Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

IV. 
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Ferner ist zu ermitteln, wann der Zugang zum Alkohol entstanden sowie ob und wieviel 
Branntwein verloren gegangen oder entnommen ist. Erforderlichenfalls ist der unabgesertigte 
Branntwein abzunehmen (§ 144) oder die in ihm enthaltene Alkoholmenge gemäß §. 145 Absatz 2 
zu ermitteln. Die entstandene Verhandlung ist dem Hauptamte vorzulegen. 
. 141. 
3. Festsetzung der Hat eine Entnahme von Branntwein ESiuclzl den, ohne daß Anlaß zur Einleitung eines 
zur. bsert-= Strafverfahrens wegen Hinterziehung der Verbrauchsabgabe vorliegt, so bestimmt das Hauptamt 
führenden Al= unter Berücksichtigung der Art des Betriebs, der verwendeten Rohstoffe und der bisherigen Alkohol= 
koholmenge. ausbeute die Alkoholmenge, welche für den Zeitraum von der letzlen Abnahme vor der Verschluß- 
verletzung bis zu der Feststellung der Verschlußverletzung mindestens zur Abfertigung vorzuführen 
ist. Etwaige Fehlmengen sind zu versteuern. 
Wid ein Strafverfahren wegen Hinterziehung eingeleitet, so ist die Verbrauchsabgabe vom 
Laumbtamte gemäß §. 21 Absatz 2 oder 3 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 fest- 
zusetzen. 
Der Beschluß des Hauptamts ist der Direktivbehörde zur Bestätigung vorzulegen. 
8. 142. 
4. Verschlußver= Ist nach der Anzeige durch die Verschlußverletzung ein Zugang zum Alkohol nicht geschaffen, 
letzungen, bei so hat der Beamte, welcher zuerst nach Eintritt der Verschlußverletzung die Brennerei besucht, den 
denen ein u- Sachverhalt zu ermitteln und den Verschluß zu erneuern. Eine Verhandlung ist nur aufzunehmen, 
bors Heche er- wenn eine strasbare Handlung in Frage kommt. 
möglicht ist. 
S. 143. 
Verschlußver- Außerhalb der Betriebszeit hat der Brennereibesitzer iede Verschlußverletzung alsbald nach 
Lochuenhen, auer, der Entdeckung dem Oberkontroleur anzuzeigen. Dieser hat für Ermittelung des Sachverhalts und 
triebszeit. e- Erneuerung des Verschlusses zu sorgen. Eine Verhandlung ist nur aufzunehmen, wenn eine straf- 
bare Handlung in Frage kommt. 
Siebenter Titel. 
Branntweinabnahme. 
8. 144. 
1. Abnahme- In Zwischenräumen von zehn Tagen bis zu einem Monat ist die Alkoholmenge des erzeugten 
fristen und Ab- Branntweins festzustellen und der Branntwein weiter abzufertigen (Branntweinabnahme). Das 
nahmetage. Hauptamt kann auf Antrag kürzere oder längere Abnahmefristen zulassen. 
Die Abnahmetage werden von dem ersten Abfertigungsbeamten nach Anhörung des Brennerei- 
besitzers mindestens für einen Monat im voraus bestimmt; sie können aus dienstlichen Rücksichten 
oder auf Antrag des Brennereibesitzers verlegt werden. Die festgesetzten Abnahmetage sowie ihre 
Verlegung sind dem Brennereibesitzer und der Hebestelle mitzutheilen. 
§. 145. 
2. Abnahmen in Branntweinabnahmen sollen ferner erfolgen: 
besonderen a) wenn Zuschläge zur Verbrauchsabgabe neu eintreten, aufhören oder sich ändern; 
Fällen. b) wenn die besondere Brennsteuer des §. 174 eintritt oder aufhört; 
c) wenn am Schlusse des Betriebsjahrs unabgefertigter Branntwein in der Brennerei vor- 
anden ist. 
Kann dem in Betracht kommenden Zeitpunkt eine Abnahme nicht bewirkt werden, so ist die 
bis dahin erzeugte Alkoholmenge nach den Vorschriften der Alkoholermittelungsordnung oder in sonst 
geeianeter Weise festzustellen Ist eine derartige Feststellung gleichfalls undurchführbar, so ist diese 
Alkoholmenge bei der nächsten Abnahme nach Maßgabe der Betriebsverhältnisse der Brennerei oder 
auf Grund der Anzeige der Meßuhr zu berechnen. Die Art der Ermittelung ist im Abnahmebuch 
ersichtlich zu machen.
	        
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