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8 76.
Erwachsen der Steuerverwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger Amts-
handlungen beauftragten Beamten Ausgaben an Fuhrkosten, so erhöhen sich die Gebühren um
den Betrag dieser Ausgaben.
Dem Zahlungspflichtigen bleibt überlassen, statt Entrichtung der Fuhrkosten für die
angemessene Beförderung der Beamten selbst Sorge zu tragen.
76.
Sind zu einzelnen gebührenpflichtigen Amtshandlungen, welche gewöhnlich von Aufsehern
oder Beamten gleichen oder niedrigeren Ranges ausgeführt werden, in Ermangelung solcher
höhere Beamte verwendet worden, so gelangen gleichwohl nur die Sätze für die ersteren zur
Erhebung.
§ 77.
Werden zu einer Amtshandlung mehrere Beamte gleichzeitig erforderlich, so ist die Gebühr
für jeden von ihnen zu berechnen und einzuziehen. Dasselbe gilt, wenn wegen der notwendigen
Ablösung mehrere Beamte nach einander verwendet werden; jedoch darf alsdann an Gebühren,
welche nach der Stundenzahl zu berechnen sind (vgl. § 74 a und b 1), im ganzen nicht mehr
erhoben werden, als wenn ein Beamter die Amtshandlung allein ausgeführt hätte.
Bei gleichzeitiger Bewachung mehrerer Schiffe usw. durch denselben Beamten ist die Gebühr
nur einmal zu berechnen und auf die einzelnen Schiffe usw. gleichmäßig zu verteilen.
8 78.
Werden zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so kann auf
Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde den beteiligten Gewerbetreibenden vom Beginne der
ständigen Diensttätigkeit ab an Stelle der Gebühren (8 74) die Zahlung eines Verwaltungskosten—
beitrags in Höhe des von den Beamten der betreffenden Klasse durchschnittlich bezogenen Dienst—
einkommens auferlegt werden. Wird von dem Gewerbetreibenden nicht die volle Diensttätigkeit
des ständig bewilligten Beamten in Anspruch genommen und liegt die Möglichkeit vor, den Beamten
anderweit dienstlich zu verwenden, so kann der Verwaltungskostenbeitrag auf einen angemessenen
Teil des vollen Betrags beschränkt werden.
· Bei Bewilligung von ständigen Beamten auf Kosten der Gewerbetreibenden sind letztere zu
verpflichten, falls die ständige Diensttätigkeit oder Bereithaltung auf ihren Antrag endgültig auf-
hören soll, dies dem zuständigen Hauptamte drei Monate vorher anzuzeigen und die Verwaltungs-
kostenbeiträge bis zur anderweiten Unterbringung der Beamten, längstens jedoch für einen drei-
monatigen Zeitraum, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiter
zu zahlen. .
Wenn auf Antrag eines zur Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrags verbundenen Gewerbe—
treibenden die Ausdehnung der Amtshandlungen über den Zeitraum von 10 Stunden für den
Kalendertag hinaus oder die Vornahme von Abfertigungen an Sonn= und Festtagen bewilligt
wird, sind im ersteren Falle für die überschießende, im letzteren für die ganze Zeit Einzelgebühren
gemäß § 74 einzuziehen. Für alle anderen in der betreffenden Gewerbsanstalt vorzunehmenden
Amtshandlungen derjenigen Beamten, deren Diensteinkommen als Verwaltungskostenbeitrag erstattet
wird, sind Einzelgebühren nicht zu erheben.
Zu § 42 des Gesetzes.
8 78.
Die Bestimmungen des § 42 des Gesetzes finden auf solche Gewerbsanstalten keine An-Aufsicht über die
wendung, welche zwar aus versteuertem inländischen Rübenzucker wieder Zucker (z. B. Raffinade) W/ he
bereiten, diesen Zucker aber nicht als solchen, sondern nur nach weiterer Verarbeitung zu zucker- ländischen Rüben-
haltigen Waren in den Verkehr bringen. zucker weiter be-
Ferner finden die Bestimmungen des § 42 des Gesetzes auf Sirupreinigungsanstalten keine erbeiten über die
Anwendung, da diese durch § 3 unter die Steueraufsicht nach den §§ 8 bis 41 des Gesetzes gestellt Skbrkegucker lund
worden sind. gleichgestellte
4 Fabriken.