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8 23. (1) Nach der Ausfertigung der Kriegssteuerbescheide (§ 21) ist das Kriegssteuer-Sollbuch
nach dem anliegenden Muster VIII durch die für die Anlegung der
Besitzsteuerlisten zuständigen Behörden (§ 5 Abs. 1 der B. St. V., G.= u. V.-Bl. 1916
S. 233) mit möglichster Beschleunigung anzulegen.
() Den für diese Anlegung zuständigen Gemeindebehörden sind die abgeschlossenen
Kriegssteuerlisten mit der Aufforderung zuzustellen, das Sollbuch unter
Ausfüllung der Spalten 1, 2, 2 #, 3, 4 sofort aufzustellen, das Sollbuch in Spalte 4
aufzurechnen, die Seitenbeträge in besondere dem Sollbuche beizugebende Übersichten
nach dem für das Sollbuch vorgeschriebenen Muster aufzuzeichnen und diese
Übersichten wiederum aufzurechnen, hierauf aber das Sollbuch nebst den Kriegssteuerlisten
ungesäumt an das Besitzsteueramt einzusenden.
(s) Die Sollbücher sind je nach ihrem Umfange zu broschieren oder in einfache
Pappbände einzubinden sowie mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen. Die Verwendung
von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich.
(4) Für die dritte Abteilung (Zugezogene Pflichtige und nachträgliche Veranlagungen)
ist in das Sollbuch eine entsprechende Anzahl leerer Blätter einzufügen.
(5) Das Sollbuch umfaßt die Erhebung aller drei Teilbeträge der Kriegsabgabe.
(6) Die Gemeindebehörden tragen die Kosten des Einbandes der von ihnen angelegten
Sollbücher.
§ 24. (1) Die aufgestellten Sollbücher sind von dem Besitzsteueramt auf dem
Titelblatte mit einer Feststellungsbescheinigung und mit einer Bescheinigung der
Blattzahl zu versehen und nach Eintragung der festgestellten Sollsummen in das
Rechnungsbuch ungesäumt der Hebebehörde unter Anempfehlung der größten Genauigkeit
bei den Nachtragungen im Sollbuche zu übersenden. Die Hebebehörden
sind hierbei auf § 33 Abs. 3, 4, 8§ 36, 37, 38, 40, 42, 43 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen
und auf die Vorschriften in § 63 Abs. 7, § 64 Abs. 2, § 65 Abs. 2, § 66
Abs. 1, § 68, § 71 Abs. 2, § 73 Abs. 1 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen, die
auf die Kriegsabgabe sinngemäß anzuwenden sind, besonders aufmerksam zu machen.
(2) Das Besitzsteueramt hat dafür zu sorgen, daß die Hebebehörden von allen
Vorgängen, die auf die Höhe der in Spalte 4 des Sollbuchs eingestellten Kriegsabgabe
von Einfluß sind, zur Nachtragung des Sollbuchs ungesäumt benachrichtigt
werden.
(3) Die Hebebehörde hat alle Mitteilungen, die sich auf die Nachtragung des Sollbuchs
beziehen, als Belege zum Sollbuche nach Nummern geordnet und geheftet
sorgfältig aufzubewahren.
(4) Das Sollbuch wird am 31. März 1919 durch die Hebebehörde in den Spalten
5 flg. aufgerechnet und abgeschlossen. Die nach Spalte 13/14 verbliebenen