Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

— 286 — 
B. Für im Zollinland hergestellte Tabakerzeugnisse aus ausländischen Tabakblättern, 
und zwar für: 
8 
  
1. Schnupftabak sowie Karotten, Stangenund Rollen 
zu Schnupftabek 60 Mark 
2. Kautabckk 75 
3. Rauchtabak, auch wenn er ganz oder teilweise 
aus Tabakrippen hergestellt ist, die als solche für den 
aus dem Ausland bezogen und berzolt worden 1 Doppelzentner 
sind. ... ....85 Q5 Eigengewicht 
4. Zigarren. 113 
5. Zigarettentabafk.... 3829 
6. Zigaretten: 
a) ohne Mundstück .......90--- 
b)m1tMundstuck.. 93 für den Doppel- 
zentner des in den Zigaretten enthaltenen Tabaks. 
C. Für im Zollinland hergestellte Tabakerzeugnisse aus inländischen Tabakblättern, 
und zwar für: 
  
1. Schnupftabak sowie Karotten, Stangen und Rollen 
zu Schnupftabocsk 41 Mark 
2. Kautakkk 45 
3. Rauchtaoaoakkk .. 60 
4. Biegeren schriftlicher Erklä d für den 
a) wenn sie laut schriftlicher Erklärung des 
Herstslers mit ausländischem Tabak ge Doppelzentner 
deckt sind 100 Ei wicht 
b) ander 76 igengewicht, 
5. Zigarettentabak . . ....47 
6. Zigaretten: 
a) ohne Mundsticc 48 
b) mit Mundstücsk 49 für den Doppel- 
zentner des in den Zigaretten enthaltenen Tabaks. 
(2) Für Schnupf-, Kau-, Rauchtabak und Zigarren, die in Betrieben hergestellt sind, in denen 
inländische zum Satze von 45 Mark für den Doppelzentner versteuerte Grumpen oder Tabak- 
blätter mit zur Verarbeitung gelangen, tritt eine Kürzung der im Abs. 1 unter C Ziffer 1 bis 4 
aufgeführten Vergütungssätze um ein Fünftel ein, und zwar 
a) bei Zigarren aus Herstellungsbetrieben, die nicht gemäß §§ 21 bis 34 unter Zoll- 
aufsicht stehen, für alle ausgeführten (niedergelegten) Zigarren ohne Räcksicht 
darauf, ob und wieviel zum ermäßigten Steuersatze versteuerter inländischer Tabak 
bei ihrer Herstellung verwendet worden ist; 
b) bei Erzeugnissen der Betriebe, die unter Zollaufsicht stehen, nur für diejenigen Er- 
zeugnisse, bei deren Herstellung zum ermäßigten Steuersatze versteuerter inländischer 
Tabak mitverwendet worden ist, und nur in dem Umfang, in dem eine Mitver- 
wendung steuerbegünstigten Tabaks stattgefunden hat. 
83. 
b) Vergütung (1) Neben den Vergütungen nach dem Gewichte der ausgeführten Tabakerzeugnisse aus aus- 
nach dem Werte. ländischen Tabakblättern (§ 2 Abs. 1 B) werden vergütet: 
a) für Schnupftabak mit Einschluß der Karotten, Stangen und Rollen zu Schnupf- 
tabak sowie für Kau= und Rauchtabak 40 vom Hundert des vom Hersteller für 
diejenigen ausländischen Tabakblätter gezahlten oder zu zahlenden Preises, die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.