Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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In der Anmerkung 2 zum Stichworte „Schiefer“ ist in Zeile 5, 9 und 10 die Zahl „5“ zu er- 
setzen durch „3“. 
Ferner ist in der sechsten Zeile hinter dem Worte „welche“ einzufügen „mit reichlichen Pyrit- 
einsprengungen oder Pyriteinlagerungen versehen oder“. 
dn dem Stichworte „Schlackenzementsteine“ ist das Wort „gemahlener“ zu ersetzen durch „zer— 
einerter“. 
Der zweite Absatz des Stichworts „Schlamm“ erhält folgende Fassung: 
„—, Ferrochanschlamm (Cyanschlamm), s. Ferrochanschlamm.“ 
Die Ziffer 11 des Stichworts „Schmuckgegenstände“ ist, wie folgt, zu fassen: 
„11. ganz oder teilweise aus Perlmutter oder Nachahmungen davon: 
a) Schmuckknöpfe: 
1. ganz oder teilweise aus Nachahmungen aus Zellhorn oder ähn- 
lichen Stoffen, z. B. Galalith .......... 640 200 
2. ganz oder teilweise aus Perlmutter oder anderen als den vor- 
stehend genannten Nachahmugenb 606 200 
v 1 
b) andere Schmuckgegenstände . 606 250 
5 225“. 
  
  
In Ziffer 14 desselben Stichworts ist in der dritten Zeile hinter „Elfenbein“ einzuschalten 
„ Perlmutter“. 
In der Allgemeinen Anmerkung zum Stichworte „Schnitzstoffe usw.“ sind in der zweiten Zeile 
die Worte „und fertige Teile von solchen“ zu streichen. 
In der Anmerkung zu dem Stichworte „Schokolade und Schokoladeersatzstoffe“ ist in der ersten 
Zeile statt „66.4 zu setzen „#50 4“. 
Die Ziffer 4 des Stichworts „Schwärze“ ist, wie folgt, zu fassen: 
„4. Lederschwärze s. Schuhwichse und die Anmerkung zu Lederschwärze." 
Der Ziffer 5 des Stichworts „Seide“ ist folgende Anmerkung anzufügen: 
„Anmerkung zu 5. Einmal gezwirnte Rohseide, einmal gezwirnte künstliche Seide und mehrfache un- 
efärbte Florettseidengespinste kommen nicht als Seidenzwirn im Sinne der Nr. 399 in Betracht und 
fullen deshalb in Aufmachungen für den Einzelverkauf nicht unter diese Tarifstelle; dagegen sind mehr- 
fache gefärbte Florettseidengespinste in Aufmachungen für den Einzelverkauf nach Nr. 399 zu verzollen."“ 
In der Allgemeinen Anmerkung 1 zu demselben Stichwort ist folgende Bestimmung als erster 
Absatz einzufügen: 
„Zur ungefärbten Roh= und Florettseide gehört auch bloß angefärbte, d. i. mit einer Kennfarbe zur Unter- 
scheidung beim Verweben versehene Seide. Seide dieser Art hat ein stumpfes Aussehen und verliert die An- 
färbung wieder beim Auswaschen mit handwarmem schwachen Seifenwasser und darauffolgenden Trocknen, 
während bei der durchgefärbten Seide die Färbung auf diesem Wege sich nicht beseitigen läßt.“ 
In der Allgemeinen Anmerkung 4 zu demselben Stichwort ist in der dritten Zeile hinter „Einzel- 
fäden“ einzuschalten „(Grezefäden)“. — 
Die Bestimmung unter b in der Allgemeinen Anmerkung 5 zu demselben Stichwort erhält folgende 
Fassung: 
„b) der in Wickeln (auf Rollen, Papptäfelchen, Pappspulen, Scheibchen, Ringen oder dergleichen oder ohne Ein- 
lage (z. B. in Knäueln)]) eingehende, ohne Rücksicht auf das Gewicht der einzelnen Aufmachung, mit Aus- 
nahme desjenigen in Cops (D oder in mehr als 200 g schweren Kreuzspulen C.“ 
Dem Stichworte „Seilerwaren“ ist am Schlusse folgender Hinweis anzufügen: 
„S. dagegen Halftern.“
	        
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