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Kapitän, den Schiffsoffizier oder den Schiffsmann. Die Straftaten stellen sich im allgemeinen als
übertretungen dar, doch sind als Vergehen strafbar die Entweichung des Schiffsmanns im Falle des
§5. 93 Abs. 2 der Seemannsordnung und die Zuwiderhandlungen gegen die 8§§. 95, 96, sofern in den
Fällen des §. 95 und des §. 96 Abs. 1 die Monatsheuer und in den Fällen des §. 96 Abf. 3 die zwei-
monatliche Heuer des Angeschuldigten einhundertfünfzig Mark übersteigt.
2. Als örtlich zuständig gelten zunächst und gleichmäßig:
3 das zum Zwecke der Abmusterung des Angeschuldigten angegangene Konsulat,
das Konsulat für einen anderen Hafen, den das Schiff vor der Abmusterung des An-
geschuldigten anläuft,
c) das Konsulat für den Hafen, in dem sich der Angeschuldigte aufhält oder der seinem
Aufenthaltsorte zunächst belegen ist.
Doch wird hierdurch, zumal solange von diesen Stellen noch nicht eingeschritten ist, die Zu-
ständigkeit anderer Konsulate in den dazu geeigneten Fällen nicht ausgeschlossen.
g. 3.
Strafantrag und Verjährung.
1. Tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein (§. 93 Abs. 1, 2, §. 96, §. 114 Nr. 5 der See-
mannsordnung), so kann der Antrag im Auslande bei einem der nach §. 2 Nr. 2 zuständigen Konsulate
schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden; das Protokoll ist von dem Antragsteller zu unter-
schreiben. Der Antrag muß in den Fällen des §. 93 Abs. 1, 2 gemäß §. 61 des Strafgesetzbuchs
innerhalb drei Monaten und in den Fällen des F. 96, §. 114 Nr. 5 innerhalb der dort bezeichneten
Fristen gestellt werden.
Ein verspätet angebrachter Antrag ist durch schriftlichen Bescheid des Konsulats zurückzuweisen;
das gleiche gilt, wenn der Strafantrag von vornherein sachlich unbegründet erscheint. Gegen den
abweisenden Bescheid ist nur Beschwerde an den Reichskanzler (Auswärtiges eem) zulissig.
Die Zurücknahme des Strafantrags ist in den Fällen des §. 93 Abs. 1, 2 gemäß Abs. 4 in
Verbindung mit §. 64 des Strafgesetzbuchs bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urteils,
in den Fällen des §. 96 gemäß Abs. 4 bis zur rechtskräftigen Entscheidung zulässig, während im Falle
des §. 114 Nr. 5 der Antrag nicht zurückgenommen werden kann.
2. Die Verjährung der Strafverfolgung wird nach §. 67 Abs. 2 bis 4, §. 68 des Strafgesetz-
buchs?) in der Regel anzunehmen sein, wenn im Falle des §. 93 Abs. 2 der Seemannsordnung sowie
in den als Vergehen strafbaren Fällen der 9§. 95, 96 (vergl. §. 2 Nr. 1 der Dienstanweisung) drei
Jahre, in allen übrigen Fällen drei Monate seit Begehung der rparen Handlung verflossen sind,
auch eine Unterbrechung der Verjährung nicht festzustellen ist. Sind indes die strafbaren Handlungen
auf hoher See oder sonst außerhalb des Reichsgebiets begangen, so beginnt nach §. 121 Abs. 2 der
Seemannsordnung die Verjährung erst mit dem Tage, an dem das Schiff zuerst ein Seemanns-
amt erreicht.
· 8. 4.
Zustellungen.
Im seemannsamtlichen Strafverfahren kommen Zustellungen nach §. 4 der Verordnung des
Bundesrats bei dem Einleitungsbeschluß und bei der Ladung des Angeschuldigten zur mündlichen Ver-
:) Diese Paragraphen lauten wie folgt:
§. 67 Abs. 2 bis 4.
Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen
Gefängnisstrafe bedroht sind, verjährt, in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.
Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf
den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.
C. 68.
Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist,
unterbricht die Verährung.
Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desjenigen statt, auf welchen die Handlung sich bezieht.
Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.
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