Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 82 — 
nendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen 
kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen 
dem Examinator zu übergeben ist. 
Gelegentlich der Krankenuntersuchungen hat der Kandidat noch an sonstigen Kranken seine 
Fähigkeit in der Diagnose und Prognose von Zahn-- und Mundkrankheiten nachzuweisen sowie auch 
die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung der Haut= und sFyphilitischen 
Krankheiten darzutun. 
Auch ist die Prüfung auf die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in den klinischen 
Untersuchungsmethoden auszudehnen. 
8 34. 
In dem zweiten Teile der Prüfung hat der Kandidat in einem besonderen Termin in Gegen- 
wart des Examinators einige Aufgaben zu Arzneiverordnungen schriftlich zu lösen und mündlich dar- 
zutun, daß er in der allgemeinen Therapie und in der Pharmakologie und Toxikologie die für den 
Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. 
Der Prüfungsteil kann einem besonderen Examinator übertragen werden. 
35 
I 9 
III. Die Prüfung in der konservierenden Behandlung der Zähne wird in einem zahnärztlichen 
Universitätsinstitut von einem Erxaminator abgehalten und ist in der Regel in fünf aufeinanderfolgenden 
Wochentagen zu erledigen. In der Prüfung hat der Kandidat seine Vertrautheit mit den verschiedenen 
Methoden der konservierenden Zahnheilkunde am Lebenden praktisch nachzuweisen und dabei mindestens 
deitpuernschiedenartige Füllungen, sowie eine Wurzelbehandlung und eine Reinigung der Zähne aus- 
zuführen. 
g 36. 
IV. Die Prüfung in der Chirurgie der Zahn- und Mundkrankheiten umfaßt zwei Teile und 
ist in der Regel in vier aufeinanderfolgenden Wochentagen zu erledigen. 
8 37. 
In dem ersten Teile der Prüfung, der in der Regel von zwei Examinatoren in einem Uni— 
versitätsinstitut abgehalten wird, hat der Kandidat 
a) an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden 
Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles sowie 
den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeich- 
nendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den Krank. 
heitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift 
versehen, am nächsten Morgen dem Eraminator zu übergeben ist; 
b) die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe des nächsten Tages noch einmal in 
Gegenwart des betreffenden Examinators zu untersuchen, und im Anschluß an den ihm 
vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit Angabe der 
Behandlung zu beschreiben. Steht einer der beiden Kranken am zweiten Tage nicht zur 
Verfügung, so bestimmt der Examinator, ob der Kandidat einen anderen Kranken zu 
übernehmen hat. 
Gelegentlich der Krankenuntersuchungen (zu a und b) hat der Kandidat noch an sonstigen 
Kranken seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose der für den Zahnarzt wichtigen chinagischen 
Krankheiten, seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden ihrer Behandlung unter besonderer 
Berücksichtigung der Antisepsis und Asepsis, sowie seine Fertigkeit in der Ausführung kleiner chirur- 
gischer Operationen nachzuweisen. 
8 38. 
In dem zweiten Teile der Prüfung, der von einem Examinator abgehalten wird, hat der 
Kandidat in der zahnärztlichen Operationslehre und in der Würdigung der Operationsmethoden sich 
einer mündlichen Prüfung zu unterziehen und die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der 
zahnärztlichen Instrumentenlehre darzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.