Durch Eil-
bolen zu
bestellende
Sendungen.
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VI Die Bestimmungs-Postanstalt hat das Telegramm, sofern die Anweisung nicht mit dem Vermerke
„Postlagernd“ versehen ist, gleich nach der Ankunft dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzu-
stellen (§. 22). Die Auszahlung des angewiesenen Betrags erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung
des Empfängers versehenen Telegramms.
VII. Die Nachsendung telegraphischer Postanweisungen erfolgt in der Regel auf dem Postweg, auf
delegraphischem Wege nur dann, wenn dies vom Aufgeber ausdrücklich vorgeschrieben oder vom Empfänger
eantragt ist.
VIII. Die Telegraphenanstalten sind ermächtigt, in Vertrelung der Postanslalt Beträge auf Post-
anweisungen, die auf telegraphischem Wege uberwiesen werden sollen, von den Absendern anzunehmen
oder telegraphisch überwiesene Beträge am Bestimmungsort auszuzahlen.
8. 22.
I Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Empfänger sogleich nach der Ankunft
bei der Bestimmungs-Vostanstalt durch besonderen Boten zugestellt werden (Eilbestellung).
Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch den Empfänger siehe unter Xll.
II Das Verlangen der Eilbestellung muß durch den vom Absender durch Unterstreichung hervor-
zuhebenden Vermerk „Durch Eilboten“ ausgedrückt werden. Bezeichnungen wie „Dringend, Eilig“ 2c. sind
zur Kundgebung des Verlangens der Eilbestellung nicht ausreichend.
III Der Absender kann die Gebühr für die Eilbestellung (VI) vorausbezahlen oder die Zahlung
dem Empfänger überlassen. Im Falle der Vorausbezahlung hat er dem Eilbestellvermerke hinzuzufügen
„Bote bezahlt"“.
IV. An Empfänger im Orts= und Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts sind nur gewöhnliche
Briefsendungen zur Eilbestellung zugelassen.
V Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, ge-
wöhnliche und eingeschriebene Packete bis zum Gewichte von 5 Kilogramm und Sendungen mit Werth-
angabe bis zum Betrage von 800 Mark und bis zum Gewichte von 5 Kilogramm werden den Eilboten
mitgegeben. Bei schwereren Packeten sowie bei Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die
Verpflichtung zur Bestellung nur auf die Postpacketadresse oder den Ablieferungsschein. Die oberste Post-
behörde ist indessen berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Werthgrenzen für bestimmte Orte dauernd
oder vorübergehend zu erweitern und die unter VI festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso
kann die Postbehörde, soweit es sich um Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen oder Packete
handelt, die Eilbestellung für die Nachtstunden beschränken. Wünscht der Absender der Eilsendung, daß
diese nicht während der Nachtstunden bestellt werde, so kann er solches durch einen Vermerk in der Auf-
schrist bestimmen.
VI Für die Eilbestellung sind zu entrichten:
A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender
1) bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen, Postanweisungen, Briefen mit Werlh=
angabe, Ablieferungsscheinen und Postpacketadressen
im Ortsbestellbeziree ...... 25 Pf.,
im Landbestellbezirenn 60 =
für jeden Gegenstand,
bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts (IV) jedoch
die wirklich erwachsenden Botenkosten, zu deren Deckung der Absender auf Verlangen einen
angemessenen Betrag zu hinierlegen hat, mindestens aber 25 Pf.;
2) bei Packeten
im Ortsbestellbezireee 40 Pf.,
im Landbestellbezreee 90=
für jedes Packet.
B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pf. für einen der Gegen-
stände zu A 1 und 40 Pf. für ein Packet.