Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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817. 
Die Anmeldung hat sich auf ein volles Rechnungsjahr oder, sofern ein Teil des Rechnungs= b) Geltungsdauer der 
jahrs bereits abgelaufen ist, auf den noch nicht abgelaufenen Teil zu erstrecken. Sie gilt auf je Anmeldung. 
ein weiteres Rechnungsjahr bis zur Höchstdauer von weiteren 4 Jahren verlängert, falls nicht in 
der Anmeldung selbst oder innerhalb 14 Tagen nach Ablauf eines Rechnungsjahrs ausdrücklich 
ein früherer Zeitpunkt für den Ablauf der Gültigkeit bei der Hebestelle schriftlich angezeigt wird. 
6 18. 
(1) Die Hebestelle hat die eingereichten Anmeldungen zu prüfen und, wenn sich dabei keine e) Feststellung der 
Anstände ergeben oder diese sofort beseitigt werden können, den für das laufende Rechnungsjahr Steuer. 
zu zahlenden Steuerbetrag unveränderlich, also mit Ausschluß einer Nach- oder Rückzahlung fest- 
zustellen und in beiden Ausfertigungen der Anmeldung sowie im Anhange zum Brausteuer-Gegen- 
buche (§5 942) dem Vordrucke gemäß zu vermerken. - 
(6) Die Feststellung erfolgt fuͤr das erste Jahr auf Grund der Angaben des Haustrunk- 
brauers in der Anmeldung (8 162); fũr das zweite und jedes weitere Jahr auf Grund der von 
dem Haustrunkbrauer auf Seite 3 der Anmeldung über die tatsächliche Verwendung von Malz 
und Zucker im Vorjahre gemachten Angaben. Beziehen sich die Eintragungen auf Seite 3 der 
Anmeldung nur auf einen Teil der im voraufgegangenen Rechnungsjahr ausgeführten Gebräue, 
so sind für die fehlenden Gebräue die Angaben der Anmeldung zu Grunde zu legen. 
(6) Bei der Steuerfestsetzung sind die Vorschriften über die Steuervergünstigungen für Brau- 
rr. (52 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 des Gesetzes und § 14 der Ausführungsbestimmungen) zu be- 
rücksichtigen. 
G□) Nach bewirkter Steuerfestsetzung erhält der Anmeldende die eine Ausfertigung der An- 
meldung zurück; die zweite bleibt bei der Hebestelle. 
19. 
(1) Der festgesetzte Steuerbetra 8— 18) ist — unbeschadet der dem Haustrunkbrauer wegen ) Sienerzahlung. 
der Höhe des Betrags zustehenden Beschwerde im Verwaltungswege — innerhalb 14 Tagen bei 
der Hebestelle unter Wiedervorlegung der Anmeldung einzuzahlen. 
2) Die Hebestelle hat die Zahlung auf Seite 3 der Anmeldung zu bescheinigen und letztere 
zurückzugeben. g 20 
( Die zurückerhaltene Anmeldung ist vom Haustrunkbrauer aufzubewahren. e) Aufbewahrung 
c Bei jeder Bereitung von Haustrunkbier hat der Haustrunkbrauer auf Seite 3 in die verrelsn idung du- 
dafür vorgesehenen Spalten Jahr und Tag der Bereitung, das Gewicht des dazu verbrauchten Htsti#skterecune 
Malzes und Zuckers sowie die Menge des gewonnenen Haustrunks — letztere nach Schätzung — und Wiedervorlegung 
einzutragen und die Richtigkeit der Eintragung durch Namensbeischrift zu bescheinigen. der Anmeldung durch 
(3) Alljährlich in der Zeit vom 1. bis 15. April ist die Anmeldung der Lebesiele zur Fest- den Boatsstriiml. 
stellung des Steuerbetrags für das neue Rechnungsjahr wieder vorzulegen. ' 
(4) Treten im Laufe eines Rechnungsjahrs Umstände ein, durch welche die Anwendung des 
ermäßigten Steuersatzes gesetzlich ausgeschlossen ist, — das heißt, soll untergärige Hefe zum An- 
stellen des Haustrunkbiers verwendet werden, oder überschreitet die Gesamtmenge der im Laufe 
des Rechnungsjahrs verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe die Grenze von 5 Doppelzentner 
(6 162), oder soll Haustrunkbier an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt ab- 
egeben oder sonst ein Verkauf oder Ausschank von Bier eröffnet werden — oder verzichtet der 
rauer auf die weitere Herstellung von Haustrunkbier zum ermäßigten Steuersatze, so ist dies der 
Hebestelle innerhalb 14 Tagen unter Rückreichung der Anmeldung anzuzeigen. 
g 21. 
Die Vorschriften in den 9§ 8 bis 10 und 12 bis 33 des Brausteuergesetzes und die dazu # Anwendbarkeit 
erlassenen Ausführungsbestimmungen finden auf Personen, die Haustrunkbier zum ermäßigten anderer Vorschriften. 
Steuersatze herstellen, keine Anwendung. 
  
  
8 22. 
(1) Die Entziehung der Steuerermäßigung wegen Mißbrauchs oder, weil eine der gesetzlichen 9) Entziehung der 
Voraussetzungen in Fortfall gekommen ist, erfolgt durch das Hauptamt. Vergünstigungen.
	        
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