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(3) Als zubereiteles Fett sind anzusehen ausgeschmolzenes oder ausgepreßtes Fett mit oder ohne
nachfolgende Raffinirung, insbesondere Schmalz, Oleomargarin, Premwier jus und ähnliche Zubereitungen;
ferner die thierischen Kunftspeisefette im Sinne des §. 1 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit
Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 475), sowie Margarine.
(4) Im Sinne des §. 12 des Gesetzes und im Sinne der gegenwärligen Ausführungsbestimmungen
sind anzusehen:
als Schinken die von den Knochen nicht losgelösten oberen Theile des Hinter= oder Vorder-
schenkels vom Schweine mit oder ohne Haut;
als Speck die zwischen der Haut und dem Muskelfleische, besonders am Rücken und an den
Seiten des Körpers liegende Feitschicht vom Schweine mit oder ohne Haut, auch mit
schwachen in der Fettschicht eingelagerten Muskelschichten;
als Därme der Dünn= und der Dickdarm sowie die Harnblase vom Rindvieh, Schweine, Schafe
und von der Ziege, der Magen pom Schweine, sowie der Schlund vom Rindvieh;
als Würste und zumuoe Gemenge aus zerkleinertem Fleische insbesondere alle Waaren, welche
ganz oder theilweise aus zerkleinertem Fleische bestehen und in Därme oder künstlich her-
gestellte Wursthüllen eingeschlossen sind, ferner Hackfleisch, Schabefleisch, Mett, Brät, Sülzen
aus zerkleinertem Fleische, Fleischpulver, Fleischmehl (ausgenommen Fleischfuttermehl) mit
oder ohne Zusätze;
als luftdicht verschlossene Büchsen oder ähnliche Gefäße insbesondere Büchsen, Dosen, Töpfe
(Terrinen) und Gläser jeder Form und Größe, deren Inhalt mit oder ohne anderweitige
Vorbehandlung durch Luftabschluß haltbar gemacht worden ist.
S. 4.
(1) Die Vorschriften der §§. 12 und 13 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Ausführungs-
bestimmungen finden auch auf Rennthiere und Wildschweine Anwendung, und zwar dergestalt, daß, un-
beschadet der Bestimmungen im §. 27 unter AlI, erstere dem Rindvieh, letztere den Schweinen gleich-
gestellt werden. Anderes Wildpret einschließlich warmblütiger Seethiere sowie Federvieh unterliegen weder
den Einfuhrbeschränkungen in §§. 12, 13 des Gesetzes noch der amtlichen Untersuchung bei der Einfuhr;
das Gleiche gilt für das zum Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch.
(2) Büffel unterliegen denselben Vorschriften wie Rindvieh.
Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr.
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In das Zollinland dürfen nicht eingeführt werden:
1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen sowie Würste und sonstige
Gemenge aus zerkleinertem Fleische;
2. Hundefleisch sowie zubereitetes Fleisch, welches von Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln
oder anderen Thieren des Einhufergeschlechts herrührt;
3. Fleisch, welches mit einem der folgenden Stoffe oder mit einer solche Stoffe enthaltenden Zu-
bereitung behandelt worden ist:
a) Borsäure und deren Salze,
b) Formaldehyd,
c) Alkali= und Erdalkali-Hydroxyde und -Karbonate,
) Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze,
e) Fluorwasserstoff und dessen Salze,
I|) Salicylsäure und deren Verbindungen,
6) Chlorsaure Salze,
) Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbsärbung der Margarine und
zum Färben der Wusthüllen, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft.
S. 6.
. (1!) Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Thierkörpern (vergl. §. 2 Abs. 3), die
bei Rindvieh, ausgenommen Kalber, und bei Schweinen in Hälsten zerlegt sein können, eingeführt werden.
Als Kälber gelten Rinder im Fleischgewichte von nicht mehr als 75 kg. Mit den Thierkörpern müssen
Brust= und Bauchsell, Lunge, Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter, mit den zugehörigen Lymphdrüsen