Steuervergütung.
J. Zuckerhaltige
Waren, welche
nicht unter stän—
diger amtlicher
Uberwachung her-
gestellt worden
find.
1. Bezeichnung der
vergütungs-
fähigen Waren.
2. Bedingungen
für die Ge-
währung der Ver-
gütung.
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Anlage D.
Bestimmungen
über
Steuervergütung und Steuerbefreiung.
—
I. Zu §#6 Ziffer 1 des Gesetzes.
81.
Für die nachbezeichneten Waren, nämlich:
A. Schokolade und sonstige kakaohaltige Waren, soweit für diese nicht die Vergütung
nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 22. April 1892,
betreffend die Vergütung des Kakaozolls, beantragt wird,
B. Zuckerwerk, und zwar:
a) Karamellen (Bonbons, Boltjes) mit Ausnahme der Gummibonbons,
b) Dragees (überzuckerte Samen und Kerne, auch unter Zusatz von Mehl),
e) Raffinadezeltchen (Zucker in Zeltchenform, auch mit Zusatz von ätherischen Olen
oder Farbstoffen),
d) Schaumwaren (Gemenge von Zucker mit einem Bindemittel, wie Eiweiß, auch
nebst einer Geschmacks- oder Heilmittelzutat),
e) Dessertbonbons (Fondants usw. aus Zucker und Einlagen von Schachtelmus,
Früchten usw.), 1
1)Marzipanmasse und Marzinpanwaren (Zucker mit zerquetschten Mandeln),
8) Kakes und ähnliche Backwaren,
h) verzuckerte Süd= und einheimische Früchte, glasiert oder kandiert, in Zuckerauf-
lösungen eingemachte Früchte, als: Schachtelmus (Marmelade), Pasten, Kompott,
Gallerte (Gelee),
C. zuckerhaltige alkoholhaltige Flüssigkeiten, als
a) versüßte Trinkbranntweine,
b) mit Zucker eingekochte alkoholhaltige Fruchtsäfte (Fruchtsirupe),
D. flüssigen Raffinadezucker,
E. den Invertzuckersirup, welcher als Fruchtzucker oder Honigsirup in den Handel gelangt,
und
F. eingedickte Milch,
wird, wenn zu ihrer Herstellung im freien Verkehre befindlicher Zucker verwendet worden ist, bei
der Ausfuhr oder der Niederlegung in öffentlichen Niederlagen oder in Privatlagern unter amt-
lichem Mitverschlusse die Zuckersteuer für den verwendeten Zucker vergütet.
kach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde kann auch für Waren der
genannten Art, zu deren Herstellung im freien Verkehre befindliche, nachweislich versteuerte Ab-
läufe verwendet worden sind, die Steuer vergütet werden.
82.
Ein Anspruch auf Steuervergütung steht nur demjenigen zu, welcher die Waren hergestellt
und sich vor der Herstellung der Steuerbehörde gegenüber schriftlich verpflichtet hat, Honig sowie
steuerfreie Abläufe und Rübensäfte, ferner, soweit dies nachstehend nicht ausdrücklich gestattet ist,
Stärkezucker und, abgesehen von dem Falle des § 1 Abs. 2 auch steuerpflichtige Abläufe nicht