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anzulegenden Muskelschnitte verhältnißmäßig häufig zu Tage treten. Dies ist in der Regel
anzunehmen, wenn in der Mehrzahl der angelegten Muskelschnittflächen mehr als je eine
Finne gefunden wird.
Die finnenfreien Eingeweide dürfen, falls andere Mängel nicht vorliegen, dem freien
Verkehr überlassen werden;
Mieschersche Schläuche, wenn das Fleisch dadurch wässerig geworden oder auffallend ver-
färbt ist;
Trichinen bei Schweinen.
S. 35.
Als untauglich zum Genusse für Menschen sind nur die veränderten Fleischtheile anzu-
sehen, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt ist:
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Thierische Schmarotzer in den Eingeweiden (Leberegel, Bandwürmer, Finnen, Hülsenwürmer,
Gehirublasenwürmer, Rundwürmer, Mieschersche Schläuche u. dergl.) — abgesehen von den
Fällen des S. 34 —;
wenn die Zahl oder Verlheilung der Schmarotzer deren gründliche Entfernung nicht
gestattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, anderenfalls sind die Schmarotzer aus-
zuschneiden und die Organe freizugeben; Organe mit gesundheitsschädlichen Finnen sind
stets zu vernichten;
Geschwülste, wenn dieselben örtlich begrenzt sind;
Lungenseuche, wenn das Thier nicht abgemagert ist;
Tuberkulose, abgesehen von den Fällen des §. 33 Nr. 8 und des §. 34 Nr. 1.
Ein Organ ist auch dann als tuberkulös anzusehen, wenn nur die zugehörigen
Lymphdrüsen tuberkulöse Veränderungen aufweisen; das Gleiche gilt von Fleischstücken,
sofern sie sich nicht bei genauer Untersuchung als frei von Tuberkulose erweisen;
Strahlenpilzkrankheit und Traubenpilzkrankheit (Botryomycose);
Starrkrampf, sofern nicht §. 33 Nr. 11 Anwendung findet;
. Maul= und Klauenseuche ohne Begleitkrankheit. Unschädlich zu beseitigen sind nur die er-
krankten Stellen sowie die werthlosen Theile (Klauen). Kopf und Zunge sind freizugeben,
wenn sie unter amtlicher Aussicht in kochendem Wasser gebrüht wurden;
Entzündungskrankheiten, soweit sie nicht schon genannt sind, ferner abgekapselle Eiter= oder
Jaucheherde, wenn das Allgemeinbefinden des Thieres kurz vor der Schlachtung nicht ge-
stört war, insbesondere wenn Anzeichen von Blutvergistung nicht vorhanden sind;
Verletzungen (Wunden, QOuetschungen, Knochenbrüche, Verbrennungen u. dergl.), wenn sie von
einem fieberhaften Allgemeinleiden nicht begleitet gewesen sind;
Nesselfieber (Backsteinblattern):
Rothlauf der Schweine, sofern nicht S. 33 Nr. 9 Anwendung findet (vergl. jedoch §. 37
unter III Nr. 2). Blut und Abfälle sind stets zu vernichten;
Schweineseuche und Schweinepest, sofern nicht S. 33 Nr. 10 Anwendung findet (vergl. jedoch
3);
§. 37 unter III Nr.
4. Mißbildungen, wenn eine Störung des Allgemeinbefindens oder Veränderung der Fleisch-
beschaffenheit damit nicht verbunden ist;
Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln:
blutige oder wässerige Durchtränkung, Kalk- oder Farbsloffablagerung (Schwarzfärbung,
Braunfärbung, Gelbsärbung) in einzelnen Organen und Körpertheilen;
oberflächliche Fäulniß, Schimmelbildung und dergl. an einzelnen Körpertheilen:
Verunreinigung des Fleisches mit Eiler, Jauche und Entzündungsprodukten;
Vorhandensein von Mageninhalt oder Brühwasser oder sonstigen Verunreinigungen in den
Lungen oder im Blute;
Veränderung des Fleisches durch Aufblasen sowie derartige Beschmutzung des Fileisches,
daß eine gründliche Reinigung der beschmutzten Theile nicht ausführbar ist.
§. 36.
Hundedärme sind stels als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen.