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Die Hebestelle hat die Anmeldung zu prüfen und erforderlichen Falles berichtigen zu lassen, hierauf in
beiden, mit A und B zu bezeichnenden Ausfertigungen zu vollziehen und in das Abfindungsbuch
einzutragen. Die Ausfertigung A erhält der Brennereibesitzer zur Aufbewahrung beim Brennerei-
belagshefte zurück, die Ausfertigung B wird dem Aussichtsbeamten zugestellt.
Gattung und Menge der angemeldeten Materialvorräthe werden amtlich sestgestellt; hierbei ist die
in jedem Gefäß enthaltene Materialmenge durch Vermessung oder in sonstiger zuverlässiger Weise zu
ermitteln, auch sind die Gefäße, soweit sie nicht Unterscheidungszeichen tragen, mit solchen zu versehen.
Bei eingestampften Weintrebern, Kernobst und Trebern von Kernobst ist für die obere unbrauchbare
Schicht ein Zehntel der ermittelten Materialmenge in Abzug zu bringen. Sind Weintreber in
Fässern mit Thürchen (sogenannten Fuhrfässern) oder in sonstigen Gesäßen, deren Beschaffenheit ein
festes Einstampfen der Treber nicht gestattet, enthalten, so ist je nach der mehr oder minder lockeren
Befüllung der Fässer deren Inhalt nach Schätzung nur mit einem bis zu zwei Dritttheilen in Ansatz.
zu bringen; der Abzug von einem Zehntel für die obere unbrauchbare Schicht findet in diesem
Falle nicht statt.
mDas Ergebniß der Revision ist in beide Ausfertigungen der Materialanmeldung einzutragen. Die
Ausfertigung A ist dem Brennereibesitzer, die Ausfertigung B der Hebestelle zurückzugeben.
Wird Material zum Abtrieb angemeldet, so hat die Hebestelle dasselbe in der Ausfertigung B der
Materialanmeldung unter Hinweis auf die Abfindungsanmeldung abzuschreiben. Das Gleiche hat
in der Ausfertigung A durch den Aussichtsbeamten bei seiner nächsten Anwesenheit in der Brennerei
zu geschehen.
Soll Matertal zu anderen Zwecken als zum Brennereibetriebe verwendet oder vernichtet werden, so
ist dies der Hebestelle so zeuig schristlich anzuzeigen, daß eine amtliche Ueberwachung stattfinden
kann. Der Ausfsichtsbeamte hat die anderweitige Verwendung oder Vernichtung, soweit thunlich, zu
überwachen, die Materialmenge in der Materialanmeldung A abzuschreiben und auf der Ver-
wendungsanzeige einen Vermerk zu machen.
Trifft zur angezeigten Stunde kein Beamter in der Brennerei ein, so ist der Brennereibesitzer
berechtigt, die angemeldete Verwendung oder Vernichtung des Materials vorzunehmen. Der
Brennereibesitzer hat alsdann selbst die Materialmenge in der Materialanmeldung abzuschreiben.
Werden die Materialvorräthe bis zum Schlusse des Betriebsjahrs nicht sämmtlich abgeschrieben, so
ist durch einen Aufsichtsbeamten festzustellen, ob der nicht abgeschriebene Theil noch vorhanden ist.
Zutreffenden Falles ist über den Bestand eine neue Materialanmeldung für das neue Betriebejahr in
doppelter Ausfertigung einzureichen und in der erledigten Anmmeldung vom Beamten ein entsprechender
Vermerk zu machen. Weicht der Istbestand von dem Sollbestand um mehr als ein Zehntel des
letzteren ab, so ist eine Verhandlung aufzunehmen.
Nach Abschreibung der gesammten Materialvorräthe oder nach der Schlußrevision am Ende des
Betriebsjahrs ist die Ausfertigung A der Anmeldung vom Brennereibesitzer binnen fünf Tagen an
die Hebestelle zurückzuliefern.