Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

4. Abfertigung. 
a) Gewichts- 
ermittelung. 
b) Untersuchung 
der Waren und 
Feststellung ihres 
Zuckergehalts. 
C. Weitere Ab- 
fertigung. 
— 326 — 
87. 
Bei der Ermittelung des Roh= und Reingewichts der zuckerhaltigen Waren sind die Vor- 
schriften der §§ 45 bis 54 der Ausführungsbestimmungen sinngemäß in Anwendung zu bringen. 
Zur Erleichterung der Feststellung des Reingewichts kann durch das Hauptamt zugelassen 
werden, daß die zur Ausfuhr angemeldeten Waren auf Kosten des Versenders in dessen Räumen 
vor der Verpackung amtlich verwogen, unter amtlicher Aufsicht verpackt und der Abfertigungs- 
stelle zugeführt werden. In diesem Falle ersetzt die Bescheinigung der Aufsichtsbeamten über 
das Gewicht der Waren und die Art und Zahl der in einem Packstück enthaltenen inneren Um- 
schließungen die Ermittelungen der Abfertigungsstelle. 
Bezüglich derjenigen Erzeugnisse, für welche auch eine Vergütung der Branntweinsteuer 
beansprucht wird, sind die zu letzterem Zwecke erfolgten amtlichen Ermittelungen, soweit sie auch 
für die Zuckersteuervergütung in Betracht kommen, zu benutzen. 
88. 
Die Untersuchung der Waren und die Feststellung ihres Zuckergehalts erfolgt auf Grund 
von Proben, die von der Abfertigungsstelle unter Mitwirkung eines Oberbeamten und unter 
Zuziehung des Versenders zu entnehmen sind. Die Untersuchung geschieht auf Kosten des Ver— 
senders durch einen von der Direktivbehörde auf die Wahrnehmung der Ansprüche der Steuer— 
verwaltung verpflichteten Chemiker nach Maßgabe der Anweisung in Anlage E. 
Es bleibt der obersten Landesfinanzbehörde überlassen, die Feststellung des Zuckergehalts 
solcher Waren, bei denen er zufolge der gesammelten Erfahrungen mit Sicherheit durch die 
Polarisation bestimmt werden kann, einer zur Ermittelung des Quotienten der Zuckerabläufe 
berechtigten Amtsstelle (vgl. § 2 der Ausführungsbestimmungen) zu übertragen. 
Die Untersuchung der Ware auf den Zuckergehalt braucht stets nur so weit ausgedehnt 
zu werden, daß das Vorhandensein eines der Anmeldung entsprechenden Gehalts an Zucker in 
der Ware nachgewiesen wird. 
§ 9. 
Von jeder Gattung von Waren, welche unter der nämlichen Benennung und mit dem 
nämlichen Zuckergehalt angemeldet ist, und wenn bezüglich der Gleichartigkeit der Ware Zweifel 
bestehen, von jedem für nicht gleichartig erachteten Teile der Sendung, nach vorgängiger Fest- 
stellung des Gewichts dieses Teiles, muß eine Probe von mindestens 100 g Gewicht entnommen, 
im Beisein des Versenders gehörig verpackt und mit amtlichem Siegel verschlossen werden, welchem 
der Versender sein eigenes Siegel beifügen kann. 
8 10. 
Bei Waren aus Fabriken, deren Inhaber sich schriftlich verpflichtet haben, unter einer 
bestimmten Benennung stets nur gleichartige Waren von einer näher anzugebenden und durch 
Hinterlegung von Mustern festzustellenden Beschaffenheit mit dem nämlichen Zuckerzusatze zur 
Anmeldung zu bringen, ist nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde von regelmäßiger 
Untersuchung der Ware durch einen Chemiker abzusehen und, falls sich bei der Revision keine 
Abweichung der Ware von den Mustern ergibt, der in der Anmeldung angegebene Zuckergehalt 
als richtig anzunehmen. Die Steuerstelle ist jedoch verpflichtet, auch von anscheinend dem Muster 
entsprechenden Waren ab und an Proben zu entnehmen und auf Kosten der Versender unter— 
suchen zu lassen. 
11. 
Zuckerhaltige Waren, für welche die Gewährung einer Steuervergütung beantragt ist, 
dürfen von dem Zeitpunkte der Abfertigung ab nur unter amtlichem Verschluß oder unter amt— 
licher Begleitung versendet werden. Im übrigen finden auf die Abfertigung die Vorschriften in 
88 61 bis 67 der Ausführungsbestimmungen sinngemäße Anwendung. 
8 12. 
Wenn bei der Anmeldung zuckerhaltiger Waren zur Steuervergütung (§ 5) der Antrag 
auf Versendung an eine andere Amtsstelle gestellt worden ist, so ist von dem Begleitschein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.