Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Durch Eil- 
bolen zu 
bestellende 
Sendungen. 
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VI Die Bestimmungs-Postanstalt hat das Telegramm, sofern die Anweisung nicht mit dem Vermerke 
„Postlagernd“ versehen ist, gleich nach der Ankunft dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzu- 
stellen (§. 22). Die Auszahlung des angewiesenen Betrags erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung 
des Empfängers versehenen Telegramms. 
VII. Die Nachsendung telegraphischer Postanweisungen erfolgt in der Regel auf dem Postweg, auf 
delegraphischem Wege nur dann, wenn dies vom Aufgeber ausdrücklich vorgeschrieben oder vom Empfänger 
eantragt ist. 
VIII. Die Telegraphenanstalten sind ermächtigt, in Vertrelung der Postanslalt Beträge auf Post- 
anweisungen, die auf telegraphischem Wege uberwiesen werden sollen, von den Absendern anzunehmen 
oder telegraphisch überwiesene Beträge am Bestimmungsort auszuzahlen. 
8. 22. 
I Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Empfänger sogleich nach der Ankunft 
bei der Bestimmungs-Vostanstalt durch besonderen Boten zugestellt werden (Eilbestellung). 
Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch den Empfänger siehe unter Xll. 
II Das Verlangen der Eilbestellung muß durch den vom Absender durch Unterstreichung hervor- 
zuhebenden Vermerk „Durch Eilboten“ ausgedrückt werden. Bezeichnungen wie „Dringend, Eilig“ 2c. sind 
zur Kundgebung des Verlangens der Eilbestellung nicht ausreichend. 
III Der Absender kann die Gebühr für die Eilbestellung (VI) vorausbezahlen oder die Zahlung 
dem Empfänger überlassen. Im Falle der Vorausbezahlung hat er dem Eilbestellvermerke hinzuzufügen 
„Bote bezahlt"“. 
IV. An Empfänger im Orts= und Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts sind nur gewöhnliche 
Briefsendungen zur Eilbestellung zugelassen. 
V Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, ge- 
wöhnliche und eingeschriebene Packete bis zum Gewichte von 5 Kilogramm und Sendungen mit Werth- 
angabe bis zum Betrage von 800 Mark und bis zum Gewichte von 5 Kilogramm werden den Eilboten 
mitgegeben. Bei schwereren Packeten sowie bei Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die 
Verpflichtung zur Bestellung nur auf die Postpacketadresse oder den Ablieferungsschein. Die oberste Post- 
behörde ist indessen berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Werthgrenzen für bestimmte Orte dauernd 
oder vorübergehend zu erweitern und die unter VI festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso 
kann die Postbehörde, soweit es sich um Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen oder Packete 
handelt, die Eilbestellung für die Nachtstunden beschränken. Wünscht der Absender der Eilsendung, daß 
diese nicht während der Nachtstunden bestellt werde, so kann er solches durch einen Vermerk in der Auf- 
schrist bestimmen. 
VI Für die Eilbestellung sind zu entrichten: 
A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender 
1) bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen, Postanweisungen, Briefen mit Werlh= 
angabe, Ablieferungsscheinen und Postpacketadressen 
im Ortsbestellbeziree ...... 25 Pf., 
im Landbestellbezirenn 60 = 
für jeden Gegenstand, 
bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts (IV) jedoch 
die wirklich erwachsenden Botenkosten, zu deren Deckung der Absender auf Verlangen einen 
angemessenen Betrag zu hinierlegen hat, mindestens aber 25 Pf.; 
2) bei Packeten 
im Ortsbestellbezireee 40 Pf., 
im Landbestellbezreee 90= 
für jedes Packet. 
B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger 
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pf. für einen der Gegen- 
stände zu A 1 und 40 Pf. für ein Packet.
	        
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