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Die getheilten Metallkappen und Ueberrohre sind entweder mit einer Vorrichtung zum Ver-
schrauben oder mit umgebogenen Rändern zu versehen. Ersterenfalls muß die eine Hälfte in die
iundere an der ganzen Berührungslinie mit einem mindestens ein Centimeter breiten Rand hinein-
eschoben werden können, und müssen die zur Aufnahme der Verschraubungen bestimmten durch-
(chten Winkeleisen durch Verlöthung und Vernietung befestigt sein (s. Abbildung 4 der Anlage 9).
Letzterenfalls ist über die umgebogenen Ränder ein sie völlig bedeckender Blechfalz zu schieben und
mit zu verschließen (. Abbildung 5 der Anlage 9). # **. , " »
Ueberrohre sind so zu befestigen, daß eine Verschiebung in ihrer Längsrichtung ohne Lösung
des Verschlusses unmöglich ist.
g. 65.
Die Vorlage und die Branntweinrohrleitung außerhalb des Sammelgefäßraums müssen, soweit 11. Zantauen
ie nicht durch Metallkappen, Ueberrohre u. dral. bedeckt sind, während der Betriebszeit stets rein
ler aichn erhalten werden. Mit Genehmigung des Oberkontroleurs dürsen sie, nachdem sie blank und der
geputzt worden, mit wasserhellem Lack überzogen werden. rohrleitung.
S. 66.
Der Sammelgefäßraum ist vom Brennereibesitzer unter Verschluß zu halten, außerdem aber 12. Lerschluß 1
durch Anlegung von Kunstschlössern amtlich zu verschließen. Samme gefä
8. 67.
Die Direktivbehörde ist ermächtigt: III. Ausnahmen.
a) Erleichterungen zuzulassen, wenn in einer vor dem Inkrafttreten der Brennereiordnung
eingerichlelen Brennerei die Durchführung der Vorschriften der §§. 35 bis 65 erheblichen
Schwierigkeiten begegnet: 6
b) weilere Sicherungsmaßregeln anzuordnen, wenn die genannten Vorschriften zur Sicherung
des Steueraufkommens nicht genügend erscheinen.
Die oberste Landes-Finanzbehörde kann Einrichtungen zulassen, welche von den Vorschriften
der §§. 35 bis 64 abweichen.
§. 68. # 4
Vor der erstmaligen Inbetriebsetzung einer Brennerei hat der Oberkontroleur unter Zuziehung IV. Prüfung der
eines anderen Beamten und des Brennereibesitzers zu prüfen und festzustellen, daß die Brennerei Ficherbritzor.
den Vorschriften dieses Titels entsprechend hergerichtet sowie zweckmäßig und sicher verschlossen ist. #16 Ersteprüfan
Hierbei kann das Einlassen von Dampf oder Wasser in die Brenngeräthe und Rohrleitungen "·
verlangt werden.
Der Oberkontroleur kann bei der Prüfung, insbesondere zur inneren Besichtigung von Geräthen
und zur Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit von Löthungen und Vernietungen, einen sachverständigen
Handwerker zuziehen.
ç » « « §.69.
Die Prüfung der Sicherheitsvorrichtungen ist jährlich zu wiederholen: 2. Wiederholun
a) bei Brennereien mit ununterbrochenem Betriebe zu einem vom Hauptamte zu bestimmenden der Prüfung
Zeilpunkte;
b) bei anderen Brennereien vor der ersten Betriebseröffnung.
Bei diesen Prüfungen sind in der Regel die Metallkappen, Ueberrohre, Metallstürze und
Metallmäntel abzunehmen und nach Besichtigung ihrer Innenseiten und Prüfung der durch sie
geschützten Geräthetheile und Verschlüsse wieder anzulegen und zu verschließen.
Werden die Sicherheitsvorrichtungen geändert oder ergänzt, so ist die vorschriftsmäßige
Beschaffenheit der Veränderungen in gleicher Weise zu prüfen.
8. 70.
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist eine Verhandlung nach dem Vorbild in Anlage 10 oder 3. Prüfungsver
eine Nachtragsverhandlung aufzunehmen, welche der Hebestelle auszuhändigen ist. Die Hebestelle gu# handlunger
hat von den Hauptverhandlungen beglaubigte Abschriften für das Brennereibelagsheft A zu serligen. ge 10.
Auf dicen Abschriften hat der Oberkontroleur das Ergebniß der Nachtragsvethandlungen kurg zu 5
vermerken.
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