Zu den 88 15 bis 17 des Gesetzes.
88.
Festsetzung der □ Das Hauptamt entscheidet, ob die Sollmenge an Tabak, d. i. die Menge, die der Pflanzer
Tabakfoll= mindestens zur Verwiegung zu stellen hat (6 15 des Gesetzes), nach der Blätterzahl oder nach
1 dem Gewichte festzusetzen ist. Es bestimmt ferner, ob und in welchen Gemarkungen an Stelle
dung über die der amtlichen Festsetzung der Sollmenge die Selbsteinschätzung der Pflanzer durch verbindliche
Art der Fest-Erkärungen gemäß § 17 des Gesetzes tritt. Bei Pflanzungen, für die das sogenannte ameri—
setzung. kanische Ernteverfahren zugelassen ist (§ 50), wird die Sollmenge an Pflanzenstengeln nach
ihrer Stückzahl festgesetzt, und zwar im Anschluß an die Ermittelungen gemäß § 9 oder § 10.
(2) Der Oberkontrolleur bestimmt nach dem Stande der Tabakpflanzungen in seinem Bezirke
für jede Gemeinde den Beginn der Festsetzung der Tabaksollmenge derart, daß ein Einsammeln
von Tabakblättern vor der Festsetzung (§ 49) tunlichst vermieden wird. Auch sorgt er dafür,
daß dieser Zeitpunkt der Gemeindebehörde und durch diese den Tabakpflanzern rechtzeitig bekannt-
gemacht wird. · "
89.
2. Festsetzung (1) Die Festsetzung der Sollmenge nach der Blätterzahl erfolgt durch den Oberkontrolleur
Bire oder einen damit besonders beauftragten Beamten. Dabei ist ein zweiter Beamter und ein
zahl. Vertreter der Gemeindebehörde zuzuziehen, dessen Bezeichnung der Oberkontrolleur rechtzeitig
Neantragt.
(□)Zur Ermittelung der Blätterzahl wird zunächst die Gesamtzahl der Pflanzen aus der
Zahl der Reihen und der Pflanzen in der Reihe (§ 32 Ziffer 1 des Gesetzes) möglichst genau
festgestellt. Sodann werden an einer der Größe des Grundstücks entsprechenden Zahl von
Pflanzen auf verschiedenen Stellen des Grundstücks die Blätter gezählt. Aus dem hundertfachen
Betrage der gezählten Blätter, geteilt durch die Zahl der ausgewählten Pflanzen, ergibt sich die
durchschnittliche Blätterzahl von 100 Pflanzen. Aus dieser Zahl und der ermittelten Gesamtzahl
der Pflanzen wird die Sollmenge an Blättern berechnet. ·.
(s) Die Grumpen (8§ 2 Abs. 1a) werden nicht mitgezählt, wohl aber die Sandblätter, d. h.
die Tabakblätter, die zur Zeit des Brechens nicht mehr grün sind, aber noch aufgeschnürt und
zum Trocknen aufgehängt werden.
8 10.
3. Festsetzung () Zur Festsetzung der Sollmenge nach dem Gewichte veranlaßt der Oberkontrolleur recht-
nach dem zeitig bei der Gemeindebehörde die Ernennung eines Sachverständigen für den Schätzungsaus-
Gewichte. schuß. Der zweite Sachverständige wird vom Oberkontrolleur, oder wenn in seinem Bezirk ein
geeigneter Sachverständiger nicht vorhanden ist, vom Hauptamt ernannt, nötigenfalls durch Ver-
mittelung eines benachbarten Hauptamts.
(2) Der Schätzungsausschuß schätzt den Ertrag jedes einzelnen Grundstücks an Ort und Stelle
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Pflanzung, der Witterung des Jahres und
auf Grund der Erfahrungen in den Vorjahren. Die Schätzung ist auf den Ertrag an dach-
reifem, trockenem Tabak zu richten ohne Rücksicht auf Bruch und Abfall während oder nach der
Ernte oder auf etwa zu erwartende Dachfäule. Die Sandblätter und Grumpen sind in den zu
schätzenden Ertrag einzurechnen.
(6) Sind genügende Unterlagen für die Gewichtsabschätzung nicht vorhanden, so wird zur
Gewinnung von Anhaltspunkten auf einzelnen, zweckmäßig ausgewählten Grundstücken die Zahl
der Pflanzen und die durchschnittliche Blätterzahl ermittelt und danach das Gewicht des Gesamt-
ertrags abgeschätzt. :
§11. »
4. Verbind- (1) Die Selbsteinschätzung der Pflanzer durch eine verbindliche Erklärung über den voraus-
rliche Ertlä= sichtlichen Ernteertrag (8 17 des Gesetzes) darf nur dann gefordert werden, wenn angenommen
vokaussichte- werden kann, daß auf diese Weise zuverlässige Angaben zu erlangen sind.
lichen Ernte-
ertrag.