Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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4. Militär wesen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im § 4, § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 361) ist der Betrag der für die Natural- 
verpflegung marschierender 2c. Truppen zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1904 dahin fest- 
gestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:t 
mit Brot: ohne Brot: 
a) für die volle Tageskaot. 80 Pf. 65 Pf. 
b) für die Mittagskost. . . . .. .. 40 35 — 
c) für die Abendkost. . .. .. ....25- Zo- 
d)fürd·ieå))korgenkost.·.. ,. ,...15- 10 — 
Berlin, den 17. Dezember 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
5. Zoll= und Steuerwesen. 
———. — — 
Zufolge der im §& 1 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetze vom 7. Juli 1902 
(Centralblatt für das Deutsche Reich 1903 S. 103 ff.) erteilten Ermächtigung wurden im Einvernehmen 
mit der Königlich Preußischen Regierung hiermit für Helgoland die in den gedachten Ausführungs- 
bestimmungen den Hauptzoll- oder Hauptsteuerämtern beigelegten Befugnisse dem landrätlichen Hilfs- 
beamten auf Helgoland und die den Oberbeamten der Steuerverwaltung übertragene Revisionsbefugnis 
dem Gemeindevorsteher daselbst zugewiesen. 
Berlin, den 17. Dezember 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr v. Stengel. 
  
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