehörde, vom Hauptamte zu ertheilen und hat die
vorgeschriebenen sowie die etwa besonders angeordneten Sicherungsmaßregeln zu enthalten.
§. 29.
b) Uebergang auf Vergünstigungen, welche Besitzern von Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten hin-
den Rechtsnach= sichtlich der Einrichtung der Gewerbsanstalt oder hinsichtlich des Betriebs bewilligt sind, gehen beim
folger. Wechsel im Besitz auf den Rechtsnachfolger über.
8. 30.
e) Widerruf. Vergünstigungen können von derjenigen Behörde, welche sie genehmigt hat, zu jeder Zeit
widerrufen werden.
Die Bewilligung eines Lagers oder der Vergünstigung, unter steuerlicher Kontrole stehenden
Branntwein zu reinigen, kann nur von der obersten Landes-Finanzbehörde und nur dann wider-
rusen werden, wenn der Anstaltsbesitzer das Vertrauen der Steuerverwaltung verliert oder wenn
Zuwiderhandlungen schwerer Art gegen die Branntweinsteuergesetze oder die zu ihrer Ausführung
erlassenen Vorschriften in der Gewerbsanstalt vorgekommen sind.
S. 31.
d) Bereits bewilligte Soweit nach den Ausführungsbestimmungen zulässige Vergünstigungen beim Inkrafttreten
ereits bewilligt oder stillschweigend zugelassen worden sind, bleiben
Vergünstigungen, der zuesüßrungekesimmungen
sie in Kraft. Erforderlichenfalls sind die Bewilligungsverfügungen zu den Belagsheften nachträglich
zu ertheilen oder neue Verpflichtungsverhandlungen aufzunehmen.
Bestehende Vergünstigungen, welche nach den Ausführungsbestimmungen nicht gewährt
werden dürfen, sind zurückzuziehen.
F. 32.
Ul. Allgemeine Vor- Die Gewerbtreibenden können sich bei allen Amtshandlungen der Steuerbehörde gegenüber
schriften für die durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Gewerbtreiben- Besitzer von Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten, welche dauernd oder für längere
den, isge Kert Zeit einem Vertreter die Leitung ihres Gewerbebetriebs ganz oder theilweise übertragen, haben der
u. K. w.“ Amtsslelle hierüber eine Anzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen, welche von dem Vertreter
I. Vertretung der Ge= mit zu unterzeichnen ist. **
werbtreibenden. Ist die Betheiligung des Gewerbtreibenden bei einer Amishandlung erforderlich und ist
es nicht möglich, ihn oder seinen Vertreter zuzuziehen, so kann die Handlung unter Zuziehung
eines Familienmitglieds oder eines Gehülfen des Gewerbtreibenden oder einer anderen geeigneten
Person vorgenommen werden.
S. 33.
2. Slrafrechtlichver- Hat der Brennereibesitzer die Leitung des Brennereibetriebs einem Vertreter übertragen, so
antwortlicher kann das Hauptamt auf schriftlichen Antrag des Brennereibesitzers und des Vertreters Letzterem
Brennereileiter, die dem Brennereibesitzer obliegende strafrechtliche Verantwortlichkeit für dic im §. 28 des Brannt-