Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Hierbei macht es leinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an dem ursprüng- 
lichen Bestimmungsort oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs, wohin eintretenden Falles die 
Weitersendung zu bewirken ist, wohnen. 
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeitsmeldung namhaft gemachten 
Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packets nach dem Aufgabeort ohne Weiteres zu 
erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeitsmeldung wird nicht erlassen. 
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, doch bleibt 
er in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung 
und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, 
welcher durch den Verkauf des Packets nicht gedeckt wird. » 
IV Verweigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 Pf. (II), so wird seiner etwaigen 
Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte 
zurückgeleitet. 
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach 
Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt. . 
V Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt werden, ohne Verzug nach 
dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderb unterliegen, muß, 
sofern nach dem Ermessen der Bestimmungs-Postanstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß der 
Verderb auf dem Rückweg eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden und die Veräußerung 
des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. 
VI In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Rücksendung oder eintretenden Falles, daß 
und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder auf der Postpacketadresse zu vermerken. 
VII Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt 
nur ein bei den unter I1 6 bezeichneten Briefen sowie bei denjenigen Briefen, welche von einer mit dem 
Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden. Bei Briefen der letzteren Art ist thunlichst 
dahin zu wirken, daß die Personen, welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, dies unter Namens- 
unterschrift auf der Rückseite des Briefes bescheinigen. 
VIII. Bei zurückzusendenden Packeten und Briefen mit Werthangabe sind das Porto und die 
Versicherungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch 
für die Rücksendung nicht erhoben. Bei anderen Gegenständen findet ein neuer Portoansatz nicht statt. 
Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen 
werden bei der Rücksendung nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird für zurückzusendende dringende 
Packete die Gebühr von 1 Mark noch einmal angesetzt, wenn der Absender ausdrücklich verlangt hat, daß 
das Packet auch bei der Rücksendung als „Dringend“ behandelt werde. 
g. 46. 
Behandlung I Die nach Maßgabe des 8. 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte zurückgehenden 
unbestelbarer Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. Wohnt der Absender in dem Bestellbezirk einer 
dnbosn anderen Postanstalt als derjenigen, bei welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der anderen 
Aufgabeorte. Postanstalt zur Aushändigung an den Absender und Einziehung der darauf haftenden Beträge zu über- 
senden. Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der Regel keine Mehrkosten erwachsen. 
Handelt es sich jedoch um unbestellbare Briefsendungen, die ursprünglich nach der Ortstaxe frankirt waren, 
so erfolgt bei Ueberweisung der Sendungen nach Orten außerhalb des Geltungsbereichs der Ortstaxe eine 
entsprechende Nachtaxirung (vergl. S. 44 III). 
II Bei der Aushändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Absender wird nach den für 
die Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren. 
III Kann die Postanstalt am Aufgabcorte den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an 
die vorgesetzte Ober-Postdireklion eingesendet und dort zur Feststellung des Absenders nöthigen Falles 
geöfsnet. Die mit der Eröffnung beauftragten Beamten sind zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit 
besonders verpflichtet und haben bei Briefen nur von der Unterschrist und von dem Orte Kenntniß zu 
nehmen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittelst Siegel- 
marken oder Dienstsiegel, die eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. 
IV Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder innerhalb 7 Tage nach 
Behändigung der Postpacketadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die Sendung oder
	        
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