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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und WBWuchhandlungen,
XI. Jahrgang. Berlin, Sonnabend, den 1. Juni 1912. Nr. 25.
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Znhalt: Zoll= und Steuerwesen: Tabaksteuerordnung.
Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. Mai 1912 beschlossen:
1. Die Bekanntmachung und die Dienstvorschriften, betreffend die Besteuerung des Tabaks,
vom 25. März und 29. Mai 1880 sowie die Ausführungsbestimmungen vom 29. Juni 1910
zu § 26 des Tabaksteuergesetzes, ferner die Regulative vom 29. Mai und 16. Juni 1880,
betreffend die Niederlagen für unversteuerten inländischen Tabak und betreffend die
Kreditierung der Tabakgewichtsteuer, sowie die Vorschriften über Verwendung von
Tabaksurrogaten vom 27. November 1879 treten mit dem 30. Juni 1912 außer Kraft.
An ihre Stelle tritt vom gleichen Zeitpunkt ab die anliegende Tabaksteuerordnung nebst
ihren Anlagen A (Tabaklagerordnung), B (Tabaksteuer-Stundungsordnung) und C (Tabak-
ersatzstoff-Ordnung).
Die Ausführungsbestimmungen vom 27. Juli 1909 zu den 8§ 1 bis 11 des Tabak-
steuergesetzes erhalten die Bezeichnung Tabakzollordnung. Soweit sie sich auf inländischen
Tabak beziehen, tritt mit dem 1. Juli 1912 an ihre Stelle die Tabaksteuerordnung.
In der Uberschrift der Bestimmungen über die Tabaksteuerstatistik vom 29. Juni 1910
wird das Wort „Tabaksteuerstatistik“ durch „Tabakstatistik“ und im § 1 Abs. 1 ebenda
das Wort „Anmeldebücher“ durch „Flurbücher“ ersetzt.
Berlin, den 25. Mai 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kühn.