Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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16. An die Stelle des Stichworts „Tabakfabrikate“ tritt folgendes Stichwort: 
„Tab-kerzeugnifse: 
bearbeitete Tabakblätter s. Tabakblätter (Ziffer 2 
Tabakrippen und Tabakstengel, auch mit barrah behandelt (gebeizt) 220 85 
Karotten (Mangotes), Stangen und Rollen, zur Herstellung von 
Schnupftabak 220 210 
Schnupftabak, Kautabak, Pfeifentabak i in Rollen oder Platten, Tabak. 
mehl, Tabakstaub; 9 aus Stengeln oder Rippen von Tabak- 
blätten 220 300 
Anmerkung zu !. Jar Zigaretten papier aus Stengeln oder. Nippen 
* Tabakbläuern ist neben dem Gingangszoll auch die innere Abgabe 
a ner 
erheben 
. gefchntttener Rauchtabqk 
feingeschnitten, neben der inneren n Abgabe ...·... 220 700 
anderer 220 700 
S. dagegen Kräutertabak. 
Anmerkung zu 5. Als feingeschnitten gilt aller Tabak, der eine Schnittbreite 
mm oder weniger hat, sferner aller Tabak, der diese Zerkleine- 
rung nicht durch SEcnben, sondern durch Zerreiben oder auf sonstige 
Beise ersahren hat. 
. Zigarren .. .... ...... . . .1 220 1 270 
Anmerkung zu 6. Figarren unterliegen außer dem vorstehend angegebenen 
Follsatz einem Jollzuschlage von 40 v. H. des Bertes GO. Für die 
in W. Reiseoersehr 41 eingebrachten Zigarren beträgt der Zollzuschlag 
000 4K für 1 dz. 
. Ztgaretten, nebendermaeranbgabe.........I220I1000 
S. dagegen Asthmazigaretten.“ 
17. Das Stichwort „Zigarettenpapier“ erhält folgende Fassung: 
%„ igarettenpapier: 
1. aus Stengeln oder **- von Tabakblättern, neben der 
inneren Abgabe 220 300 
2. anderes: 
a) mit Druck versehen: 
S 
1. mit Metalldruck, neben der inneren Abgahe 656 1 10 
v 8 
2. mit anderem Druck, neben der inneren Abgabe 657 10 
t 6 
b) unbedruckt, neben der inneren Abgaghe 1 6553 10 
v « X 
S. auch Zigarettenblättchen und Zigarettenhülsen.“ 
18. In dem Stichworte „Zigarillos“ ist der zweite Absatz, wie folgt, zu fassen: 
vandere, wie Zigarren (s. Tabakerzeugnisse Ziffer 6).“ 
19. Dem Stichworte „Zigarren“ ist folgende Fassung zu geben: 
„Zigarren s. Tabakerzeugnisse (Ziffer 6).“ 
c) Infolge des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 — mit Wirkung vom 
10. Juli 1909 ab —. 
20. In nachstehenden Stichworten sind die Vollsätze, wie folgt, zu ändern: 
„Anatherin“ — von „.300“ in „350“ —, 
„Anhydride“ Ziffer 1 — von „12" und „.48“ in „42“ und „ 
„Arrak“ und „Ather“ Abs. 1 — von „160“ und „240“ in 2 und, „300“ 
„Ather, Amertung letzte Zeile, „Auszüge“ Ziffer 1b und „Bayrum“ — von „300= in i 
„Branntwein“ — von „240“ „160“ und „240“ in „300“, „225/WNnd „.300“ — 
66“
	        
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