Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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7. Im Abs. 2 des 8 12 werden die Worte „wenn die Feststellung des Zollzuschlags nur für einen 
Teil der gekauften Menge notwendig wird“ ersetzt durch die Worte: „wenn nicht die gesamte 
gekaufte Menge auf einmal zur Verzollung gestellt wird“. 
7a. Dem 8 18 ist folgender neuer Absatz beizufügen: 
(4) Werden in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschlusse 
stehendes Privatlager beschädigte zollzuschlagpflichtige Tabakblätter zum Zwecke der Reinigung 
und Sortierung eingelagert und nach erfolgter Reinigung und Sortierung zum Teil aus- 
geführt oder unter amtlicher Aufsicht vernichtet, so ist der Zollzuschlag für den verbleibenden 
Teil neu festzusetzen. Für die Neufestsetzung finden die Bestimmungen im §5 17 Abs. 4 ent- 
sprechende Anwendung. Diese Bestimmung greift nicht Platz bei Tabakblättern, die nach 
dem Ubergang in die Hände des Verarbeiters (§ 3 Abs. 2) während der Beförderung oder 
auf dem Lager eine Beschädigung erleiden. 
8. § 21 erhält folgenden Wortlaut: 
„& 21. 
(1) Der Verarbeiter hat vor dem Verkaufe verzollter ausländischer Tabakblätter #ertauf uer 
jedesmal die Genehmigung des Hauptamts einzuholen, in dessen Bezirk er seine Haupt= #ländischer 
Tabak- 
niederlassung hat. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß enthalten: Namen d##er 
und Wohnort der Person, an welche die Tabakblätter verkauft werden sollen, die Menge Dunch ven 
der im Vorjahr insgesamt bezogenen ausländischen Tabakblätter, die Menge der im laufenden. 
Jahre bereits verkauften oder zum Verkaufe bereits zugelassenen verzollten Tabakblätter 
und die Menge, für welche die Genehmigung nachgesucht wird. Das Hauptamt kann im 
Bedarfsfall die Angabe des Namens und Wohnorts der Person, an welche die Tabakblätter 
verkauft werden sollen, im Antrag unter der Bedingung erlassen, daß diese Angabe inner- 
halb einer zu stellenden kurzen Frist nachgeholt wird. 
(2) Auf Antrag kann das Hauptamt gestatten, daß der Verarbeiter verzollte Tabak- 
blätter in kleinen Mengen (§ 6 Abs. 1 Satz 2) an bestimmt zu bezeichnende Personen 
auch ohne jedesmalige besondere Genehmigung verkauft. In der Genehmigungsverfügung 
sind in diesem Falle Name und Wohnort der Personen, an welche die verzollten Tabak- 
blätter in kleinen Mengen abgegeben werden dürfen, sowie die Gesamtmenge, die an jede 
dieser Personen innerhalb eines bestimmten Zeitraums verkauft werden darf, aufzuführen. 
Über den Verkauf von verzollten Tabakblättern in kleinen Mengen hat der Verarbeiter 
besondere Anschreibungen (§ 6 Abs. 2) nach Anordnung des Hauptamts zu führen. 
(3) Die Genehmigung zum Verkaufe verzollter Tabakblätter (Abs. 1, 2) ist zu ver- 
sagen, soweit die in einem Jahre abzugebende Menge fünf vom Hundert der im Vorjahr 
von dem Verarbeiter bezogenen Gesamtmenge übersteigt. 
(4) In besonderen Fälken (z. B. bei Auflösung oder Verkauf des Geschäfts) kann die 
Direktivbehörde dem Verarbeiter den Verkauf seines ganzen Vorrats an verzollten Tabak- 
blättern gestatten. 
(5) Auf die Abgabe verzollter Tabakblätter an sogenannte selbständige Hausgewerbe- 
treibende, denen der Wert der erhaltenen Tabakblätter zwar in Rechnung gestellt wird, die 
aber nach der mit dem Verarbeiter getroffenen Verabredung verpflichtet sind, sämtliche aus 
den erhaltenen Tabakblättern hergestellten Tabakerzeugnisse dem Verarbeiter zu einem 
vorher verabredeten Preise zurückzuliefern, finden die Einschränkungen (Abs. 1 bis 3) keine 
Anwendung. 
9. Die bisherige Bestimmung des § 22 wird Abs. 1; als Abs. 2 wird dem § 22 folgende Be- 
stimmung angefügt: 
„(2) Den im Abs. 1 bezeichneten Kleinhändlern kann unter den von der obersten 
Landesfinanzbehörde vorzuschreibenden Bedingungen vom Hauptamt gestattet werden, ver- 
zollte Tabakblätter auch an solche Wiederverkäufer abzugeben, die ihrerseits die Tabakblätter 
ausschließlich unmittelbar an die Verbraucher (Konsumenten) verkaufen.“ 
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