Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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X Es ist zulässig: 
1) auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel sowie mit höchstens 
5 Worten oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, Glückwünsche, Dank- 
sagungen, Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen; 
2) auf den Drucksachen selbst den Tag der Absendung, die Unterschrift oder Firma sowie 
den Stand und Wohnort des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem Wege an- 
zugeben oder abzuändern; 
3) Druckfehler zu berichtigen; 
4) Korrekturbogen das Manufkript beizusügen und in den Korrekturbogen Aenderungen und 
Zusätze zu machen, welche die Korrektur, die Form und den Druck betreffen, solche Zusätze 
bei mangelndem Raume auch auf besonderen Zetteln anzubringen; 
5) gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um sie unleserlich zu machen; 
6) Worte oder Theile des Textes, auf welche man die Aufmerksamkeit zu lenken wünscht, durch 
Anstriche hervorzuheben und zu untersteichen; 
7) bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelscirkularen und Prospekten Zahlen nebst Zusätzen, die 
als Bestandtheile der Preisbestimmung zu betrachten sind, sowie bei Reise-Ankündigungen 
den Namen des Reisenden, den Tag seines Eintreffens und den Namen des Ortes, den 
er zu besuchen beabsichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem Wege einzutragen oder 
zu berichtigen; 
8) in Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt handschriftlich anzugeben; 
9) in Einladungs= und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder Einberufenen 
sowie Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu vermerken; 
10) auf Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, Weihnachts= und 
Neujahrskarten eine Widmung hinzuzusügen und diesen Drucksachen eine auf den Gegen- 
stand bezügliche Rechnung beizulegen sowie die Rechnung mit solchen handschriftlichen 
Zusätzen zu versehen, die den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft 
einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben; 
11) bei Bücher= und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, Zeit- 
schristen, Bilder und Musikalien die bestellten oder angebotenen Werke 2c. handschriftlich zu 
bezeichnen und die gedruckten Mittheilungen ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu 
unterstreichen; 
12) Modebilder, Landkarten 2c. auszumalen; 
13) bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern handschriftlich oder auf mechani- 
schem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Veröffentlichung, welcher der Artikel 
entnommen ist, hinzuzufügen; 
14) bei Quittungskarten über Invalidenversicherungsbeiträge die durch das Invalidenversicherungs- 
gesetz vom 13. Juli 1899 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf mechanischem 
Wege vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu ent- 
werthen oder zu vernichten; 
15) bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanslalten oder deren 
Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungsgesetzes 
abgesendet werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder 
der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf 
mechanischem Wege einzutragen oder zu ändern und den Vordruck ganz oder theilweise zu 
durchstreichen. 
Weitere Zusätze oder Aenderungen, gleichviel ob sie handschriftlich, mit Durchdruck, Kopirpresse oder 
Schreibmaschine (III) oder durch Ueberkleben, Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durch- 
stechen, Ab= und Ausschneiden von Wörtern, Ziffern oder Zeichen 2c. stattgefunden haben, sind bei Druck- 
sachen nicht geslattet. Die nach 5 und 6 erlaubten Durchstreichungen, Anstriche und Unterstreichungen 
dürfen nicht briefliche Mittheilungen in offener oder verabredeter Sprache herstellen. 
XI Drucksachen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.
	        
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