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einzureichen. In dem Antrag sind, falls nicht eine Abschrift der Urkunde beigefügt wird, außer
dem Hauptschuldner sämtliche Personen zu benennen, denen nach dem Gesetze die Zahlung der
Abgabe obliegt. Beigetriebene Stempelbeträge hat die Steuerstelle der ersuchenden Amtsstelle
oder dem Notar in entwerteten Stempelzeichen zu übersenden, die der zu versteuernden Urkunde
izuheften sind.
anz Bei Barentrichtung der Abgabe ist der Antrag auf zwangsweise Einziehung, für jeden
steuerpflichtigen Rechtsvorgang besonders, unter Benutzung der Muster 26, 27 in doppelter Aus-
fertigung der Steuerstelle einzureichen, die alsdann das Weitere veranlaßt und die eine Aus-
fertigung als Beleg zum Anmeldungsbuche nimmt, die andere — mit Empfangsbestätigung oder
Niederschlagungsbescheinigung versehen — zurückgibt. Die Landesregierung kann im Einverständ-
msse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) für die Uberweisung zur zwangsweisen Einziehung
abweichende Vorschriften treffen, insbesondere anordnen, daß die für die Landesabgabe von
Grundstücksiübertragungen geltenden Bestimmungen anzuwenden sind.
(3) Wird die Uneinziehbarkeit der Abgabe durch fruchtlose Zwangsvollstreckung festgestellt,
und erscheint ein vertretbares Verschulden eines Beamten ausgeschlossen, so sind die Direktiv-
behörden befugt, die Abgabe niederzuschlagen. Die Niederschlagung ist von der nach § 152 zur
Versteuerung zuständigen Stelle unter Vorlegung der erforderlichen Nachweise zu beantragen.
Zum § 87 des Gesetzes.
65 165.
()Die Behörden und Beamten sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen sich der Preis
oder Wert des Gegenstandes nicht aus den mit den Parteien ausgenommenen Verhandlungen
von selbst ergibt, die Parteien darüber zu vernehmen und die Erklärungen in die Verhandlung
aufzunehmen sowie die sonst zur Beurteilung der Höhe des Stempels erforderlichen Angaben
zu beschaffen. « » « «
(2) Haben die Behörden oder Beamten Bedenken gegen die Richtigkeit der für die Preis-
oder Wertbemessung gemachten Angaben, bleibt insbesondere der als Kaufpreis beurkundete Be-
trag erheblich hinter dem Werte des Gegenstandes zurück, so haben sie der im § 167 Abs. 1
bezeichneten Stelle unter Ubersendung einer Ausfertigung der Verhandlung zur Veranlassung des
Weiteren Mitteilung zu machen.
6) Ist in einer Urkunde die Übertragung von unbeweglichen und anderen Gegenständen
ohne Angabe der Einzelpreise oder -werte verabredet, so sind diese auf der Urkunde zu ver-
merken, sofern dies von einem der Aussteller verlangt wird und die Frist zur Entrichtung der
11. Ermitte
lung des
steuer-
pflichtigen Be
trags (Prei-
und Wert).
Abgabe (§ 83 des Gesetzes) noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls wird der Gesamtpreis oder
-wert der Berechnung der Abgabe zugrunde gelegt, unbeschadet des Rechtes des Steuerpflichtigen
auf Erstattung des überhobenen Betrags.
8 166.
Die Landesregierungen können im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatz-
amt) bestimmen, ob und inwieweit in denjenigen Fällen, in denen die Versteuerung nach dem
Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, für die Ermittelung des Wertes die landesgesetzlichen
Vorschriften auch hinsichtlich der Reichsabgabe Anwendung finden sollen. Ebenso bleibt ihnen
vorbehalten, wegen einer allgemeinen Nachprüfung des Wertes der veräußerten Gegenstände
Bestimmung zu treffen. 6
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nisse oder läßt er sich zur Zeit der Beurkundung aus einem anderen Grunde auch nur annähernd
nicht bemessen, so haben die Behörden und Beamten, falls sie es nicht vorziehen, die nachträg-
liche Versteuerung selbständig ohne Mitwirkung der Steuerstellen vorzunehmen, innerhalb der
Frit zur Entrichtung der Abgabe (§ 83 des Gesetzes) der Steuerstelle des Bezirkes oder nach
Aestimmung der obersten Landesfinanzbehörde einer anderen Amssstelle unter Mitteilung einer
ausfertigung der Verhandlung von dem Sachverhalte Kenntnis zu geben. Die Uberweisung des
erwachungsfalls ist von der überweisenden Stelle auf der Urschrift zu vermerken? «
() Bestimmt sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nach dem Eintritt späterer Ereig= 12. Aussetz
der
Versteuerm