Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

Steuervergütung. 
J. Zuckerhaltige 
Waren, welche 
nicht unter stän— 
diger amtlicher 
Uberwachung her- 
gestellt worden 
find. 
1. Bezeichnung der 
vergütungs- 
fähigen Waren. 
2. Bedingungen 
für die Ge- 
währung der Ver- 
gütung. 
324 
Anlage D. 
Bestimmungen 
über 
Steuervergütung und Steuerbefreiung. 
— 
I. Zu §#6 Ziffer 1 des Gesetzes. 
81. 
Für die nachbezeichneten Waren, nämlich: 
A. Schokolade und sonstige kakaohaltige Waren, soweit für diese nicht die Vergütung 
nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 22. April 1892, 
betreffend die Vergütung des Kakaozolls, beantragt wird, 
B. Zuckerwerk, und zwar: 
a) Karamellen (Bonbons, Boltjes) mit Ausnahme der Gummibonbons, 
b) Dragees (überzuckerte Samen und Kerne, auch unter Zusatz von Mehl), 
e) Raffinadezeltchen (Zucker in Zeltchenform, auch mit Zusatz von ätherischen Olen 
oder Farbstoffen), 
d) Schaumwaren (Gemenge von Zucker mit einem Bindemittel, wie Eiweiß, auch 
nebst einer Geschmacks- oder Heilmittelzutat), 
e) Dessertbonbons (Fondants usw. aus Zucker und Einlagen von Schachtelmus, 
Früchten usw.), 1 
1)Marzipanmasse und Marzinpanwaren (Zucker mit zerquetschten Mandeln), 
8) Kakes und ähnliche Backwaren, 
h) verzuckerte Süd= und einheimische Früchte, glasiert oder kandiert, in Zuckerauf- 
lösungen eingemachte Früchte, als: Schachtelmus (Marmelade), Pasten, Kompott, 
Gallerte (Gelee), 
C. zuckerhaltige alkoholhaltige Flüssigkeiten, als 
a) versüßte Trinkbranntweine, 
b) mit Zucker eingekochte alkoholhaltige Fruchtsäfte (Fruchtsirupe), 
D. flüssigen Raffinadezucker, 
E. den Invertzuckersirup, welcher als Fruchtzucker oder Honigsirup in den Handel gelangt, 
und 
F. eingedickte Milch, 
wird, wenn zu ihrer Herstellung im freien Verkehre befindlicher Zucker verwendet worden ist, bei 
der Ausfuhr oder der Niederlegung in öffentlichen Niederlagen oder in Privatlagern unter amt- 
lichem Mitverschlusse die Zuckersteuer für den verwendeten Zucker vergütet. 
kach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde kann auch für Waren der 
genannten Art, zu deren Herstellung im freien Verkehre befindliche, nachweislich versteuerte Ab- 
läufe verwendet worden sind, die Steuer vergütet werden. 
82. 
Ein Anspruch auf Steuervergütung steht nur demjenigen zu, welcher die Waren hergestellt 
und sich vor der Herstellung der Steuerbehörde gegenüber schriftlich verpflichtet hat, Honig sowie 
steuerfreie Abläufe und Rübensäfte, ferner, soweit dies nachstehend nicht ausdrücklich gestattet ist, 
Stärkezucker und, abgesehen von dem Falle des § 1 Abs. 2 auch steuerpflichtige Abläufe nicht
	        
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