Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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8.  6.
Die  Landesregierung  ist  die  ministerielle  Behörde  in  Jusüzsachen.  In  dieser  Eigenschaft
  *  o  zu:
beraufsicht  über  alle  Justizbeamte,  Notare  und  Anwälte  und  über  den
’i  häftsgang  bei  den  Behörden  und  zu  diesem  Behufe  die  Befugniß  der  Revisionsanordnung,


2)  die  Anordnungen  Belreffs  der  gutasung  der  Rechkskandidaten  zum  Accesse  im
Staatsdienste  oder  zur  Advokaln

3)  dꝛ  Ertheilung  von  Gelhasuennungen  für  die  hierländischen  Justizbehörden

und  von  Instruktionen  für  die  bei  denselben  anzustellenden  Beamten  und
Dirner

die  Verfügungen  Behufs  der  Pensionirung,  der  Enthebung,  Entlassung  und
Dispositionsslellung  der  bei  den  Justizbehörden  angestellten  Beamten  und
Diener.

Wegen

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der  im  Justizfache  erforderlichen  Stellenbesehungen  und  wegen  der  Ernennung
von  Sachverwaltern  und  Notaren,

wegen  aller  Gnadensachen  im  Gebiete  der  Rechtopflege,  mit  Einschluß  der  Voll.
jährigkeitserklärungen  und  Ehetrennungen  aus  bandesherrlicher  Machtvollfommenheit,
  sowie  wegen  der  Annahme  an  Kindeostatt  und  soweit  in  den  unter
1—4  gedachten  Angelegenheiten  die  Landesherrliche  Genehmigung  erforderlich  ist,

D
—

ingleichen

7)  in  allen  die  Landesjustiz-Gesetzgebung  betreffenden  Angelegenheiten
hat  die  Landesregierung  Uns  Behufs  Unserer  Entschließung  Verichl  oder  durch  ihren  Vorstand
  Vortrag  zu  erstatten.

g.  9.

Rücksichtlich  der  Compelenz  der  im  §.  1.  aufgeführten  Behörden  Belreffs  der  Strafrechtspflege
  und  rücksichtlich  der  Funktionen  des  Staalcanwalles  in  Strassachen  ist  die
Strafprozehordnung  maßgebend.

Rücksichtlich  der  Competenz  in  Civilrechtsstreitigkeiten  und  in  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  wird  Folgendes  bestimmt:

S.  10.
Die  Justizämter  sind  zuständig
#a)  für  alle  Rechtosachen,  deren  schätzbarer  Gegenstand  den  Betrag  von  Einhundert
Thalern  nicht  erreicht,  ingleichen  für  diejenigen  Rechtsstreitigkeiten  über  Gegen-