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B. Für im Zollinland hergestellte Tabakerzeugnisse aus ausländischen Tabakblättern,
und zwar für:
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1. Schnupftabak sowie Karotten, Stangenund Rollen
zu Schnupftabek 60 Mark
2. Kautabckk 75
3. Rauchtabak, auch wenn er ganz oder teilweise
aus Tabakrippen hergestellt ist, die als solche für den
aus dem Ausland bezogen und berzolt worden 1 Doppelzentner
sind. ... ....85 Q5 Eigengewicht
4. Zigarren. 113
5. Zigarettentabafk.... 3829
6. Zigaretten:
a) ohne Mundstück .......90---
b)m1tMundstuck.. 93 für den Doppel-
zentner des in den Zigaretten enthaltenen Tabaks.
C. Für im Zollinland hergestellte Tabakerzeugnisse aus inländischen Tabakblättern,
und zwar für:
1. Schnupftabak sowie Karotten, Stangen und Rollen
zu Schnupftabocsk 41 Mark
2. Kautakkk 45
3. Rauchtaoaoakkk .. 60
4. Biegeren schriftlicher Erklä d für den
a) wenn sie laut schriftlicher Erklärung des
Herstslers mit ausländischem Tabak ge Doppelzentner
deckt sind 100 Ei wicht
b) ander 76 igengewicht,
5. Zigarettentabak . . ....47
6. Zigaretten:
a) ohne Mundsticc 48
b) mit Mundstücsk 49 für den Doppel-
zentner des in den Zigaretten enthaltenen Tabaks.
(2) Für Schnupf-, Kau-, Rauchtabak und Zigarren, die in Betrieben hergestellt sind, in denen
inländische zum Satze von 45 Mark für den Doppelzentner versteuerte Grumpen oder Tabak-
blätter mit zur Verarbeitung gelangen, tritt eine Kürzung der im Abs. 1 unter C Ziffer 1 bis 4
aufgeführten Vergütungssätze um ein Fünftel ein, und zwar
a) bei Zigarren aus Herstellungsbetrieben, die nicht gemäß §§ 21 bis 34 unter Zoll-
aufsicht stehen, für alle ausgeführten (niedergelegten) Zigarren ohne Räcksicht
darauf, ob und wieviel zum ermäßigten Steuersatze versteuerter inländischer Tabak
bei ihrer Herstellung verwendet worden ist;
b) bei Erzeugnissen der Betriebe, die unter Zollaufsicht stehen, nur für diejenigen Er-
zeugnisse, bei deren Herstellung zum ermäßigten Steuersatze versteuerter inländischer
Tabak mitverwendet worden ist, und nur in dem Umfang, in dem eine Mitver-
wendung steuerbegünstigten Tabaks stattgefunden hat.
83.
b) Vergütung (1) Neben den Vergütungen nach dem Gewichte der ausgeführten Tabakerzeugnisse aus aus-
nach dem Werte. ländischen Tabakblättern (§ 2 Abs. 1 B) werden vergütet:
a) für Schnupftabak mit Einschluß der Karotten, Stangen und Rollen zu Schnupf-
tabak sowie für Kau= und Rauchtabak 40 vom Hundert des vom Hersteller für
diejenigen ausländischen Tabakblätter gezahlten oder zu zahlenden Preises, die