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S. 40.
9. Erhaltung der Jede Verletzung eines Verschlusses, mit Ausnahme der Fälle im §. 24, jede Verletzung der
Verschlüsse und durch Anlegung von Verschlüssen gesicherten Gefäße, Geräthe und Räume sowie jede unbesugte
Bezeichnungen. Veränderung oder Zerstörung der amtlich vorgeschriebenen oder amtlich angebrachten Bezeichnungen
an Geräthen, Umschließungen u. s. w. ist verboten.
« §.41.
10. Beschaffung und Für die Abserligungen, welche nicht an der Amtsstelle stattfinden, hat der Antragsteller,
Rusbewadrung soweit nicht das Hauptamt Ausnahmen bewilligt, nach näherer Bestimmung des Oberkontroleurs
von eeen , eine Waage mit Gewichten, die nöthigen Revisions= und Meßgeräthschaften zu beschaffen, sie in
geräthschaften. Lutem Zustande zu erhalten und für ihre aichamtliche Nachprüfung (§. 26 und 27) zu sorgen;
insbesondere hat er Alkoholometer, Standgläser, die amtlichen Tafeln für die Alkoholermittelung
wornee u. s. w. zur Bestimmung der Menge des Denaturirungsmittels zur Verfügung
zu halten.
Die für die Abfertigungen in Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten bestimmten
Gewichte und Alkoholomeler sind unter amtlichem Verschlusse zu halten, soweit nicht das Hauptamt
für einzelne Gewerbsanstalten Ausnahmen gestattet. Für die erforderlichen verschließbaren Räume
oder Behälter hat der Besitzer der Gewerbsanstalt zu sorgen. Das Hauptamt kann anordnen, daß
auch die Waagen unter amtlichen Verschluß genommen werden.
F. 42.
11. Hülfsdienste. Die Besitzer von Gewerbsanstalten sowie diejenigen Personen, welche die Abfertigung von
Branntwein beantragen, sind verpflichtet, nach näherer Anweisung der Beamlen die zur ordnungs-
mäßigen Vollziehung der Amtsgeschäfte nöthigen Vorkehrungen zu treffen und die erforderlichen
Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen. Für Amtshandlungen, die in der Gewerbsanstalt
oder an anderen Orten außerhalb der Amtsstelle vorgenommen werden, haben sie ferner die
erforderlichen Gegenstände, z. B. Papier, Tinte, Licht, Siegellack, Geräthe zum Erhitzen des Lackes,
Gefäße zur Entnahme und Aufbewahrung von Proben, Schwefelsäure oder ähnliche Mittel zum
Blankreiben der Branntweinrohrleitung, in guter Beschaffenheit zu liefern.
8. 43.
12. Sicherung der Be- Die Zugänge zu den Gewerbsanstalten und zu allen der amtlichen Prüfung unterliegenden
amten gegen Ge-Geräthen und Verschlüssen müssen so beschaffen sein, daß die Beamten bei ihren Dienstverrichtungen
fährdung. nicht gefährdet oder behindert werden. Insbesondere ist die Gefährdung der Beamten durch Hunde
zu verhüten, auch kann verlangt werden, daß Maschinen und Maschinentheile mit Schutzvorrichtungen
umgeben oder für die Dauer der Amtshandlung außer Betrieb gesetzt werden.
Wenn die Vornahme von Amtshandlungen vom Fußboden aus nicht möglich ist, kann die
Herstellung besonderer Einrichtungen oder die Beschaffung von sicheren Leitern, von Umschnallgurten
mit Karabinerhaken u. dergl. verlangt werden.
S. 44.
IV. Abfertigung des Der unier steuerlicher Kontrole stehende Branntwein darf abgefertigt werden:
eiecche a) zur Versteuerung gemäß der 88. 45 bis 47 dieser Bestimmungen;
den Brannte- b) zur Versendung gemäß der Begleitscheinordnung; 1
weins. Tc) zur Aufnahme in ein Lager oder eine Reinigungsanstalt gemäß der Lagerordnung oder
1. Arten der Abferti- der Reinigungsordnung;
gung. d) zur Ausfuhr oder zur steuerfreien Verwendung gemäß der Befreiungsordnung.
45. ·
2. Abfertigungs- Soll Branntwein aus einer Brennerei, einem Lager oder einer Reinigungsanstalt abgefertigt
anträge. werden, so sind einzureichen:
a) eine Anmeldung nach Muster 1, wenn der Branntwein sofort versleuert oder unmittelbar
— in ein Lager oder eine Reinigungsanstalt ausgenommen werden soll;