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Anlage G.
Verwaltungskostenvergütung.
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81.
Für die Verwaltung und Erhebung der Zuckersteuer werden vom Reiche 4 vom Hundert
der zur Verrechnung gekommenen Roh-Solleinnahme, und zwar 3 vom Hundert für die Ver-
waltung und 1 vom Hundert für die Erhebung vergütet. Die Gesamtvergütung von 3 vom
Hundert wird von dem Ausschusse des Bundesrats für Rechnungswesen vierteljährlich nach der
Gesamt-Roh--Solleinnahme an Zuckersteuer festgestellt und nach dem Verhältnisse der aus den
Zuckerfabriken entnommenen Zuckererzeugnisse (Rohzucker, Verbrauchszucker und Zuckerabläufe von
70 oder mehr Quotient) auf die einzelnen Staaten verteilt. Dabei wird für Fabriken, in welchen
Rohzuckergewinnung und vollständig eingerichteter Raffineriebetrieb vereinigt sind und in denen der
Rohzucker vorherrschend zu Verbrauchszucker der nachstehend bezeichneten Art verarbeitet wird,
den entnommenen Zuckererzeugnissen die Menge des selbst erzeugten und nach § 30 Abs. 2 und
* 31 des Zuckersteuergesetzes sowie nach §§ 26 bis 30 der Ausführungsbestimmungen angeschriebenen
Rohzuckers zugerechnet, soweit der letztere nicht aus der Fabrik als Rohzucker ausgeführt oder
dort noch auf Lager vorhanden ist.
Als Verbrauchszucker im Sinne des Abs. 1 ist Kandis und Zucker in weißen vollen harten
Broten, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln oder in weißen harten durchscheinenden Kristallen
von mindestens 99½ vom Hundert Zuckergehalt anzusehen.
Der Berechnung der Vergütung von 1 vom Hundert ist die Roh-Solleinnahme in den
einzelnen Staaten zugrunde zu legen.
§ 2.
Es steht den Bundesregierungen frei, bei den monatlichen Abrechnungen zwischen den
Landeskassen und der Reichshauptkasse (§§ 3 und 4 Ziffer 4 der Bestimmungen vom 3. April 1878)
als Vergütung für die Verwaltung je ein Drittel der ihnen in dem gleichen Viertel des Vorjahrs
hierfür gewährten Vergütung und für die Erhebung 1 vom Hundert ihrer Roh--Solleinnahme
zurückzubehalten.
83.
Für die Erhebung der Steuervergütungen, welche für aus Niederlagen in den freien Ver—
kehr gebrachte Waren zurückzuzahlen sind, wird eine besondere Vergütung nicht gewährt.
84.
Die Bundesregierungen sind berechtigt, an Stelle der Vergütungen nach § 1 die für die
Verwaltung und Erhebung der Zuckersteuer wirklich erwachsenen Gesamtkosten sowie als Ent-
schädigung für die Ruhegehaltslast einen Zuschlag von 10 vom Hundert von den zur Aufrechnung
gelangenden ruhegehaltsfähigen Bezügen der in Betracht kommenden Beamten bei der schließ-
lichen Einnahmefeststellung in Anrechnung zu bringen. Die Kosten sind nach den bei den Er-
mittelungen auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 3. Februar 1893, §5 59 der Protokolle
und Nr. 13 der Drucksachen, Ziffer 1 Abs. 6, angewandten Grundsätzen von den Direktivbehörden
festzustellen; die bezüglichen Nachweisungen sind nebst dem Gutachten des Reichsbevollmächtigten
für Zölle und Steuern mit den schließlichen Ubersichten der Einnahme an Zuckersteuer an den
Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen einzusenden.
Das Mehr, welches hiernach einzelne Bundesstaaten über die gemäß § 1 berechneten Ver-
gütungen hinaus zu beanspruchen haben, ist aus den Einnahmen an Zurckersteuer zu decken.