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Anleitung zum Gebrauthe.
Die Abfindungsanmeldung nach diesem Muster ist für die nach der Stoffmenge abgefundenen
Brennereien bestimmt, soweit sie mehlige Stoffe verarbeiten; sie ist der Hebestelle spätestens drei
Tage vor Beginn des anzumeldenden Betriebs in doppelter Ausfertigung einzureichen. Als Beginn
des Betriebs gilt der Beginn der ersten Einmaischung zum Zwecke der Befüllung eines Maisch-
bottichs.
Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats, im Falle des §. 278 Abs. 2
innerhalb eines Vierteljahrs, erklärt werden; auf den Betrieb in verschiedenen Monaten beziehungs-
weise Vierteljahren darf eine Abfindungsanmeldung sich nicht erstrecken.
.Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Malischabtriebe oder
Feinbrände vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in der Abfindungsanmeldung für den
vorhergehenden Zeitabschnitt anzumelden.
Der Brennereibesitzer hat die Anmeldung auf Seite 1 auszufüllen und zu unterschreiben.
mWenn Besitzer landwirthschaftlicher Brennereien während eines Monats statt der Maischbottichsteuer
den Zuschlag entrichten wollen, haben sie dies in der ersten Absindungsanmeldung des Monats
am Fuße der Seite 1 zu erklären; in allen anderen Fällen ist der betreffende Vordruck zu durch-
streichen.
Die Hebestelle hat bei Prüfung der Abfindungsanmeldung unwesentliche Mängel zu berichtigen.
Erscheint die Berichtigung nicht angängig, so ist die Abfindungsanmeldung dem Brennereibesitzer
zur Neuaufstellung zurückzugeben.
Der Brennereibesitzer hat die festgestellte Abfindungsanmeldung vor Beginu des angemeldeten Be-
triebs in dem zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefts bestimmten Behällniß auszulegen sowie
sauber und unbeschädigt zu erhalten. Der Verlust und jede Beschädigung der Abfindungs-
anmeldung, die ihre Weiterbenutzung hindert, ist der Hebestelle oder dem Ausfsichtsbeamten unver-
züglich anzuzeigen.
Die Abfindungsanmeldung ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für die sie gilt, an die
Hebestelle zurückzuliefern.