Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

– 91 — 
Als Eröffnung des Betriebs gilt bei der Verarbeitun mehliger Stoffe der Beginn der ersten 
Einmaischung zum Zwecke der Befüllung eines Maischbottichs, bei der Verarbeitung von Material 
der Beginn des ersten Materialabtriebs. 
8. 278. 
Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; auf 
den Betrieb in verschiedenen Monaten darf eine Abfindungsanmeldung sich nicht erstrecken. 
ür Brennereien mit einer durchschnittlichen (§. 222) Jahreserzeugung von nicht mehr als 
5 Hektoliter Alkohol kann die Direktivbehörde gestatten, daß der Betrieb für beliebige Zeitabschnitte 
innerhalb eines Vierteljahrs erklärt wird. # 4 
Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder 
Feinbrände vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in der Abfindungsanmeldung für den 
vorhergehenden Zeitabschnitt anzumelden. 
8. 279. · 
Es ist gestattet, den Betrieb mit verschiedenen Materialgattungen oder mit Material und 
mehligen Stoffen in einer Abfindungsanmeldung zu erklären. Für letztere Fälle kann von der 
Direktivbehörde auf Grund der Muster 37 und 38 ein besonderes Muster für die Abfindungs- 
anmeldung aufgestellt werden. # # 
In der Abfindungsanmeldung ist der Zeitraum, während dessen die Brennerei im Betriebe 
sein soll, anzugeben. Dabei sind die Tage, an denen Blasenabtriebe stattfinden sollen, einzeln zu 
bezeichnen. 
a es im steuerlichen Interesse geboten ist, hat die Hebestelle die erklärte Betriebszeit nach 
Anhörung des Brennereibesitzers auf die zur Verarbeitung der angemeldeten Stoffmenge erforderliche 
Zeit zu beschränken. 
Die Direktivbehörde kann gestatten, daß die Angabe der Abtriebstage in der Abfindungs- 
anmeldung zunächst ausgesetzt bleibt; in diesem Falle sind die Abtriebstage nachträglich, jedoch vor 
Beginn des Blasenabtriebs, der Hebestelle oder dem Aussichtsbeamten anzuzeigen. 
280. 
Bei der Verarbeitung von Material fins die einzelnen Stoffgattungen, bei der Verarbeitung 
von Gemischen aus verschiedenen Materialgaltungen auch thunlichst die einzelnen Bestandtheile der 
Mischung in Litern anzumelden. 
Unterliegt die Brennerei der Materialkontrole, so fsind in der Abfindungsanmeldung die 
Nummer der betreffenden Materialanmeldung und, wenn nicht der ganze Vorrath zum Abtrieb 
angemeldet wird, die Nummern der Vorrathsgefäße anzugeben, deren Inhalt verwendet werden 
soll. Der Inhalt eines Vorrathsgefäßes muß in der Regel mit einer Abfindungsanmeldung zum 
Abbrennen angemeldet werden; Ausnahmen find nur bei besonders großen Gefäßen zulässig. 
Ist der Brennereibesitzer außer Stande, die Materialmengen anzugeben, so kann er bei Ein- 
reichung der Abfindungsanmeldung die amtliche Aufnahme des Materials beantragen. In diesem 
Falle darf der Betrieb erst nach erfolgter Aufnahme und danach bewirkter Ergänzung der Abfindungs- 
anmeldung eröffnet werden. Das Ergebniß der Aufnahme ist vom Brennereibesitzer schriftlich 
anguerkennen. 
§. 281. 
Bei der Verarbeitung mehliger Stoffe ist anzugeben, welche Maischbottiche und wie oft jeder 
derselben während der erklärten Betriebszeit benutzt werden sollen. Für jeden Maischbotlich ist das 
Gewicht der zu seiner Bemaischung bestimmten Rohstoffe, nach Fruchtarten (Getreide, Kartoffeln, 
Malz) getrennt, anzugeben. - 
§.282. 
Die Hebestelle hat die Abfindungsanmeldung auf ihre vorschriftsmäßige Aufstellung und Voll- 
ständigkeit zu prüsen, insbesondere die Angaben über die abzubrennenden Materialmengen mit der 
Materialanmeldung zu vergleichen und erforderlichenfalls ihre Berichtigung zu veranlassen (G. B. F. 18). 
Hierauf ist die Absindungsanmeldung unter Festsetzung des zu entrichtenden Steuerbetrags, 
gegebenenfalls unter Vorbehalt dieser Festsetzung (5. 318 Abs. 3), in beiden, mit A und B zu 
12“ 
2. Geltungs= 
dauer. 
a. Inhalt. 
a) Allgemeir 
Vorschrif 
b) Anmel- 
dung de 
Stoffmeng 
bei Veri 
arbeitunge 
von Mate 
rial. 
Tc) Anmeldum 
der Stos 
menge be 
Verarbei- 
lung meh 
liger Stoffe 
4. Prüfung uni 
Feststellung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.