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tiefsten Stelle eine seine vollständige Entleerung zulassende Oeffnung, so kann es auch zunächst bis
zum Ueberlaufen befüllt und das abfließende Wasser gemessen werden. ·
Zum Messen des Wassers sind geaichte Gefäße zu verwenden. Es ist gestattet, Hülfsgefäße
zu benutzen, welche vorher mit geaichten Gefäßen auszumessen sind.
Im Endergebnisse bleiben Bruchtheile des Liters außer Betracht. «
An hölzernen Geräthen ist nach der Vermessung der Steuerstempel einzubrennen.
S. 20.
Bei der nassen Vermessung von amtlichen Sammelgefäßen, von Ausbewahrungsgesäßen und 4 Feüstellung
Sanermaischbehältern sind an der Skale des Standglases oder der Schwimmervorrichtung die von Skalen.
Wassermengen fortlaufend in Abschnitten, welche eine thunlichst genaue Ablesung gestatten, fest zustellen.
Bei Gefäßen, welche mit Standglas oder Schwimmervorrichtung nicht versehen sind, hat
diese Feststellung an einem Senkstabe zu erfolgen welcher vom Brennereibesitzer zu liefern ist.
Die Skalen müssen unverrückbar befestigt sein und sind ebenso wie die Senkstäbe gegen
Veränderung oder Vertauschung amtlich zu sichern. Die Skalen der Standgläser müssen sich möglichst
nahe an letzteren befinden.
g. 21.
Ueber die Vermessung sind für jedes Geräth zwei gleichlautende Verhandlungen nach 6. Vermessungs-
Muster 2 bis 5 aufzunehmen. Nöthigenfalls sind die Muster abzuändern oder zu ergänzen. verhandlunge
Die Vermessungsverhandlungen sind von der Hebestelle rechnerisch zu prüsen. Die Ver- Nuster 2
handlungen über die Vermessung der Maischbottiche in Maischbottichsteuer entrichtenden Brennereien
sind außerdem dem Hauptamte zur Prüfung vorzulegen.
§. 22.
Wenn vermessene Brennereigeräthe eine Veränderung ihres Raumgehalts erfahren haben 6. Nachver-
oder die Vermuthung einer solchen Veränderung vorliegt, ist eine neue Vermessung vorzunehmen. mellung-
In Maischbottichsteuer entrichtenden Brennereien ist jeder Maischbotlich vor Ablauf von
zehn Jahren, von der letzten nassen Vermessung ab gerechnet, auf trockenem und nassem Wege nach-
zuvermessen. Die Direktiobehörde kann eine kürzere Frist für diese Nachvermessung anordnen, auch
in der Zwischenzeit trockene Nachvermessungen vornehmen lassen.
Die Nachvermessungen sind zu einer Zeit zu bewirken, in der sie den Gebrauch der Geräthe
am wenigsten stören. Sie können bei außer Gebrauch befindlichen Geräthen bis zu deren Wieder-
benutzung hinausgeschoben werden, auch wenn dadurch die im Absatz 2 vorgesehene Frist über-
schritten wird.
" Der Oberkontroleur hat nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde jährlich eine Ueber-
sicht über die vorgenommenen Nachvermessungen an das Hauptamt einzureichen.
23.
" Der Brennereibesitzer hat jedes angem ibi Brennereigeräth mit Nummer und Raumgehalt lll. Geräthebezeich-
in Uebereinstimmung mit der Gerätheanmeldung deutlich zu bezeichnen, diese Bezeichnung zu erhalten nuug.
und nöthigenfalls zu erneuern.
Die Bezeichnung ist an dem Geräth an einer in die Augen fallenden Stelle mit Oelfarbe
oder in anderer dauerhafter Weise anzubringen. Läßt sich die Bezeichnung nicht an dem Gerälh
anbringen, so ist sie in unmittelbarer Nähe des Geräths auf einer Tafel ersichtlich zu machen.
Die näheren Anordnungen trifft der Oberkontroleur.
§. 24.
Die angemeldeten Brennereigeräthe müssen an den im Grundrisse dafür angegebenen Plätzen 1V. Gerätheaufbe=
aufbewahrt werden. Während der Nichtbenutzung können sie mit schriftlicher Zustimmung des Ober= wahrung.
kontroleurs zeitweise aus der Brennerei entfernt und anderwärts aufbewahrt werden. 1. Algemeine
. Anmeldungspflichtige, aber nicht angemeldete Brennereigeräthe dürfen in den Brennerei— orschrift.
raumen nicht vorhanden sein.
Niicht anmeldungspflichtige Brennereigeräthe sind hinsichtlich ihrer Aufnahme in die Brennerei
und hinsichtlich ihrer Aufbewahrung keiner Beschränkung unterworfen.
6.