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beraumt den Termin der Plenarsitzung an und leitet die Sache durch den Obermilitäranwalt
urück. Letzterer fügt seine Anträge bei. Für das Verfahren gelten im Uebrigen die Be-
sinmungen des §. 8 der Geschäftsordnung.
e) Vor das Plenum gehören auch die auf Allerhöchsten Befehl vom Reichsmilitärgerichte zu er-
stattenden Gutachten.
d) Den Vorsitz im Plenum führt bei Berathungen über die Geschäftsordnung oder über eine
sonstige mit der Rechtsprechung nicht zusammenhängende Frage der Präsident des Reichs-
militärgerichts. Letzterer leitet in diesen Fällen auch die Verhandlungen.
e) Jedem Mitgliede des Plenums ist eine Abschrift des begründeten Beschlusses, der Berichte
und des Antrags des Obermilitäranwalts — gegebenenfalls auch der Allerhöchsten Order —
spätestens bei Anberaumung der Sitzung zuzustellen.
§. 12.
Ueber jede Hauptverhandlung wird ein Protokoll aufgenommen. Die §§. 331, 332, 333 der
Militärstrafgerichtsordnung finden sinngemäße Anwendung.
Die Berathungen in den Senaten wie im Plenum (5§. 85 der Militärstrafgerichtsordnung) erfolgen
ohne Zuziehung eines Protokollsührers und ohne schriftliche Aufzeichnung des Ganges der Berathung,
der Abstimmung der einzelnen Mitglieder und der von ihnen geltend gemachten Gründe. Indessen hat
jedes Mitglied das Recht, seine von dem gefaßten Beschluß abweichende Ansicht mit kurzer Begründung
in den Akten des Reichsmilitärgerichts niederzulegen.
Die Berathung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters. Eine schriftliche Abstimmung,
insbesondere durch Umlausf, findet nicht statt.
. 14.
Die Urtheile, Beschlüsse, Verfügungen u. w. werden unter dem Namen: „Das Reichsmilitär-
gericht“ erlassen. Gehen dieselben von einzelnen Senaten aus, so ist ein entsprechender Zusatz beizufügen,
. B.: „Das Reichsmilitärgericht Il. Senat.“ Die Urschriften der Urtheile und Beschlüsse werden von
sämmtlichen betheiligten Mitgliedern des Senats, die Ausfertigungen von Urtheilen und Beschlüssen sowie
alle Verfügungen und Anordnungen von dem Senatspräsidenten allein unterzeichnet. Ist ein Mitglied
verhindert seine Unterschrift beizufsügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem
Senatspräsidenten unter der Urschrift des Urtheils vermerkt.
8. 15.
Der entscheidende Theil des Urtheils wird mit der Schlußformel: „Von Rechtswegen“ versehen.
Auf die Urtheilsformel folgen die Urtheilsgründe, welche in bündiger Kürze, unter strenger Beschränkung
auf den Gegenstand der Entscheidung und thunlicher Vermeidung von Fremdwörtern und nicht allgemein
üblichen Ausdrücken abzufassen sind.
Wenn die Fassung der Gründe nicht bereits bei Erledigung der Sache durch Gerichtsbeschluß
festgestellt ist, so liegt sie nach Maßgabe der beschlossenen Entscheidung dem juauristischen Berichterstatter
und, wenn ein solcher ausgeschieden oder verhindert ist, einem vom Senatspräsidenten damit zu beauf-
tragenden anderen juristischen Mitglied ob. Im Falle der §5. 10, 11 der Geschäftsordnung bestimmt der
betheiligte älteste Senatspräsident unter den juristischen Berichterstattern denjenigen, dem die fragliche
Abfassung obliegt.
Den Entwurf prüft zunächst der Senatspräsident oder läßt ihn durch ein anderes damit zu
beauftragendes juristisches Mitglied prüsen. Werden Bedenken gegen die Fassung des Entwurfs erhoben
und diese nicht vom Verfasser durch Aenderung seines Entwurfs beseitigt, so werden die Urtheilsgründe
durch Gerichtsbeschluß festgestellt.
S. 16
Das Reichsmilitärgericht führt zwei Siegel:
a) ein großes Siegel, welches dem beim Reichsgerichte geführten großen Siegel entspricht und
nur bei den förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der Urtheile, gebraucht wird;
b) ein kleines Siegel, welches den bei den Reichsbehörden üblichen Siegeln entspricht, mit
der Umschrift: „Reichsmilitärgericht.“