Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei einer 
der Kammern Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der 
Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben 
eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen 
Umfang gewährleistet ist; 
die im Dienste der Magdeburgischen Land-Feuersozietät Beschäftigten, wenn 
ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach 
den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der 
gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist, oder sie lediglich für 
ihren Beruf ausgebildet werden, 
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der 
Land-Feuersozietät Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage 
der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und 
daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 ange- 
gebenen Umfang gewährleistet ist." 
C. auf Grund des § 1242 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung: 
„Die 8§ 1234, 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit Wirkung 
vom 1. Januar 1912 an für 
1. die in Betrieben oder im Dienste der Lübeck-Büchener Eisenbahn-Gesellschaft 
beschäftigten und der Pensions= und Unterstützungskasse für die Beamten dieser 
Gesellschaft angehörenden Beamten, wenn ihnen die in § 1234 bezeichneten 
Anwartschaften gewährleistet sind, 
solche Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der Lübeck-Büchener 
Eisenbahn-Gesellschaft und auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der genannten 
Pensionskasse Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der 
Invalidenrente nach den Sätzen der 1. Lohnklasse bewilligt sind und daneben 
eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (§ 1234) gewährleistet ist.“ 
Berlin, den 22. Mai 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
7. Polizeiwesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat « . Datum 
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der Bestrafung. Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 s s 6 
  
  
  
— 
Johann Bendszus, 
Knecht, 
  
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 2. Oktober 1888 zu Neu-Diebstahl im wieder-Königlich Preußischer 14. Mai 1912 
stadt, Gouvernement Kowno, Ruß= holten Rückfall Regierungspräsident zu 
land, russischer Staatsangehöriger, (1 Jahr Zuchthaus, Allenstein, 
laut Erkenntnis vom 
12. Juni 1911),
	        
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