— 84383 —
lagern hat, ist verpflichtet, diese Waren der Zollstelle des Bezirkes, in dem sich seine Haupt-
niederlassung befindet, bis zum 21. August 1909 anzumelden.
Von jedem Anmeldepflichtigen ist eine Hauptanmeldung nach Muster 1 und außerdem uster 1
soviel Unteranmeldungen (Muster 2 bis 5), letztere in doppelten Ausfertigungen, abzugeben, als W#ster20/6
Zollbezirke für die Lagerorte der anzumeldenden Tabakblätter oder Zigarren in Betracht kommen. F.
Die Vordrucke zu den Anmeldungen werden von den Zollstellen unentgeltlich geliefert.
Für die in § 1 Ziffer 1 bezeichneten Tabake ist eine dritte Anmeldung abzugeben, die
nach der Eintragung (5 7) dem Anmelder zur Beibringung des Wertnachweises (§ 8) in Spalte 8
und 9 zurückgegeben wird.
65 5.
Bei Mischungen von ausländischen und inländischen Tabakblättern (gleichviel ob un-
bearbeitet oder unentrippt gefeuchtet oder bloß Sechnitten oder entrippt) sind die Bestandteile
d nicchmng in den Anmeldungen mit der Bezeichnung „Teil einer Mischung"“ getrennt
aufzuführen.
Bei Mischungen entrippter, zur Herstellung von Zigarren bestimmter Tabakblätter mit
gewalzten Rippen ist der aus den Rippen bestehende Teil der Mischung in der Anmeldurg nicht,
der andere Teil mit der Bezeichnung „Teil einer Mischung“ aalzufüren. Besteht der auf-
mführende Teil aus ausländischen und inländischen Tabakblättern, so findet auf diesen Abs. 1
nwendung.
Bei Mischungen von für Rauchtabakzwecke geschnittenen Tabakblättern mit Rippen ist,
sofern diese Tabakblätter nicht nach § 2 Ziffer 4 von dem Nachzoll und der Nachsteuer befreit
sind, hinsichtlich der Anmeldung der Bestandteile der Mischung ebenso zu verfahren, wie in
Abs. 2 angegeben.
Verkäufer und Agenten (Makler, Reisende), die unbearbeitete ausländische Tabakblätter
in Musterform (§ 1 Ziffer 2a) zu dem Einheitssatze von 27 &A4 für den Doppelzentner nach-
verzollen, haben in der Anmeldung zu erklären, daß diese für Musterzwecke bestimmt sind oder
bereits zu Musterzwecken verwendet wurden. 6
Hängende oder in losen Haufen liegende inländische Tabakblätter (z. B. Spinndeck,
Rollendeck, Nürnberger Tabak) können nach ihrem geschätzten Gewicht angemeldet werden, wenn
in der Anmeldung erklärt wird, daß ihre Schätzung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist.
Sie sind im übrigen als unbearbeitete inländische Tabakblätter zum Nachsteuersatze von 12 4
für den Doppelzentner anzumelden; ihr angemeldetes Gewicht ist in der Anmeldung mit dem
Vermerke „Schätzungsgewicht"“ zu versehen.
Befinden sich Tabakblätter der in § 1 Ziffer 1 bezeichneten Art nicht mehr in ihren
ursprünglichen Umschließungen, so hat der Anmelder in der Anmeldung eine schriftliche Erklärung
des Inhalts beizufügen, daß die Tabakblätter nach ihrer ursprünglichen Bezeichnung und zu ihrem
anmeldepflichtigen Werte aufgeführt worden sind.
66.
Als Einkaufspreis der Zigarren gilt der vom Besitzer (Händler) gezahlte oder zu
zahlende (ihm in Rechnung gestellte) Preis ohne Berücksichtigung von Zu= und Abschlägen irgend
gelher Art (Zoll, Spesen, Provision, Skonto, Rabatt, Zahlungsabzug, Zinsvergütung, Porto,
racht).
Fracht) Für unangemeldete am 15. August 1909 im Besitze von Händlern befindliche auslän-
dische Zigarren ist, sofern sie nicht zu der nachzollfreien Menge von 1000 Stück gehören, auf
Verlangen jederzeit der Nachweis zu führen, daß sie zu einem Preise von nicht über 100 K für
1000 Stück von dem Händler, in dessen Besitze sie sich befinden, angekauft worden sind.
5 7.
Die Zollstelle hat die ihr übergebenen Anmeldungen in das nach Muster 6 zu führende Muster 6
Anmeldungsbuch für Tabaknachzoll- und -nachsteuer einzutragen und die eine Ausfertigung der
Anmeldungen für Tabakblätter und Zigarren, deren Lagerorte sich in anderen Hebebezirken
98.