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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
NReichsamte des Innern.
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XXVII. d Verlin, Sonnabend, den 31. Juli 1 1909. Nr. 39.
Zell- und Steuerwesen.
Die vom Bundesrat unter dem 27. Juli 1909 erlassenen Ausführungsbestimmungen zu den
96 1 bis 11 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 werden nachstehend bekannt gegeben.
Berlin, den 28. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
Ausführungsbestimmungen
zu
den §§ 1 bis 11 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909.
Geichs-Gesetzbl. S. 793.)
81.
Der Zollzuschlag von vierzig vom Hundert des Wertes ist von allen in § 1 Ziffern 1 Zollzuschlagpslichtige
und 2c des Gesetzes aufgeführten unbearbeiteten und bearbeiteten Tabakblättern und Abfällen Ware
von solchen oder von Tabakerzeugnissen — mit Ausnahme der Mengen, die nachweislich zur
Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen verwendet werden (§ 2 Abs. 4 des Ge-
setzes) — sowie von Zigarren zu erheben.
82.
(1) Der Zollzuschlag ist nach dem Preise zu berechnen, den bei den Tabakblättern (einschließ- Grundlage für die
lich der Abfälle) der Verarbeiter (Fabrikant), bei den Zigarren der Einbringer (Verzoller) dem Erhebung des Zoll-
Verkäufer (Händler, Lieferer) sechs Monate nach dem Kaufabschlusse zu zahlen hat. chlage
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