Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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8  23.  (1)  Nach  der  Ausfertigung  der  Kriegssteuerbescheide  (§  21)  ist  das  Kriegssteuer-Sollbuch
  nach  dem  anliegenden  Muster  VIII  durch  die  für  die  Anlegung  der
Besitzsteuerlisten  zuständigen  Behörden  (§  5  Abs.  1  der  B.  St.  V.,  G.=  u.  V.-Bl.  1916
S.  233)  mit  möglichster  Beschleunigung  anzulegen.

()  Den  für  diese  Anlegung  zuständigen  Gemeindebehörden  sind  die  abgeschlossenen
  Kriegssteuerlisten  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,  das  Sollbuch  unter
Ausfüllung  der  Spalten  1,  2,  2  #,  3,  4  sofort  aufzustellen,  das  Sollbuch  in  Spalte  4
aufzurechnen,  die  Seitenbeträge  in  besondere  dem  Sollbuche  beizugebende  Übersichten
  nach  dem  für  das  Sollbuch  vorgeschriebenen  Muster  aufzuzeichnen  und  diese
Übersichten  wiederum  aufzurechnen,  hierauf  aber  das  Sollbuch  nebst  den  Kriegssteuerlisten
  ungesäumt  an  das  Besitzsteueramt  einzusenden.

(s)  Die  Sollbücher  sind  je  nach  ihrem  Umfange  zu  broschieren  oder  in  einfache
Pappbände  einzubinden  sowie  mit  fortlaufenden  Blattzahlen  zu  versehen.  Die  Verwendung
  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich.

(4)  Für  die  dritte  Abteilung  (Zugezogene  Pflichtige  und  nachträgliche  Veranlagungen)
  ist  in  das  Sollbuch  eine  entsprechende  Anzahl  leerer  Blätter  einzufügen.

(5)  Das  Sollbuch  umfaßt  die  Erhebung  aller  drei  Teilbeträge  der  Kriegsabgabe.

(6)  Die  Gemeindebehörden  tragen  die  Kosten  des  Einbandes  der  von  ihnen  angelegten
  Sollbücher.

§  24.  (1)  Die  aufgestellten  Sollbücher  sind  von  dem  Besitzsteueramt  auf  dem
Titelblatte  mit  einer  Feststellungsbescheinigung  und  mit  einer  Bescheinigung  der
Blattzahl  zu  versehen  und  nach  Eintragung  der  festgestellten  Sollsummen  in  das
Rechnungsbuch  ungesäumt  der  Hebebehörde  unter  Anempfehlung  der  größten  Genauigkeit
  bei  den  Nachtragungen  im  Sollbuche  zu  übersenden.  Die  Hebebehörden
sind  hierbei  auf  §  33  Abs.  3,  4,  8§  36,  37,  38,  40,  42,  43  der  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen
  und  auf  die  Vorschriften  in  §  63  Abs.  7,  §  64  Abs.  2,  §  65  Abs.  2,  §  66
Abs.  1,  §  68,  §  71  Abs.  2,  §  73  Abs.  1  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen,  die
auf  die  Kriegsabgabe  sinngemäß  anzuwenden  sind,  besonders  aufmerksam  zu  machen.

(2)  Das  Besitzsteueramt  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Hebebehörden  von  allen
Vorgängen,  die  auf  die  Höhe  der  in  Spalte  4  des  Sollbuchs  eingestellten  Kriegsabgabe
  von  Einfluß  sind,  zur  Nachtragung  des  Sollbuchs  ungesäumt  benachrichtigt
werden.

(3)  Die  Hebebehörde  hat  alle  Mitteilungen,  die  sich  auf  die  Nachtragung  des  Sollbuchs
  beziehen,  als  Belege  zum  Sollbuche  nach  Nummern  geordnet  und  geheftet
sorgfältig  aufzubewahren.

(4)  Das  Sollbuch  wird  am  31.  März  1919  durch  die  Hebebehörde  in  den  Spalten
  5  flg.  aufgerechnet  und  abgeschlossen.  Die  nach  Spalte  13/14  verbliebenen