Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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8. 14. 
Der vollständig denaturirte Branntwein darf zu gewerblichen Zwecken, zu Putz-, Heizungs-, 
Koch= oder Beleuchtungszwecken sowie zu wissenschaftlichen oder Heilzwecken verwendet werden. Die 
Verwendung des Branntweins zur Herstellung alkoholhaltiger Fabrikate, welche zum menschlichen 
Genusse dienen können, ist unzulässig. 
Der Verbleib und die Verwendung dieses Branntweins unterliegen, vorbehaltlich der Vor- 
schriften der §5. 13, 15 und 28, keiner amtlichen Kontrole. 
S. 15. 
Auf den Handel mit vollständig denaturirtem Branntwein findet 8. 33 der Gewerbeordnung 
keine Anwendung. 
Wer mit vollständig denaturirtem Branntwein handeln will, hat dies vor Eröffnung des 
Handels der Hebestelle und der Ortspolizeibehörde unter Bezeichnung der Verkaufsstelle anzumelden. 
Die Hebestelle trägt die Anmeldung in ein Verzeichniß ein und ertheilt über die Anmeldung eine 
Bescheinigung, ohne welche mit dem Handel nicht begonnen werden darf. Die Bescheinigung ist in 
der Verkaufsstelle aufzubewahren und den Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. Liegen Thatsachen 
vor, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden in Bezug auf den Handel mit denaturirtem 
Branntwein wahrscheinlich machen, so hat die Hebestelle vor Ertheilung der Bescheinigung an das 
Hauptamt zu berichten. 
Denaturirter Branntwein, dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozent beträgt, oder der in 
unerlaubter Weise (§. 12) behandelt ist, darf nicht verkauft oder feilgehalten werden. 
In den Verkaufsräumen ist an einer in die Augen fallenden Stelle und in deutlicher Druck- 
schrift eine Bekanntmachung auszuhängen, wonach es verboten ist: 
a) denaturirten Branntwein, dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozent beträgt, zu ver- 
kaufen oder feilzuhalten; 
b) aus denaturirtem Branntwein das Denaturirungsmittel ganz oder theilweise auszu- 
scheiden oder dem denaturirten Branntwein Stoffe beizufügen, durch welche die Wirksam- 
keit des Denaturirungsmittels in Bezug auf Geschmack oder Geruch vermindert wird, 
oder solchen Branntwein zu verkaufen oder feilzuhalten. 
Das Hauptamt kann die Ertheilung der Bescheinigung versagen oder die Fortsetzung des 
Handels mit denaturirtem Branntwein untersagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuver- 
lässigkeit des Gewerbtreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb wahrscheinlich machen. Von 
der Entscheidung ist der Ortspolizeibehörde Miltheilung zu machen. 
Die im §5. 28 Abs. 1 bezeichneten Befugnisse stehen für den Handel mit vollständig dena- 
turirtem Branntwein auch den Beamten der Polizeiverwaltung zu. 
S. 16. 
Wer Branntwein unvollständig denaturiren lassen will, hat beim Hauptamte die Genehmigung 
hierzu schriftlich nachzusuchen und dabei das Denaturirungsmittel, den Verwendungszweck, die Art 
und Weise der Verwendung und den Ort der Lagerung des denaturirten Branntweins anzugeben. 
Die Entscheidung über den Antrag ist vom Hauptamte zu treffen; der Antrag ist abzulehnen, wenn 
der nach §. 4 unter a zu denaturirende Branntwein zur Herstellung alkoholhaltiger Fabrikate ver- 
wendet werden soll, welche zum menschlichen Genusse dienen können. 
Ueber die ertheilten Genehmigungen ist vom Hauptamt ein Verzeichniß zu führen. 
S. 17. 
Der unvollständig denaturirte Branntwein darf nur zu dem genehmigten Zwecke (F. 16), nur 
in der angemeldeten Art und Weise und, soweit nicht das Hauptamt im Einzelfalle eine Ausnahme 
zuläßt oder die §§. 23 bis 26 Platz greifen, nur von demjenigen verwendet werden, auf dessen 
Antrag die Denaturirung erfolgt ist. 
g. 18. 
Die unvollständige Denaturirung von Branntwein ist in den Gewerbsräumen des Antrag- 
stellers vorzunehmen. Das Hauptamt kann Ausnahmen zulassen. 
50“ 
10. Vollständig 
denaturirter 
Branntwein. 
a) Verwen- 
dung. 
b Handel. 
11. Unvollständig 
denaturirter 
Branntwein. 
a) Antrag auf 
Zulassung 
der Denatu- 
rirung. 
b) Verwen- 
dung. 
e) Ausfüh- 
rung der 
Denaturi- 
rung.
	        
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