Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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2. Instizwesen. 
  
8 erteile der in der Anlage beigefügten Neubearbeitung der Geschäftsordnung für das Reichs- 
militärgericht hierdurch Meine Bestätigung. 
Berlin, den 13. März 1909. 
" Wuhels. 
. Fürst von Bülow. 
An den Reichskanzler und den Präsidenten des Reichsmilitärgerichts. 
Geschäftsordnung für das Reichsmilitärgericht. 
W 1. 
Der Präsident des Reichsmilitärgerichts leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang. 
8 2. 
Bei dem Reichsmilitärgerichte werden drei Senate gebildet, welche die Bezeichnung 
I. Senat, 
II. Senat, 
III. (Bayerischer) Senat 
führen. 
83. 
Jeder Senat bearbeitet die ihm zugewiesenen Sachen selbständig. Bei der vom Senats- 
präsidenten im Einvernehmen mit dem rangältesten Offizier bei Beginn jedes Geschäftsjahrs anzu- 
ordnenden Verteilung der Geschäfte auf die Räte und Offiziere des I. und II. Senats ist die Bear- 
beitung der Angelegenheiten des Sächsischen und Württembergischen Kontingents sowie der Marine und 
der Schutztruppen denjenigen Räten und Offizieren zuzuweisen, die aus diesen Verbänden hervor- 
gegangen sind oder ihnen angehören. In Ausnahmefällen kann die Bearbeitung der fraglichen Ange- 
legenheiten von dem Senatspräsidenten im Einvernehmen mit dem rangältesten Offizier auch anderen 
Räten und Offizieren zugewiesen werden. 
84. 
Die Tätigkeit des III. (Bayerischen) Senats ist auf die im § 2 des Gesetzes vom 9. März 1899 
bezeichneten Angelegenheiten beschränkt. Im übrigen findet § 3 sinngemäße Anwendung. 
86. 
Bei dem Reichsmilitärgericht eingehende Sachen werden zunächst dem Obermilitäranwalt zu- 
gewiesen, der sie mit seiner Erklärung an den zuständigen Senatspräsidenten abgibt. 
86. 
Nach Eintragung der Eingänge in die Tagesliste des Senats übermittelt der Senatspräsident 
die Sache an den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Reichsmilitärgerichtsrat. Im Ermessen des 
Senatspräsidenten steht die Bestellung eines juristischen Mitberichterstatters. Der oder die Bericht- 
erstatter fertigen eine schriftliche Bearbeitung der Sache an und stellen sie mit den Akten dem Senats- 
präsidenten zu. Letzterer kann von der schriftlichen Bearbeitung entbinden, wenn keine Hauptverhandlung 
in Aussicht steht. 
Die Sache gelangt — gegebenenfalls unter Beifügung der Bearbeitung — durch Vermittelung 
des Senatspräsidenten an den rangältesten Offizier, welcher, falls militärische Fragen im Sinne des
	        
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