4. Abfertigung.
a) Gewichts-
ermittelung.
b) Untersuchung
der Waren und
Feststellung ihres
Zuckergehalts.
C. Weitere Ab-
fertigung.
— 326 —
87.
Bei der Ermittelung des Roh= und Reingewichts der zuckerhaltigen Waren sind die Vor-
schriften der §§ 45 bis 54 der Ausführungsbestimmungen sinngemäß in Anwendung zu bringen.
Zur Erleichterung der Feststellung des Reingewichts kann durch das Hauptamt zugelassen
werden, daß die zur Ausfuhr angemeldeten Waren auf Kosten des Versenders in dessen Räumen
vor der Verpackung amtlich verwogen, unter amtlicher Aufsicht verpackt und der Abfertigungs-
stelle zugeführt werden. In diesem Falle ersetzt die Bescheinigung der Aufsichtsbeamten über
das Gewicht der Waren und die Art und Zahl der in einem Packstück enthaltenen inneren Um-
schließungen die Ermittelungen der Abfertigungsstelle.
Bezüglich derjenigen Erzeugnisse, für welche auch eine Vergütung der Branntweinsteuer
beansprucht wird, sind die zu letzterem Zwecke erfolgten amtlichen Ermittelungen, soweit sie auch
für die Zuckersteuervergütung in Betracht kommen, zu benutzen.
88.
Die Untersuchung der Waren und die Feststellung ihres Zuckergehalts erfolgt auf Grund
von Proben, die von der Abfertigungsstelle unter Mitwirkung eines Oberbeamten und unter
Zuziehung des Versenders zu entnehmen sind. Die Untersuchung geschieht auf Kosten des Ver—
senders durch einen von der Direktivbehörde auf die Wahrnehmung der Ansprüche der Steuer—
verwaltung verpflichteten Chemiker nach Maßgabe der Anweisung in Anlage E.
Es bleibt der obersten Landesfinanzbehörde überlassen, die Feststellung des Zuckergehalts
solcher Waren, bei denen er zufolge der gesammelten Erfahrungen mit Sicherheit durch die
Polarisation bestimmt werden kann, einer zur Ermittelung des Quotienten der Zuckerabläufe
berechtigten Amtsstelle (vgl. § 2 der Ausführungsbestimmungen) zu übertragen.
Die Untersuchung der Ware auf den Zuckergehalt braucht stets nur so weit ausgedehnt
zu werden, daß das Vorhandensein eines der Anmeldung entsprechenden Gehalts an Zucker in
der Ware nachgewiesen wird.
§ 9.
Von jeder Gattung von Waren, welche unter der nämlichen Benennung und mit dem
nämlichen Zuckergehalt angemeldet ist, und wenn bezüglich der Gleichartigkeit der Ware Zweifel
bestehen, von jedem für nicht gleichartig erachteten Teile der Sendung, nach vorgängiger Fest-
stellung des Gewichts dieses Teiles, muß eine Probe von mindestens 100 g Gewicht entnommen,
im Beisein des Versenders gehörig verpackt und mit amtlichem Siegel verschlossen werden, welchem
der Versender sein eigenes Siegel beifügen kann.
8 10.
Bei Waren aus Fabriken, deren Inhaber sich schriftlich verpflichtet haben, unter einer
bestimmten Benennung stets nur gleichartige Waren von einer näher anzugebenden und durch
Hinterlegung von Mustern festzustellenden Beschaffenheit mit dem nämlichen Zuckerzusatze zur
Anmeldung zu bringen, ist nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde von regelmäßiger
Untersuchung der Ware durch einen Chemiker abzusehen und, falls sich bei der Revision keine
Abweichung der Ware von den Mustern ergibt, der in der Anmeldung angegebene Zuckergehalt
als richtig anzunehmen. Die Steuerstelle ist jedoch verpflichtet, auch von anscheinend dem Muster
entsprechenden Waren ab und an Proben zu entnehmen und auf Kosten der Versender unter—
suchen zu lassen.
11.
Zuckerhaltige Waren, für welche die Gewährung einer Steuervergütung beantragt ist,
dürfen von dem Zeitpunkte der Abfertigung ab nur unter amtlichem Verschluß oder unter amt—
licher Begleitung versendet werden. Im übrigen finden auf die Abfertigung die Vorschriften in
88 61 bis 67 der Ausführungsbestimmungen sinngemäße Anwendung.
8 12.
Wenn bei der Anmeldung zuckerhaltiger Waren zur Steuervergütung (§ 5) der Antrag
auf Versendung an eine andere Amtsstelle gestellt worden ist, so ist von dem Begleitschein-