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86.
Die Entnahme von Zucker ist nur in Mengen von mindestens 500 kg, von zuckerhaltigen
Waren nur in Mengen von mindestens 100 kg Reingewicht gestattet. Ausnahmen kann das
Hauptamt bewilligen. ·
Auf die Abfertigung bei der Entnahme von Zucker oder zuckerhaltigen Waren finden die
88 45 bis einschließlich 55 und 61 bis einschließlich 67 der Ausführungsbestimmungen sowie §& 11
der Anlage D sinngemäße Anwendung. Zur Anmeldung sind, soweit nicht Versendung mit
Begleitschein I oder II zu erfolgen hat, Vordrucke nach dem Muster 4 zu verwenden.
, § 7.
« Über den eingelagerten Zucker und die eingelagerten zuckerhaltigen Waren ist ein Lager-
Muster 20: buch nach Muster 20 zu führen, und zwar in Jahresabschnitten für die Zeit vom 1. September
des einen bis 31. August des folgenden Jahres.
88.
Für die Privatlager ohne amtlichen Mitverschluß hat die vorläufige Steuerabrechnung am
1. März jedes Jahres für die Zeit vom 1. September des Vorjahrs bis Ende Februar des
laufenden Jahres, und die endgültige Steuerabrechnung am 1. September jedes Jahres für das
abgelaufene Betriebsjahr stattzufinden.
/9. .
2. Besondere Be- Die eingelagerten Waren sind in den Lagerräumen derart aufzubewahren, daß die Identität
stimmungen für jedes einzelnen Packstücks, oder bei Einlagerung einer größeren Menge von Packstücken gleicher
die Vergütungs- Verpackungsart, gleichen Inhalts und wenigstens annähernd gleichen Gewichts die Identität der
ger- Gesamtpost während der Lagerung erhalten bleibt. Der Lagerinhaber ist verpflichtet, den zu
diesem Zwecke von der Steuerbehörde getroffenen Anordnungen nachzukommen.
Die Umpackung der eingelagerten Waren kann nach zuvoriger Anmeldung gestattet werden
und hat innerhalb des Lagers oder in benachbarten Räumen unter amtlicher Uberwachung zu
erfolgen. Die Warenpost wird dann im Lagerbuch ab-- und nach der neuen Feststellung wieder
angeschrieben, wobei als das Gesamtgewicht der neuen Post das Einlagerungsgewicht der alten
festgehalten wird.
Unverzollte ausländische Umschließungen dürfen nur zum Zwecke der Verpackung von
Erzeugnissen, welche für die Ausfuhr bestimmt sind, auf das Lager gebracht werden. Sie unter-
liegen der Anschreibung im Lagerbuch und der zollvormerklichen Behandlung.
* 10.
Für jede eingelagerte Post ist im Lagerbuche bei der Einlagerung oder nach dem Eingange
der im § 18 Abs. 2 der Anlage D vorgeschriebenen Mitteilung der Betrag der gewährten Steuer-
vergütung anzuschreiben.
Die Abschreibung im Lagerbuch und die Feststellung der zurückzuzahlenden Steuervergütung
erfolgt nach dem Einlagerungsgewichte. Eine Verwiegung ist daher bei der Auslagerung regel-
mäßig nur dann nötig, wenn die Waren im gebundenen Verkehre weiter versendet werden sollen,
oder wenn Teilposten entnommen werden. Auch in ersterem Falle kann auf Antrag von der
Verwiegung abgesehen und das im Lagerbuch angeschriebene Einlagerungsgewicht in das Begleit-
papier übernommen werden, wenn nicht anzunehmen ist, daß während der Lagerung eine wesent-
liche Gewichtsveränderung stattgefunden hat. In dem Begleitschein ist alsdann der im Lagerbuch
angeschriebene Betrag der Steuervergütung anzugeben. Z
Bei der Entnahme einer mit einem Gesamtgewicht angeschriebenen Warenpost in Teil-
mengen erfolgt die Abschreibung und die Berechnung des zurückzuzahlenden oder bei der Ver-
sendung mit Begleitschein in diesem anzugebenden Betrags der Vergütung nach dem jedesmal zu
ermittelnden Auslagerungsgewichte. Ergiebt sich dabei im ganzen ein Mindergewicht gegen das
Einlagerungsgewicht, so ist bei der Abfertigung der letzten Teilmenge dieses Mindergewicht ab-
zuschreiben, und zwar, wenn auch nur eine der Teilposten in den freien Verkehr zurückgenommen