Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 343 — 
(2) Der Zollpflichtige hat durch Bescheinigungen der ausländischen Lieferer oder in anderer 
Weise (Vorlegung von Rechnungen, kaufmännischem Schriftwechsel oder dergleichen) glaubhaft darzutun, 
daß der Wein einen anderen Zusatz als aus Wein gewonnenen Weingeist nicht enthält 
(d) Die Untersuchung der zur Kognakbereitung bestimmten Weine auf den Weingeistgehalt ist 
durch die Zollstelle nach der in der Anlage 2 abgedruckten Anweisung vorzunehmen. — 
* 41. 
(!) Wer Wein mit dem Anspruch auf den ermäßigten Zollsatz von 10 Mark zur Logal- inrichmag uines 
bereitung zu verwenden beabsichtigt, hat — vorbehaltlich der in den 99 40 (Denaturierung) und 4 ungelagtie. 
zugelassenen Ausnahmen — um die Bewilligung eines Teilungslagers unter amtlichem Mitperschlusse 
(§ 1 Abs. 1 Biffer 1 des Weinlagerregulativs) für Faßweine einzukommen. 
2 Das beantragte Weinteilungslager kann auch an Orten bewilligt werden, welche nicht der 
Sitz einer Zoll= oder Steuerstelle sind (§ 2 Abs. 1 des Privatlagerregulativs). Von dem im §2 Abs. 2 
des Weinlagerregulativs vorgeschriebenen Erfordernis eines regelmäßigen Lagerbestandes usw. darf 
Abstand genommen werden. 
8 12. 
() In das Teilungslager dürfen nur solche in Fässern oder Kesselwagen eingeführten Weine grbn W 
mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 20 Gewichtsteilen in 100 aufgenommen werden, die Lermchdum- 
einen anderen Zusatz als aus Wein gewonnenen Weingeist nicht enthalten und deren Erzeugung in 
Turifvertrags- oder meistbegünstigten Staaten außer Zweifel steht. 
(2) Die in das Teilungslager aufgenommenen Weine dürfen lediglich zur Kognakbereitung in 
der Gewerbsanstalt des Lagerinhabers verwendet werden. Jede anderweite Verwendung bedarf der 
nur ausnahmsweise zu erteilenden Genehmigung des zuständigen Hauptamts. 
8 43. 
(1) Die Verarbeitung des zur Kognakbereitung abgemeldeten Weines wird amtlich überwacht. ## Higer 
Die Uberwachung kann auf die Uberführung des Weines auf das Brenngerät beschränkt werden, wenn 
nach den brhan enen Anlagen ein sicherer Verschluß des Brenngeräts zu bewerkstelligen ist und kein 
Zweifel besteht, daß die Verarbeitung auf dem Brenngerät erfolgt, um Kognak zu gewinnen. 
(2) In der Abmeldung ist die Beaufsichtigung der Uberführung der betreffenden Weinmenge 
auf das Brenngerät und die Uberwachung der Kognakbereitung oder der erfolgte Verschluß des Brenn- 
geräts amtlich zu bescheinigen. 
8 44. 
Die weitlere Behandlung des gewonnenen Rognaks erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften 
über die Besteuerung des Branntweins und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen. 
*0ä45. 
Wenn der Wein unmittelbar von der Zollstelle unter amtlicher Aufsicht in die Brennerei- Nerortettunn. 
räume verbracht und dort sofort unter amtlicher Aufsicht verarbeitet werden soll, bedarf es der Ein. e 
richtung eines Teilungslagers nicht. 
g 46. 
Für die zollamtlichen Abfertigungen sowie für die Aberwachung der Verwendung des de. 
Weines sind Gebühren nach Maßgabe der Zollgebührenordnung zu entrichten. 
c. Auderer Wein und Most. 
& 47. 
Die Untersuchung von anderem Weine und Moste der Tarifnummer 180, als Verschnitt- 
wein, Verschnittmost und Wein zur Kognakbereitung, auf den Weingeistgehalt ist von der Zollstelle 
nach der in der Anlage 3 abgedruckten Anweisung vorzunehmen, sofern sie nicht von der Untersuchungs „ 
stelle (& 2 Abs. 2) mitbewirkt worden ist. 5 ½%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.