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GErläuterungen.
1) Die Unterscheidung, ob Personen-, Güter-, Schlepp-, Tauerei-(Ketten-) Dampfer usw., hat nur
an den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen und an den Zollgrenz-Durchgangsstellen
zu erfolgen.
2) Die Tragfähigkeit ist in Tonnen zu 1000 kg anzugeben, womöglich nach dem Inhalte der
Schiffspapiere, nötigenfalls nach Schätzung (die Tonne zu 1000 kg ist einem Raumgehalte von 2 chm
oder ¾ britischen Registertons gleichzurechnen).
3) Die Bezeichnung der Warengattung hat nach dem Güterverzeichnisse zu erfolgen. Sammel-
benennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw., sind nicht zulässig, die Waren sind vielmehr bestimmt als
Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. Zur richtigen Anwendung des
Güterverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis.
4) Die Angabe der Menge hat nach Gewicht zu erfolgen, mit Ausnahme von lebenden Tieren,
die nach Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie Geflügel, in Körben usw.
verpackt befördert werden. ··
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden und deren Gewicht dem Schiffsführer
nicht bekannt ist, ist das Gewicht schätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des beförderten harten
und weichen Holzes in Festmetern oder in anderen handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach
diesen Maßen anzugeben. Bei der Umrechnung in Gewicht ist ein Festmeter anzunehmen:
bei hartem Holze zu 800 kg,
bei weichem Holze zu 600 kg.
Das Gewicht ist entweder in Kilogramm oder in ganzen und halben Tonnen anzugeben. Der
in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in Tonnen ist die Ab-
rundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberücksichtigt bleiben,
von 250 kg und darüber als 500 kg berechnet werden (z. B. 250 bis 749 kg mit 0,5 t, 3249 kg mit 3 ,
3250 bis 3749 kg mit 3,5 t, 3750 bis 4249 kg mit 4t). Fahrzeuge mit einer Gesamtladung von
weniger als 500 kg (2 t) bleiben außer Betracht. Enthalten anschreibepflichtige Fahrzeuge Güter ver-
schiedener Warengattungen im Sinne des Güterverzeichnisses im Einzelgewichte von weniger als 250 kg,
so sind diese Güter mit ihrem Gesamtgewicht als Stückgüter (Sammelgüter) nachzuweisen. Als
Gesamtladung eines Floßes ist der Bestand an Floßholz zuzüglich des Gewichts der beigeladenen
Güter zu verzeichnen.
5) Als Einladeort ist derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut in das Fahrzeug gebracht
worden ist. Befindet sich das auszuladende oder auszuführende Gut in einem Leichterfahrzeuge, so ist
als Einladeort der Ort anzusehen, an dem das Gut in das Hauptfahrzeug (geleichterte Fahrzeug) ein-
geladen wurde. Liegt der Einladeort im Deutschen Reiche, so ist die Wasserstraße zu bezeichnen, an
der er gelegen ist. Kommt das Fahrzeug aus dem Auslande, so kann statt des Einladeorts das Land
angegeben werden, in dem der Einladeort liegt; bei der Bezeichnung des Landes ist das Verzeichnis
der Verkehrsbezirke zu berücksichtigen.
6) Als Ausladeort beim Grenzausgangsverkehr ist derjenige Ort anzusehen, wohin das Gut
mit dem Fahrzeug unmittelbar, d. h. ohne Umladung, befördert werden soll. An Stelle des Auslade-
orts kann das Land angegeben werden, in dem der Ausladeort sich befindet; bei der Bezeichnung
des Landes ist das Verzeichnis der Verkehrsbezirke zu berücksichtigen.
7) Ist am Einladeort eine als Massengut anzusehende Ware von der Eisenbahn in ganzen
Wagenladungen unmittelbar in das Fahrzeug umgeladen worden, so ist der Vermerk „von der Eisen-
bahn“ einzutragen; ist am Ausladeorte von dem Fahrzeug eine derartige Ware unmittelbar auf die
Eisenbahn in ganzen Wagenladungen umgeladen worden, so ist der Vermerk „zur Eisenbahn“ auf-
zunehmen. Als eine unmittelbare Umladung ist es auch anzusehen, wenn das Gut vorübergehend auf
dem Ufer gelagert hat.