Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 1092 — 
2. Zoll= und Steuer wesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. beschlossen, 
zu genehmigen, daß die durch Bundesratsbeschluß vom 24. Februar d. J.') für Bewohner 
des Luxemburgischen Grenzbezirkes zugelassene Vergünstigung der zollfreien Einfuhr von 
Fleisch, Schweinespeck, Müllereierzeugnissen und Backwerk auf die Ortschaften Petingen, 
Rodingen und Differdingen ausgedehnt werde. 
Berlin, den 27. Juli 1906. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
Veränderungen in den von den obersten Landesfinanzbehörden den Zoll= und Steuer- 
stellen in Gemäßheit der Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Zolltarifgesetzes vom 
25. Dezember 1902 erteilten Abfertigungsbefugnissen (siehe Zentralblatt 1906 S. 420 ff.. 
Königreich Preußen. 
Dem Hauptzollamte Hohensalza ist die Befugnis 1 erteilt worden. 
Königreich Bayern. 
Dem Nebenzollamt I am Bahnhof Asch im Hauptamtsbezirke Hof ist die Befugnis 5 erteilt 
worden. 
Königreich Sachsen. 
Dem Steueramte Waldheim im Bezirke des Hauptzollamts Grimma ist die Befugnis 67, 
soweit sich diese auf die Abfertigung von rohen, gewalzten, rund geschnittenen Eisenblechen der Tarif- 
nummer 786 bezieht, erteilt worden. 
Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Dem Bezirkssteueramt in Coburg sind die Befugnisse 30, 49 und 50 erteilt worden. 
Elsaß-Lothringen. 
Den Abfertigungsstellen am Metzgertorhafen und am Rheinhafen zu Straßburg ist die Be- 
fugnis 1 erteilt worden. 
  
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
Das Salzsteueramt 1 in Sooden a. W. im Bezirke des Hauptsteueramts zu Cassel ist aufgehoben. 
In Neu--Skardupönen im Bezirke des Hauptzollamts Eydtkuhnen ist ein Nebenzollamt I 
errichtet worden. 
Das Nebenzollamt 1 in Boguslaw im Bezirke des Hauptzollamts Ostrowo ist unter Belassung 
seiner bisherigen Hebe= und Abfertigungsbefugnisse in ein Nebenzollamt II umgewandelt worden. 
Das Steueramt 1 in Neumark im Bezirke des Hauptzollamts in Strasburg i. Westpr. ist 
unter Belassung seiner bisherigen Abfertigungsbefugnisse, mit Ausnahme der Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen II und von Begleitscheinen 1 über inländisches Salz, in ein Steueramt II um- 
gewandelt worden. 
*) Zentralblatt S. 441.
	        
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