Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Muster 14 
Museer 2 
— 562 — 
*5 25. 
Die versteuernden Gewinnanteilschein- und Zinsbogen sind einer zur Abstempelung 
von inländischen Wertpapieren befugten Amtsstelle (§ 1) mit einer doppelt ausgefertigten 
Anmeldung nach Muster 4a# vorzulegen. 
* 251d. 
Auf die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgabe finden die Bestimmungen 
des §& 3 und der Anmerkung zu diesem Paragraphen Anwendung. Die Ermittelung des 
der Steuerberechnung zu Grunde zu legenden Neunwerts von Rentenverschreibungen hat 
nach Maßgabe der Vorschrift in Spalte 4 Abs. 3 der Tarifnummer 2 zu geschehen. 
* 25e. 
(1) Die Abstempelung der Urkunden erfolgt mittels Maschine durch Aufdrücken des in 
§5 57 beschriebenen Reichsstempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ auf die Vorderseite 
des Erneuerungsscheins, oder, soweit ein solcher nicht ausgegeben ist, auf die Vorderseite 
des zuletzt fällig werdenden Gewinnanteilscheins oder Zinsscheins jedes Bogens. 
(2) Die Vorschrift im § 10 Abs. 4 ) findet, soweit möglich, entsprechende Anwendung. 
§ 25f. 
(1) Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen kann der Aufdruck des Reichs- 
stempels auf die Gewinnanteilschein= und Zinsbogen gemäß § 11 auch bei der Reichs- 
druckerei erfolgen. 
(2) Mit Zustimmung des Reichskanzlers kann ferner von der obersten Landesfinanz- 
behörde unter den erforderlichen Bedingungen und Sicherheitsmaßregeln auch zuverlässigen 
Privatdruckereien, welche sich mit dem Drucke von Wertpapieren befassen, gestattet werden, 
die bei ihnen gedruckten Gewinnanteilschein= und Zinsbogen auf Antrag und auf Kosten 
des Steuerpflichtigen mit dem Reichsstempel zu versehen. Der Antrag auf Abstempelung 
ist vom Steuerpflichtigen in der Anmeldung zur Versteuerung bei der Steuerstelle zu stellen, 
in deren Bezirke die Druckerei liegt. 
5258. 
(1) Wird infolge der Leistung weiterer Einzahlungen auf nicht vollgezahlte Wertpapiere 
eine weitere Abgabe für die ausgegebenen Gewinnanteilscheinbogen fällig, so hat die Ent- 
richtung auf Grund einer binnen 14 Tagen nach dem Ablaufe der für die Einzahlung aus- 
geschriebenen Frist in doppelter Ausfertigung einzureichenden Anmeldung nach Muster 4b 
zu geschehen. 
(2) Der Vorlegung der bereits abgestempelten Urkunden bedarf es nicht. Jedoch sind 
die weiteren Einzahlungen stets bei derselben Amtsstelle zur Versteuerung anzumelden, 
welche die Abstempelung und Versteuerung der Gewinnanteilscheinbogen bewirkt hat. 
(3) Es ist zulässig, bei Vorlegung und Abstempelung der Gewinnanteilscheinbogen die 
volle tarifmäßige Abgabe nach Maßgabe des Neunwerts der vollgezahlten Stücke im voraus 
zu entrichten. Sofern dies nicht geschieht, hat die Steuerstelle die Erhebung der weiteren 
Abgabe aus Anlaß weiterer Einzahlungen auf die Wertpapiere zu überwachen. 
5 25h. 
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, die nach den Befreiungsvorschriften unter 2, 3 
der Tarifnummer 3 A von der Stempelabgabe befreit sind, sind zur steuerfreien Abstempelung 
bei der Amtsstelle anzumelden, durch welche die Stücke, für welche die Bogen ausgegeben 
werden, abzustempeln sind oder abgestempelt worden sind. Die steuerfreie Abstempelung 
geschieht durch Aufdruck des im §57 beschriebenen Stempels mit der Umschrift,STENMPELTREI“. 
*) Vergl. Fußnote zu Nr. 6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.