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D. Anweisung für die zollamtliche Abfertigung von Mineralöl
nach dem Raumgehalte.
Für die Verzollung von gereinigten, zu Beleuchtungszwecken geeigneten Mineralölen nach
dem Raumgehalte hat die Ermittelung der Litermenge bei 15°% C. zu erfolgen:
J. durch Berechnung aus dem Eigengewicht und der Dichte bei 15° C.
oder
2. durch Vermessung
oder
3. auf Grund einer amtlichen Eiche.
Zu 1. Das Eigengewicht der Mineralöle ist nach § 15 der Bestimmungen über die
Zollbegünstigung der Mineralöle (s. unter B) zu ermitteln. Demnächst ist mittels des geeichten
Thermoaräometers die scheinbare Dichte und der Wärmegrad des Oles festzustellen und daraus
die Dichte desselben bei 15°% C. mittels der Tafel 1 zu den Bestimmungen über die Zollbehandlung
der Mineralöle zu ermitteln. Die Tafel 2 zu diesen Bestimmungen egibt sodann die dem
Eigengewicht und der Dichte bei 15% C. entsprechende Litermenge bei 150° C.
Zu 2. Nach der Vermessung des Oles wird mittels des geeichten Thermoaräometers die
scheinbare Dichte und der Wärmegrad bestimmt und demnächst mit Hilfe der Tafel 3 die Liter-
menge bei 150 C. ermittelt, welche dem durch Vermessung festgestellten Raumgehalte, der scheinbaren
Dichte und dem Wärmegrade des Oles entspricht.
Zu 3. Nachdem die Literzahl auf Grund der amtlichen Eiche festgestellt ist, wird nach
Maßgabe der Bestimmung unter 2 verfahren.