Muster 14
Museer 2
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*5 25.
Die versteuernden Gewinnanteilschein- und Zinsbogen sind einer zur Abstempelung
von inländischen Wertpapieren befugten Amtsstelle (§ 1) mit einer doppelt ausgefertigten
Anmeldung nach Muster 4a# vorzulegen.
* 251d.
Auf die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgabe finden die Bestimmungen
des §& 3 und der Anmerkung zu diesem Paragraphen Anwendung. Die Ermittelung des
der Steuerberechnung zu Grunde zu legenden Neunwerts von Rentenverschreibungen hat
nach Maßgabe der Vorschrift in Spalte 4 Abs. 3 der Tarifnummer 2 zu geschehen.
* 25e.
(1) Die Abstempelung der Urkunden erfolgt mittels Maschine durch Aufdrücken des in
§5 57 beschriebenen Reichsstempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ auf die Vorderseite
des Erneuerungsscheins, oder, soweit ein solcher nicht ausgegeben ist, auf die Vorderseite
des zuletzt fällig werdenden Gewinnanteilscheins oder Zinsscheins jedes Bogens.
(2) Die Vorschrift im § 10 Abs. 4 ) findet, soweit möglich, entsprechende Anwendung.
§ 25f.
(1) Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen kann der Aufdruck des Reichs-
stempels auf die Gewinnanteilschein= und Zinsbogen gemäß § 11 auch bei der Reichs-
druckerei erfolgen.
(2) Mit Zustimmung des Reichskanzlers kann ferner von der obersten Landesfinanz-
behörde unter den erforderlichen Bedingungen und Sicherheitsmaßregeln auch zuverlässigen
Privatdruckereien, welche sich mit dem Drucke von Wertpapieren befassen, gestattet werden,
die bei ihnen gedruckten Gewinnanteilschein= und Zinsbogen auf Antrag und auf Kosten
des Steuerpflichtigen mit dem Reichsstempel zu versehen. Der Antrag auf Abstempelung
ist vom Steuerpflichtigen in der Anmeldung zur Versteuerung bei der Steuerstelle zu stellen,
in deren Bezirke die Druckerei liegt.
5258.
(1) Wird infolge der Leistung weiterer Einzahlungen auf nicht vollgezahlte Wertpapiere
eine weitere Abgabe für die ausgegebenen Gewinnanteilscheinbogen fällig, so hat die Ent-
richtung auf Grund einer binnen 14 Tagen nach dem Ablaufe der für die Einzahlung aus-
geschriebenen Frist in doppelter Ausfertigung einzureichenden Anmeldung nach Muster 4b
zu geschehen.
(2) Der Vorlegung der bereits abgestempelten Urkunden bedarf es nicht. Jedoch sind
die weiteren Einzahlungen stets bei derselben Amtsstelle zur Versteuerung anzumelden,
welche die Abstempelung und Versteuerung der Gewinnanteilscheinbogen bewirkt hat.
(3) Es ist zulässig, bei Vorlegung und Abstempelung der Gewinnanteilscheinbogen die
volle tarifmäßige Abgabe nach Maßgabe des Neunwerts der vollgezahlten Stücke im voraus
zu entrichten. Sofern dies nicht geschieht, hat die Steuerstelle die Erhebung der weiteren
Abgabe aus Anlaß weiterer Einzahlungen auf die Wertpapiere zu überwachen.
5 25h.
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, die nach den Befreiungsvorschriften unter 2, 3
der Tarifnummer 3 A von der Stempelabgabe befreit sind, sind zur steuerfreien Abstempelung
bei der Amtsstelle anzumelden, durch welche die Stücke, für welche die Bogen ausgegeben
werden, abzustempeln sind oder abgestempelt worden sind. Die steuerfreie Abstempelung
geschieht durch Aufdruck des im §57 beschriebenen Stempels mit der Umschrift,STENMPELTREI“.
*) Vergl. Fußnote zu Nr. 6.