Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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D.  Anweisung  für  die  zollamtliche  Abfertigung  von  Mineralöl
nach  dem  Raumgehalte.

Für  die  Verzollung  von  gereinigten,  zu  Beleuchtungszwecken  geeigneten  Mineralölen  nach
dem  Raumgehalte  hat  die  Ermittelung  der  Litermenge  bei  15°%  C.  zu  erfolgen:
J.  durch  Berechnung  aus  dem  Eigengewicht  und  der  Dichte  bei  15°  C.
oder
2.  durch  Vermessung
oder
3.  auf  Grund  einer  amtlichen  Eiche.

Zu  1.  Das  Eigengewicht  der  Mineralöle  ist  nach  §  15  der  Bestimmungen  über  die
Zollbegünstigung  der  Mineralöle  (s.  unter  B)  zu  ermitteln.  Demnächst  ist  mittels  des  geeichten
Thermoaräometers  die  scheinbare  Dichte  und  der  Wärmegrad  des  Oles  festzustellen  und  daraus
die  Dichte  desselben  bei  15°%  C.  mittels  der  Tafel  1  zu  den  Bestimmungen  über  die  Zollbehandlung
der  Mineralöle  zu  ermitteln.  Die  Tafel  2  zu  diesen  Bestimmungen  egibt  sodann  die  dem
Eigengewicht  und  der  Dichte  bei  15%  C.  entsprechende  Litermenge  bei  150°  C.

Zu  2.  Nach  der  Vermessung  des  Oles  wird  mittels  des  geeichten  Thermoaräometers  die
scheinbare  Dichte  und  der  Wärmegrad  bestimmt  und  demnächst  mit  Hilfe  der  Tafel  3  die  Litermenge
  bei  150  C.  ermittelt,  welche  dem  durch  Vermessung  festgestellten  Raumgehalte,  der  scheinbaren
Dichte  und  dem  Wärmegrade  des  Oles  entspricht.

Zu  3.  Nachdem  die  Literzahl  auf  Grund  der  amtlichen  Eiche  festgestellt  ist,  wird  nach
Maßgabe  der  Bestimmung  unter  2  verfahren.