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Brennereiordnung
Einleitung.
Eintheilung der Brennereien und Besteuerung der verschiedenen Brennereiklassen.
8. 1.
Die Brennereien werden nach der Art der Feststellung des steuerpflichtigen Branntweins
eingetheilt in:
a) Verschlußbrennereien, in denen unter Anlegung von Steuerverschlüssen die Menge des
Branntweins mit Hülfe von Sammelgefäßen oder Meßuhren amtlich ermittelt wird;
b) Abfindungsbrennereten, in denen unter Abstandnahme von einer Verschlußanlegung die
Menge des Branntweins amtlich abgeschätzt wird.
.2.
Nach ihrer Betriebsweise werden die Brennereien eingetheilt in:
a) landwirthschaftliche Brennereien;
b) Materialbrennereien;
c) gewerbliche Brennereien.
§. 3.
Die Rohstoffe der Branntweinerzeugung werden, je nachdem sie Stärkemehl enthalten oder
nicht, eingetheilt in mehlige Stoffe (Getreide, Kartoffeln u. s. w.) und nichtmehlige Stoffe (Wein,
Obst, Beeren, Melasse u. s. w.).
Unter Material werden die nichtmehligen Stoffe mit Ausnahme der Rübenstoffe, unter
Rübenstoffen Melasse, Rüben und Rübensaft verstanden.
Zum Getreide sind auch Hülsenfrüchte, Mais und Dari, nicht aber Reis zu rechnen. Kar-
toffelstärke und Kartoffelmehl sind den Kartoffeln, Getreidemehl sowie Malz, Malzkeime und Abfälle
von Malz dem Getreide gleich zu achten.
8. 4.
Als landwirthschaftliche Brennereien gelten diejenigen während des ganzen Betriebsjahrs
ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeilenden Brennereien, bei deren Betriebe die sämmtlichen
Rückstände in einer oder mehreren den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder
von ihnen betriebenen Wirthschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem
den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörigen oder von ihnen bewirthschaftelen Grund
und Boden verwendet wird. «
Als Gährmittel oder Zukühlwasser dürfen in landwirthschaftlichen Brennereien auch nicht-
mehlige Brauereiabfälle (Glattwasser, Kühltrub, Faßgeläger u. Fchef v0 angemessener auche ict-
wendet werden.
5.
Die Direktivbehörde kann aus besonderen Gründen, z. B. wegen Viehseuche, Verminderun
des Viehstandes oder Aenderung der Wirthschaftsweise, vorübergehen die he, Ver oder *
von den Vorschriften des 8. 4 abweichende Verwendung der Rückstände und des Düngers mit der
I. Berschlußbren
nereien und ½
findungsbreur
reien.
II. Brennerei-
klassen.
III. Rohstoffe der
Branntweine:
zeugung.
IV. Landwirthscha
liche Brennerei
1. Begriff der
landwirth-
schaftlichen
Brennerei.
2. Abgabe u:
Nückständen
und Dünge