Abünderungen und Ergänzungen der Schaummeinsteuer-
Ausführungsbestimmungen.
1. Im zweiten und fünften Absatze des § 1 sind die Worte „alkoholischen“ beziehungsweise „alko-
holische“ zu ersetzen durch die Worte „„mehr als 1 Gewichtsprozent Alkohol enthaltenden“ be-
ziehungsweise „„ mehr als 1 Gewichtsprozent Alkohol enthaltende“. «
2. dritten Absatze des § 1 ist am Schlusse des ersten Satzes hinter „verkorkt worden ist“ zu-
zusetzen:
„; Schaumwein aus Muskatwein oder ähnlichem Weine (Asti spumante, Moscato spumante,
Nebbiolo spumante, Refosco spumante u. dergl.) gilt als fertig, sobald der Wein aus dem
Fasse auf die Flasche abgefüllt und letztere verkorkt ist.“
3. a) Hinter dem dritten Absatze des § 1 ist folgender Absatz einzuschalten:
„Kostproben, die in der Fabrik von dem fertigen, aber noch nicht versteuerten
Schaumwein entnommen werden, unterliegen der Schaumweinsteuer nicht, sofern das
Kosten durch den Fabrikbesitzer oder seine Angestellten und lediglich zu dem Zwecke
erfolgt, den Schaumwein auf seinen Geschmack zu prüfen.“
b) In Ziffer 7 der Anleitung zum Gebrauche des Musters 4 ist hinter dem Worte „Bruch“
einzufügen: „steuerfreie Kostprobe durch den Fabrikbesitzer oder seine Angestellten,“.
4. Im ersten Satze des § 10 sind die Worte „bei Flaschen am Halse“ zu streichen und vor dem
Worte „unterhalb“ die Worte „oberhalb oder“ einzuschalten.
5. a) Im ersten Absatze des § 8 ist hinter den Worten „die Hebestelle darf Steuerzeichen“ ein-
zufügen: „„ abgesehen von den Fällen des § 10 Abf. 2,“.
b) Dem § 10 ist als zweiter Absatz anzufügen: ,.
„Wenn Schaumwein der Vorschrift des Gesetzes zuwider ohne Steuerzeichen
vorgefunden wird, so sind die erforderlichen Steuerzeichen durch die Hebestelle an die
Beamten zu verabfolgen und von diesen oder unter amtlicher Aufsicht vom Inhaber
des Schaumweins anzubringen. Wird von der Einziehung des Schaumweins aus
dem Grunde Abstand genommen, weil der Schaumwein nachweislich bereits versteuert
ist, so sind die Steuerzeichen unentgeltlich zu liefern; in diesem Falle ist die Ent-
scheidung über die Abstandnahme von der Einziehung der Nachweisung über den
Verkauf von Schaumweinsteuerzeichen (§ 28) als Belag beizufügen."“
c) In Muster 6 ist unter 3 hinzuzufügen: -
»c)unentgeltlichverabfolgt(§10Abf.2derAusführungsbeftimmungen)«
und die Bemerkung „zu 3“ wie folgt zu fassen:
„Anlagen zu 3: «
·zuaundb...Vernichtungsverhandlungenund"diedazugehörigenEntfcheidungen
der Direktivbehörde; ·
zuc...Niederschlagunsgsverfügungen.«
6.a)JmerstenAbfatzede-s§18istdie Ziffer 1wiefolgtzufassen:s
„1. wenn Steuerzeichen versehentlich nicht in der vorgeschriebenen Weise oder in unrichtigem
Steuerbetrag angebracht oder nach der Anbringung beschädigt worden sind, sofern
die Umschließungen sich noch ungeöffnet in der Erzeugungsstätte befinden oder un-
geöffnet dahin zurückgebracht sind;"“
b) Der vierte Satz in Abs. 2 des § 18 hat zu lauten:
„Die Vernichtung der Steuerzeichen und die Anbringung der neuen Steuerzeichen be-
ziehungsweise die Zurücknahme des Schaumweins in den Fabrikbetrieb ist von den
Beamten auf der Anmeldung zu bescheinigen und diese der Hebestelle zuzustellen."“