Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Elfter Band. (11)

1900  125

Art.  29.
Ist  baares  Geld  gepfändet  worden,  so  hat  der  Vollziehungsbeamte  dem
Schuldner  sofort  eine  Quiktung  darüber  auszustellen.

Art.  30.

Weun  sich  bei  der  Ausführung  des  Pfändungsbefehls  ergiebt:

1)  daß  der  Schuldner  gänzlich  unpfändbar  ist,  oder  daß  sich

2)  die  Pfändbarkeit  desselben  auf  solche  Sachen  beschränkt,  deren  Versteigerung

einen  Ueberschuß  über  die  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  nicht  erwarten
läßt  (§  18  Abs.  2  des  Gesetzes),  so  ist  von  der  Pfändung  Abstand  zu
nehmen  und  Solches  nach  Maßgabe  des  Vordrucks  im  Protokolle,  Anlage
  7  zu  bemerken.

Art.  31.

Der  Vollziehungsbeamte  hat  das  Pfändungsprotokoll  nebst  etwaigen  Nachtragsverhandlungen
  unmittelbar  nach  der  Pfändung  der  Vollstreckungsbehörde  zu
übergeben.  Diese  hat  den  Inhalt  des  Protokolls  sorgfältig  zu  prüfen  und  etwa
erforderliche  Berichtigungen  des  Verfahrens  zu  veranlassen.

War  nach  Art.  13  Abs.  2  ein  allgemeiner  Pfändungsbefehl  ausgefertigt,  so
werden  Psändungsprotokolle  nicht  aufgenommen,  sondern  nur  die  entsprechenden
Nummern  in  die  Spalten  6—9  des  Restverzeichnisses  eingetragen.  Kommen  aber
Vorgänge  vor,  die  nach  Art.  28  Nr.  5  und  6  besonderer  Protokollirung  bedürfen,
so  sind  darüber  besondere  Verhandlungen  aufzunehmen  und  dem  Restverzeichnisse
beizufügen,  was  in  Spalte  7  und  8  desselben  vermerkt  wird.

3.  Verwerthung  der  gepfändeten  Sachen.
(Zu  25  böle  32))
Art.  32.
Sind  Werthpapiere  mit  Börsen=  oder  Marktpreis  gepfändel,  so  ist  deren
Verkauf  zum  Tageskurse  durch  die  Hauptlandeskasse  oder  eine  andere  geeiguete
öffentliche  Kasse  oder  ein  Bankgeschäft  zu  bewirken  und  ist  aus  dem  Erlöse  die

beizutreibende  Summe  zu  decken.
Jur#sll.  Schwarzb.-Rudolhädt.  Gesetzlammlung  I.Xl.  20

Aul.  8n.  18