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16. An die Stelle des Stichworts „Tabakfabrikate“ tritt folgendes Stichwort:
„Tab-kerzeugnifse:
bearbeitete Tabakblätter s. Tabakblätter (Ziffer 2
Tabakrippen und Tabakstengel, auch mit barrah behandelt (gebeizt) 220 85
Karotten (Mangotes), Stangen und Rollen, zur Herstellung von
Schnupftabak 220 210
Schnupftabak, Kautabak, Pfeifentabak i in Rollen oder Platten, Tabak.
mehl, Tabakstaub; 9 aus Stengeln oder Rippen von Tabak-
blätten 220 300
Anmerkung zu !. Jar Zigaretten papier aus Stengeln oder. Nippen
* Tabakbläuern ist neben dem Gingangszoll auch die innere Abgabe
a ner
erheben
. gefchntttener Rauchtabqk
feingeschnitten, neben der inneren n Abgabe ...·... 220 700
anderer 220 700
S. dagegen Kräutertabak.
Anmerkung zu 5. Als feingeschnitten gilt aller Tabak, der eine Schnittbreite
mm oder weniger hat, sferner aller Tabak, der diese Zerkleine-
rung nicht durch SEcnben, sondern durch Zerreiben oder auf sonstige
Beise ersahren hat.
. Zigarren .. .... ...... . . .1 220 1 270
Anmerkung zu 6. Figarren unterliegen außer dem vorstehend angegebenen
Follsatz einem Jollzuschlage von 40 v. H. des Bertes GO. Für die
in W. Reiseoersehr 41 eingebrachten Zigarren beträgt der Zollzuschlag
000 4K für 1 dz.
. Ztgaretten, nebendermaeranbgabe.........I220I1000
S. dagegen Asthmazigaretten.“
17. Das Stichwort „Zigarettenpapier“ erhält folgende Fassung:
%„ igarettenpapier:
1. aus Stengeln oder **- von Tabakblättern, neben der
inneren Abgabe 220 300
2. anderes:
a) mit Druck versehen:
S
1. mit Metalldruck, neben der inneren Abgahe 656 1 10
v 8
2. mit anderem Druck, neben der inneren Abgabe 657 10
t 6
b) unbedruckt, neben der inneren Abgaghe 1 6553 10
v « X
S. auch Zigarettenblättchen und Zigarettenhülsen.“
18. In dem Stichworte „Zigarillos“ ist der zweite Absatz, wie folgt, zu fassen:
vandere, wie Zigarren (s. Tabakerzeugnisse Ziffer 6).“
19. Dem Stichworte „Zigarren“ ist folgende Fassung zu geben:
„Zigarren s. Tabakerzeugnisse (Ziffer 6).“
c) Infolge des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 — mit Wirkung vom
10. Juli 1909 ab —.
20. In nachstehenden Stichworten sind die Vollsätze, wie folgt, zu ändern:
„Anatherin“ — von „.300“ in „350“ —,
„Anhydride“ Ziffer 1 — von „12" und „.48“ in „42“ und „
„Arrak“ und „Ather“ Abs. 1 — von „160“ und „240“ in 2 und, „300“
„Ather, Amertung letzte Zeile, „Auszüge“ Ziffer 1b und „Bayrum“ — von „300= in i
„Branntwein“ — von „240“ „160“ und „240“ in „300“, „225/WNnd „.300“ —
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