Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

von dem Vorsitzenden oder unter dessen Zustimmung von demjenigen Mitglied erlassen, dem die Be- 
arbeitung der Sache von dem Vorsitzenden übertragen ist. 
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vorsitzenden und dem gedachten Mitglied 
oder wenn über den gegen eine Verfügung erhobenen Widerspruch eines Betheiligten zu entscheiden ist, 
muß der Beschluß des Disziplinarhofs eingeholt werden. 
Dasselbe gilt, wenn der Vorsitzende den Vortrag in der Sitzung angeordnet hat. 
8. 6. 
In jeder einen Beschluß des Disziplinarhofs erfordernden Sache werden von dem Vorsitzenden 
der oder die Berichterstatter ernannt. 
Der Vortrag in der Sitzung wird, unbeschadet der Bestimmung des §. 15 Ziffer 3 Abs. 4, 
mündlich erstattet. 
8. 7. 
Der Disziplinarhof erläßt seine Entscheidungen u. s. w. unter dem Namen: 
„Kaiserlicher Disziplinarhof für richterliche Militärjustizbeamte". 
8. 8. 
In den Entscheidungen sind die Mitglieder namentlich aufzuführen, die an der Entscheidung 
iel aggemmen haben. Auch ist darin der Tag der Sitzung zu bezeichnen, in der die Entscheidung 
erfolgt ist. 
8. 9. 
Der Disziplinarhof führt zwei Siegel: 
1. ein großes Siegel, welches dem beim Reichsmilitärgerichte geführten großen Siegel entspricht 
und nur bei den Ausfertigungen der Endenischeidungen gebraucht wird, 
2. ein kleines Siegel, welches den bei den Reichsbehörden üblichen Siegeln entspricht, mit 
der Umschrift: „Disziplinarhof für richterliche Militärjustizbeamte". 
F. 10. 
Die Disziplinarsachen gelten in Ansehung der portofreien Beförderung als Reichsdienstsachen. 
8. 11. 
Dem Vorsitzenden liegt die Leitung und Beaufsichtigung des ganzen Geschäftsganges ob. Er 
öffnet die eingehenden Sendungen, versieht dieselben mit dem Eingangsvermerke, vertheilt die Geschäfte, 
ernennt den oder die Berichterstatter, bestimmt die Sitzungen und veranlaßt die Berufung der Mitglieder 
zu denselben, leitet die Berathungen und Abstimmungen, zeichnet die Entwürfe aller Verfügungen und 
vollzieht alle Reinschriften. Die Ausfertigungen von Urtheilen und Beschlüssen sind ohne abschriftliche 
Beifügung der übrigen Unterschriften von dem Vorsitzenden allein zu unterzeichnen. Der Vorsitzende 
trifft in Bezug auf die Führung der Geschäftskontrolen die erforderlichen Anordnungen. Er verfügt 
ferner in allen, den Disziplinarhof als solchen betreffenden Angelegenheiten. 
8. 12. 
Die erforderlichen Zustellungen werden durch den Vorsitzenden des Disziplinarhofs veranlaßt. 
Die Beglaubigung (Ausfertigung) des zuzustellenden Schriftstücks geschieht durch den Bericht- 
erstatler, sofern zwei Berichterstatter ernannt sind, durch den Dienstältesten. 
F. 13. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Am Schlusse des Jahres überreicht der Vorsitzende, 
sofern Disziplinarsachen beim Disziplinarhof erledigt worden sind, dem Präsidenten des Reichsmilitär- 
gerichts eine Nachweisung, aus der sich die einzelnen Disziplinarsachen und die in denselben erlassenen 
Endentscheidungen ergeben. 
8. 14. 
In Betreff der Fonds, aus denen die baaren Auslagen, insbesondere die Zeugengebühren zu 
bestreiten sind, sowie hinsichtlich der Einziehung der in Disziplinarsachen dem Beschuldigten elwa zur 
Last gelegten baaren Auslagen wird der Präsident des Reichsmilitärgerichts im einzelnen Falle das 
Erforderliche veranlassen.
	        
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